314 WILHELM KAHL: Kirchenrecht.
den Staatshaushaltsetats regelmäßig wiederkehrende Leistungen, so die Posi-
tionen für Bischöfe und Domkapitel, evangelische Kirchenregimentsbehörden,
Pfarrgeistliche usw., teils einmalige außerordentliche Staatszuschüsse, wie
solche gelegentlich für Kirchenbauten, kirchliche Anstalten, Besoldungsver-
hältnisse von Kirchendienern und andere kirchliche Zwecke bewilligt werden.
Eine Gewährung besonderer vermögensrechtlicher Vorteile liegt auch in den
kirchlichen Steuerprivilegien, wie solche in verschiedenem Umfang in der Steuer-
gesetzgebung der deutschen Einzelstaaten anerkannt sind. Die unmittelbare
Staatshilfe bietet sich charakteristisch noch in einer anderen Form dar: in der
Verleihung des weltlichen Armes, d. h. darin, daß zur Verwirklichung
gewisser Bestandteile der kirchlichen Rechtsordnung der staatliche Verwaltungs-
zwang zur Verfügung steht. Auch hier handelt es sich gegenwärtig überall nur
um einen freiwillig dargebotenen Schutz des Staates. Daraus folgt nicht nur,
daß der Staat nach eigenem Ermessen im allgemeinen das Gebiet begrenzt, für
welches die Vermittelung seiner Zwangsgewalt zur Verfügung stehen soll,
sondern daß auch die einzelne kirchliche Maßregel, für welche der bürgerliche
Rechtsschutz in Anspruch genommen wird, der staatlichen Vorprüfung unter-
liegt. Mit dieser Maßgabe sind gegenwärtig die Hauptanwendungsfälle der
Verleihung des weltlichen Armes der staatliche Vollzug kirchlicher Disziplinar-
erkenntnisse und die Beitreibung kirchlicher Abgaben im Wege des staatlichen
Verwaltungszwangs. In allen Fällen ist Voraussetzung, daß dort die kirchlichen
Disziplinarurteile, hier die gemeindlichen Hebelisten staatlich für vollstreckbar
erklärt worden sind. Die Advokatie äußert sich zum dritten in der Berück-
sichtigung des Kirchenwesens im öffentlichen Leben. Obenan steht hier
der staatliche Schutz der kirchlichen Sonn- und Festtagsfeier. Er verfolgt
einen doppelten Zweck. Er dient zunächst der Kirche unmittelbar, nämlich der
Würde des Kultus selbst. Unter diesem Gesichtspunkt stehen die zahlreichen
Verbotsgesetze, welche gewisse Handlungen und Veranstaltungen an Sonn- und
Festtagen überhaupt oder während der gottesdienstlichen Zeiten und in der
Umgebung von Kultusgebäuden ausschließen oder beschränken. Mittelbar
dienen ferner der Kirche diejenigen staatlichen Ordnungen, welche den Zweck
verfolgen, die einer wirksamen Entfaltung ihrer gottesdienstlichen Arbeit im
Wege stehenden Hindernisse zu beseitigen. Unter diesem Gesichtspunkt stehen
die neueren gesetzlichen Bestimmungen über die Sonntagsruhe, durch welche
gewisse arbeitende Klassen in der Feiheit der Sonntagsfeier überhaupt und
in der Möglichkeit zur Benutzung der gottesdienstlichen Veranstaltungen über-
haupt geschützt werden. Das eigentliche Ziel dieser staatlichen Sonntagsruhe
ist freilich bis jetzt nur unvollkommen erreicht. Durch die staatlich gewähr-
leistete Freiheit ist lediglich ein Vacuum entstanden, dessen im Geiste christlicher
Sittlichkeit gelegene Ausfüllung namentlich für die jugendliche Arbeiterwelt
nur durch freie soziale Organisationen gelingen kann. Endlich äußert sich die
Advokatie in dem besonderen strafrechtlichen Schutz der Kirchen- und
Religionsgesellschaften, dessen Gegenstand, wie schon in früherem Zusammen-
hang erwähnt, der Religionsfriede, die religionsgesellschaftliche Ehre, die