Kosten und
Lasten.
Rechte der Kon-
tingentsherren.
Rechte der
Landesherren.
Friedenspräsenz-
stärke.
356 - PAUL LABAND: Staatsrecht.
Die Kosten und Lasten des gesamten Kriegswesens sind von allen
Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu tragen, so daß weder
Bevorzugungen noch Überbürdungen einzelner Staaten oder Klassen grund-
sätzlich zulässig sind. Dieser Grundsatz findet auch auf Bayern volle und unein-
geschränkte Anwendung. Der Ersatzbedarf an Mannschaften ist nach Art. 60
der RV. von den einzelnen Bundesstaaten pro rata der Bevölkerung zu stellen;
seit dem Reichsgesetz vom 26. Mai 1893 ist dies aber in der Art modifiziert,
daß jede der vier Kontingentsverwaltungen das in einem ihrer Armeekorps-
bezirke hervortretende Manko an Rekruten selbst zu decken hat, daß dagegen
keine auf den im Bezirk einer anderen Kontingentsverwaltung vorhandenen
Überschuß übergreifen darf.
Die gesamten Kosten für die bewaffnete Macht (Heer und Marine) werden
aus der Reichskasse bestritten und durch das Etatsgesetz festgesetzt. Der auf
Bayern entfallende Teil der Kosten für das Heer wird in einer Gesamtsumme
festgestellt; die Verwendung derselben ist Bayern überlassen, jedoch sind die
Ansätze des Reichsetats hierbei zur Richtschnur zu nehmen.
Die Kontingentsherrlichkeit steht nach der RV. den Landesherren
und den Senaten der freien Städte zu; infolge der Militärkonventionen gibt es
aber nur vier Kontingentsherren, nämlich die vier deutschen Könige. Ihnen
steht die Kommandogewalt über ihre Truppen zu, welche dadurch verwirklicht
wird, daß sie. die Offiziere ihrer Kontingente ernennen. Die Offiziere stehen
in einem Dienstverhältnis nur zu demjenigen Kontingentsherren, von welchem
sie angestellt sind und leisten ihm den Fahneneid, mit der Klausel, dem Kaiser
gehorsam zu sein. Die Kontingentsherren haben ferner die Militärgerichtsbarkeit;
nur für die Revisionsinstanz ist das Reichsmilitärgericht errichtet. Auch die
Disziplinargewalt und das Begnadigungsrecht steht den Kontingentsherren
hinsichtlich ihrer Truppen zu. Endlich ist auch die Militärverwaltung Kontin-
gentsverwaltung; es gibt keine Reichsmilitärverwaltung; die vier Kriegsmini-
sterien sind Landesbehörden; die Militärbeamten Landesbeamte (sog. mittelbare
Reichsbeamte, ausgenommen in Bayern).
Den Landesherren, auch denjenigen, welche nicht Kontingentsherren
sind, stehen gewisse Ehrenrechte zu; sie stehen zu den in ihren Gebieten garni-
sonierenden oder vorübergehend dorthin kommandierten Truppen in dem Ver-
hältnis eines kommandierenden Generals, und sie haben dasRecht, diese Truppen
zu polizeilichen Zwecken zu verwenden resp. zu requirieren. Die Wehrpflicht
besteht gegenüber dem Landesherrn und die Mannschaften leisten ihm den
Fahneneid mit der Klausel, ‚‚den Befehlen des Kaisers unbedingte Folge zu
leisten‘‘. Doch besteht die sog. militärische Freizügigkeit, d. h. die dem Landes-
herrn gegenüber bestehende Wehrpflicht kann auch durch den Dienst in anderen
Truppenkörpern oder in der Kriegsmarine erfüllt werden.
Die Friedenspräsenzstärke des Heeres wird nach Art. 60 der RV
durch Gesetz festgestellt und zwar erfolgte die Feststellung bis 1895 stets auf
eine bestimmte Reihe von Jahren (Septenat und Quinquenat). Das Gesetz
vom 15. April 1905 dagegen bestimmte, daß sie bis zum Ende des Rechnungs-