Deren Zulässig-
keit.
Ihre Wirkung
nach außen und
Innen.
350 PAUL LABAND: Staatsrecht.
Die Ausfertigung ist die Herstellung der Gesetzesurkunde, des Gesetzes-
originals im körperlichen Sinne und des authentischen Wortlauts. Die Verfassung
Art. 17, überträgt diese Funktion dem Kaiser. Da er ein Gesetz nur dann aus-
fertigen kann, wenn es ordnungsmäßig zustande gekommen ist, so hat der
Kaiser das Recht und die Pflicht, dies zu prüfen, und die Verantwortlichkeit
des Reichskanzlers, welcher die Ausfertigung gegenzeichnet, erstreckt sich
darauf, daß dies der Fall ist und daß der dem Kaiser vorgelegte Text genau
dem vom Bundesrat und Reichstag beschlossenen Wortlaut entspricht. Da-
durch ist zugleich die Zuständigkeit der Gerichte und Verwaltungsbehörden,
die Verfassungsmäßigkeit der vom Kaiser ausgefertigten Reichsgesetze zu
prüfen, ausgeschlossen.
Die Verkündigung ist im Art. 17 ebenfalls dem Kaiser übertragen. Sie
geschieht nach Art. 2 der RV. vermittelst des Reichsgesetzblattes; ohne diese
Verkündigung erlangt kein Reichsgesetz verbindliche Kraft. Die letztere be-
ginnt mit dem 14. Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das
betreffende Stück des Reichsgesetzblattes in Berlin ausgegeben worden ist,
wofern nicht das Gesetz selbst einen anderen Zeitpunkt seines Inkrafttretens
festsetzt.
II. Die Rechtsverordnungen. Die RV. enthält im Gegensatz zur
Preußischen und vielen anderen deutschen Verfassungen keine allgemeine
Ermächtigung irgendeines Reichsorgans zum Erlaß von Rechtsverordnungen.
Jede Verordnung, welche Rechtsvorschriften enthält, kann daher nur gültig
erlassen werden auf Grund einer speziellen reichsgesetzlichen Delegation. Diese
kann erteilt werden dem Bundesrat oder dem Kaiser oder dem Kaiser mit
Zustimmung des Bundesrats; ferner dem Reichskanzler oder einer anderen
Reichsbehörde; endlich den Regierungen der Einzelstaaten. Die Rechtsverord-
nungen bedürfen wie die Gesetze einer Sanktion, Ausfertigung und ordnungs-
mäßigen Verkündigung. Da das Reichsgesetzblatt das einzige gesetzliche Ver-
kündigungsorgan des Reiches ist, so können auch Rechtsverordnungen nur in
ihm ordnungsmäßig verkündigt werden. Für kaiserliche Anordnungen ist dies
ausdrücklich vorgeschrieben in der Verordnung vom 26. Juli 1867 $ 1; hinsicht-
lich der Bundesratsverordnungen ist die Praxis schwankend.
III. Die Staatsverträge. Staatsverträge wirken nach zwei Richtungen
hin; einerseits begründen sie Rechte und Pflichten gegenüber dem anderen kon-
trahierenden Staate, anderseits erfordert ihre Erfüllung ein gewisses Verhalten
der Behörden und Untertanen des eigenen Staates. Die eine Wirkung ist eine
völkerrechtliche, die andere eine staatsrechtliche; jene beruht auf einem Ver-
sprechen, diese auf einem Befehle. Wenn es sich lediglich um Verwaltungs-
geschäfte der Behörden handelt, welche dem geltenden Recht entsprechen,
können diese Befehle den Reichsbehörden vom Kaiser oder vom Reichskanzler
erteilt werden; wenn aber der Staatsvertrag in den Bereich der formellen Gesetz-
gebung eingreift, ist seine Erfüllung an dieselben Voraussetzungen gebunden,