Full text: Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)

A. Das Strafrecht. II. Der Aufbau des geltenden Rechts, 25I 
in erster Instanz, der Konsulargerichte und der Gerichte in den Schutzgebieten) 
vorbehalten bleibt Die ‚tätige Reue‘' ist zwar bei dem Versuch allgemein als 
Strafaufhebungsgrund zugelassen (s. oben S. 244/5); dem vollendeten Delikt 
gegenüber hat sie diese Wirkung nur ausnahmsweise, so als Widerruf der fahr- 
lässig falschen Aussage, als Abstehen von dem vereinbarten Zweikampf, als 
Löschen des Brandes, so lange noch kein weiterer Schaden entstanden ist. Ein- 
gehender regelt das Strafgesetzbuch die Verjährung. Es kennt sie in zweifacher 
Gestalt: als Verfolgungsverjährung, so lange ein rechtskräftiges Urteil noch 
nicht ergangen ist, und als Vollstreckungsverjährung gegenüber dem rechts- 
kräftig erkannten, aber noch nicht vollstreckten Urteil. Die Dauer der Ver- 
jährungsfrist ist je nach der Höhe der im Gesetz angedrohten oder der im 
Urteil ausgesprochenen Strafe abgestuft. Der Lauf der Frist wird durch Ver- 
folgungshandlungen unterbrochen; nach der Unterbrechung beginnt eine neue 
Verjährung. 
4. Der Wirkungskreis des Strafgesetzbuches. Das Internatio- 
nale Strafrecht und die Auslieferung. Durch die Reichsgesetzgebung 
ist das Strafgesetzgebungsrecht der deutschen Einzelstaaten nicht beseitigt. 
Aber nur auf den von der Reichsgesetzgebung nicht ergriffenen Gebieten kann 
die Landesgesetzgebung tätig werden. Die Abgrenzung ist unter Umständen 
äußerst schwierig; so ist die Rechtsgültigkeit der landesrechtlichen Straf- 
drohungen gegen das Spielen in fremden Lotterien sehr bestritten. 
Nach allgemeinen Grundsätzen sollten die Strafgesetze nur Anwendung 
finden auf diejenigen Handlungen, die während ihrer Geltung begangen worden 
sind. Das Reichsstrafgesetzbuch hat aber, im Anschluß an die meisten modernen 
Gesetzbücher, die Rückwirkung milderer Gesetze auf Handlungen angeordnet, 
die begangen waren, ehe das mildere Gesetz in Kraft getreten ist. 
Von der Herrschaft des Strafgesetzes sind gewisse Personen befreit. So 
stehen der Kaiser und die deutschen Landesherren, aber auch fremde Staats- 
häupter und Gesandte, die auf deutschem Boden sich aufhalten, nicht unter den 
deutschen Strafgesetzen. Und die Volksvertreter können wegen der in Aus- 
übung ihres Berufes getanen Äußerungennicht zur Verantwortunggezogen werden. 
Große Schwierigkeiten erwachsen aus dem Nebeneinanderbestehen der 
von den verschiedenen Kulturstaaten erlassenen, inhaltlich weit voneinander 
abweichenden Strafrechtsordnungen. Wie ist es, wenn ein Italiener, der in 
Paris einen Engländer ermordet hat, in Berlin von der Polizei aufgegriffen wird? 
Welche Gerichte sind zuständig? Welches Recht soll zur Anwendung kommen? 
In sehr unglücklicher, Mißverständnisse geradezu heraufbeschwörender 
Weise spricht man hier von „internationalem Strafrecht‘. Man meint damit 
nicht etwa, was der Name sagt: ein Strafrecht, das allen Staaten der Völker- 
rechtsgemeinschaft inhaltlich gemein wäre; ein solches internationales Straf- 
recht gibt es heute nur in vereinzelten und bescheidenen Ansätzen. Sondern 
man meint damit die Rechtsnormen, durch welche das räumliche Anwendungs- 
gebiet des nationalen Rechtes bestimmt wird; also die Frage: findet das in- 
ländische Recht auch auf die im Ausland begangenen Straftaten Anwendung? 
Der Geltungs- 
bereich der 
Strafgesetze. 
Das inter- 
nationale Straf- 
recht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.