Full text: Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)

248 FRANZ von LisZT: Strafrecht und Strafprozeßrecht. 
keitsdelikte (Verschärfung durch Gesetz vom 25. Juni 1900): mehrfache Ehe 
und Ehebruch, Blutschande, Mißbrauch eines Autoritätsverhältnisses zu un- 
sittlichen Zwecken, Päderastie und Sodomiterei, gewaltsame, an Bewußtlosen 
oder an Kindern vorgenommene unzüchtige Handlungen mit Einschluß der 
Notzucht, die Erschleichung des Beischlafs durch Täuschung, Kuppelei und 
Zuhälterei, die Verführung eines unbescholtenen noch nicht sechzehnjährigen 
Mädchens, Erregung eines Ärgernisses durch öffentlich vorgenommene unzüch- 
tige Handlungen, Verbreitung unzüchtiger Schriften, entgeltliche Überlassung 
von Schriften, ‚welche, ohne unzüchtig zu sein, das Schamgefühl gröblich ver- 
letzen‘‘, an Personen unter sechzehn Jahren. Zwei weitere Abschnitte bedrohen 
die Arten der Beleidigung: die einfache Verbal- und Realinjurie, die üble Nach- 
rede und die Verleumdung (mit Einschluß der Kreditgefährdung), sowie den 
Zweikampf. Daran schließen sich die Delikte gegen das Leben: der Mord als 
die mit Überlegung ausgeführte vorsätzliche Tötung, sowie, mit vielfacher 
Abstufung der Strafen, der Totschlag; wesentlich milder bestraft, die Tötung 
auf Verlangen des Getöteten und die Kindestötung; Abtreibung und Aussetzung 
und endlich die fahrlässige Tötung. Inrerhalb der Körperverletzung unter- 
scheidet das Gesetz die vorsätzliche und die- fahrlässige Körperverletzung; 
innerhalb der ersten weiter die leichte, die gefährliche, die schwere und endlich 
die Körperverletzung mit tödlichem Ausgang; auch der Raufhandel und die 
Vergiftung sind hier eingegliedert, und die Kindermißhandlung ist durch die 
Novelle von 1912 eingefügt. Den Abschluß bilden die Delikte wider die pe.sön- 
liche Freiheit: Menschen- und Kindesraub, Entführung, Freiheitsberaubung, 
Nötigung und Bedrohung. 
Die dritte Gruppe wird durch die Delikte gegen das Vermögen (Ab- 
schnitte 19 bis 27) gebildet. An der Spitze stehen Diebstahl und Unterschlagung. 
Es folgen Raub und Erpressung, Begünstigung und Hehlerei, Betrug und Un- 
treue, Urkundenfälschung und verwandte Delikte. Die Strafen für die in Not 
begangenen Delikte sind durch die Novelle von 1912 teilweise gemildert worden. 
Der 24. Abschnitt , der jetzt durch die Strafbestimmungen der Konkursordnung 
vom 17. Mai 1898 ersetzt ist, behandelt den einfachen und betrügerischen 
Bankerott und verschiedene anschließende Tatbestände. In buntem Gemenge 
faßt der 25. Abschnitt unter der Überschrift „‚strafbarer Eigennutz und Ver- 
letzung fremder Geheimnisse‘ u. a. zusammen: das Glücksspiel, das unbefugte 
Jagen und Fischen, die Eröffnung von verschlossenen Briefen oder anderen 
Urkunden, die Offenbarung von fremden Privatgeheimnissen durch Ärzte, 
Rechtsanwälte und gewisse andere Personen, die Ausbeutung von Minder- 
jährigen und den Wucher. An die Sachbeschädigung schließen sich im 27. Ab- 
schnitt die gemeingefährlichen Delikte: Brandstiftung und Überschwemmung, 
Störung des Eisenbahn- und Telegraphenbetriebes, Gefährdung der Schiffahrt, 
Vergiftung von Brunnen und anderen zum öffentlichen Gebrauch bestimmten 
Gegenständen, die Übertretung der Anordnungen bei ansteckenden Krankheiten 
oder Viehseuchen, die Nichterfüllung von Lieferungsverträgen, die mit einer 
Behörde über Heeresbedürfnisse zu Kriegszeiten oder über Lebensmittel zu
	        
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