Reichsvermögen.
358 PAUL LABAnD: Staatsrecht.
kanzler im Reichsgesetzblatt bekannt gemacht worden. Der Schiffsbestand
zerfällt in die Schlachtflotte und die Auslandsflotte; die Schlachtflotte besteht
aus einem Flottenflaggschifl, 5 Geschwadern zu je 8 Linienschiffen und 12 großen
und 30 kleinen Kreuzern; die Auslandsflotte aus 8großen und 10 kleinen Kreuzern.
Lienienschiffe und Kreuzer sollen nach 20 Jahren ersetzt werden. Die Schlacht-
flotte zerfällt in die aktive und die Reserveschlachtflotte; von der ersteren sollen
sämtliche, von der letzteren ein Viertel der Linienschiffe und Kreuzer dauernd
im Dienste gehalten werden. An Personalbestand sollen vorhanden sein
die vollen Besatzungen für die zur aktiven Schlachtflotte gehörigen Schiffe und
für sämtliche Torpedo- und Unterseeboote; Besatzungsstämme für die zur
Reserveschlachtflotte gehörigen Schiffe; endlich r!/,fache Besatzungen für die
im Ausland befindlichen Schiffe. Dazu kommt der erforderliche Landbedarf
und ein Zuschlag von 5 Prozent zum Gesamtbedarf.
Die gesamte seemännische Bevölkerung des Reichs, einschließlich des
Maschinenpersonals und der Schiffshandwerker ist vom Dienst im Landheer
befreit, dagegen zum Dienst in der Marine verpflichtet. Reichsverf. Art. 53
Abs. 4.
Die Marine ist in zwei Stationen, die der Ostsee und der Nordsee, zu Kiel
und Wilhelmshafen, eingeteilt.
V. Das Reichsfinanzwesen. Das Reich hat seine eigene Finanzwirt-
schaft, eigenes Vermögen, eigene Einnahmen und Ausgaben und demgemäß
besteht ein Reichsfiskus, welcher als ein besonderes Rechtssubjekt den Landes-
kassen der Bundesstaaten, des Reichslandes und der Schutzgebiete gegenüber
steht. Die Besteuerung des Reichsfiskus ist durch das Reichsgesetz vom 15. April
IgII gereget; er ist befreit von allen Staatssteuern (ausgenommen die Abgaben
von Malz und Bier) und von der Zahlung aller Gerichtsgebühren, dagegen der
Kommunalbesteuerung in demselben Umfang wie der einheimische Staat unter-
worfen hinsichtlich der Grundsteuer, der indirekten Steuern vom Verkehr mit
Grundstücken und Realrechten und der Abgaben von Malz und Bier.
Die Haftung des Reichs für einen Schaden, welchen ein Beamter in Aus-
übung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt zugefügt hat, bestimmt sich
nach dem Reichsgesetz vom 22. Mai I910; für einen Schaden, welchen ein Be-
amter in Vertretung des Reichsfiskus einem Dritten verursacht hat, nach $8$ 31,
89, 831 des bürgerlichen Gesetzbuches.
Das Reichsvermögen ist teils Finanzvermögen, welches durch die
Staatsaufgaben selbst nicht geboten ist, dessen Erträge aber zur Deckung
finanzieller Bedürfnisse dienen, teils Verwaltungsvermögen, welches den für
die staatliche Tätigkeit erforderlichen Apparat, das Inventar der Staatsverwal-
tungen bildet. Das Finanzvermögen des Reiches besteht gegenwärtig aus den
Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen, dem Kriegsschatz im Betrage von
120 Millionen Mark, über welchen nur zu Ausgaben für Zwecke der Mobilmachung
verfügt werden darf, und den gewerblichen Betrieben der Post und Telegraphie,
der Reichsdruckerei, dem Anteil an dem Reingewinn der Reichsbank und des