Amtspflichten.
Rechte.
Beendigung des
Verhältnisses.
368 PauL LaABann: Staatsrecht.
der Unbestimmtheit dieses Begriffes wenig gewonnen; auch durch einen privat-
rechtlichen Dienstvertrag, Gesellschaftsvertrag und andere Geschäfte entsteht
ein „Zustand“. Das Wesentliche ist, daß das Verhältnis nur mit dem Willen
des Beamten entstehen und fortbestehen kann und daß der Beamte einer be-
sonderen Gewalt, der Dienstgewalt des Staates unterworfen ist.
Daß der Beamte tatsächlich ein Amt führt, gehört nicht zum Wesen dieses
Verhältnisses, sondern nur, daß er verpflichtet ist, wenn ihm ein Amt übertragen
wird, es zu führen. Auch der beurlaubte, zur Disposition gestellte, zeitweilig
nicht verwendete Beamte bleibt Beamter. Die dienstlichen Rechtsverhältinsse
der Landesbeamten sind in den meisten Staaten nach dem Vorbilde des Reichs-
beamtengesetzes geregelt.
Die Pflicht des Beamten besteht im wesentlichen in der Führung des ihm
übertragenen Amtes; er ist dabei zum Gehorsam gegen gesetzmäßige Dienst-
befehle der vorgesetzten Behörde und zur Treue verpflichtet, d.h. er soll sein
Amt nach bestem Wissen und Können, nötigenfalls selbst mit Aufopferung per-
sönlicher Interessen wahrnehmen. Dahin gehört auch die Amtsverschwiegenheit.
Der Beamte muß ferner in und außer dem Amt ein achtungswürdiges Verhalten
beobachten und er unterliegt gewissen Beschränkungen (Verbot des Gewerbe-
betriebs; der Bekleidung von Nebenämtern; der Annahme von Geschenken,
Titeln, Ehrenzeichen; Heiratskonsens). Die Verletzung von Amtspflichten als
solche ist mit Disziplinarstrafen bedroht, durch welche die Dienstgewalt sich
geltend macht, unabhängig davon, ob die Pflichtverletzung den Tatbestand
eines mit Öffentlicher Strafe bedrohten Delikts bildet oder die Verpflichtung
zum Schadenersatz begründet.
Die Rechte des Beamten bestehen in dem Anspruch auf Schutz in Aus-
übung seiner Amtstätigkeit, auf Ersatz der im Dienst gemachten Auslagen und
Verwendungen und in der Regel auf Gehalt. Dazu kommen die Ehrenrechte
des Titels, Ranges und Amtskleides.
Das Dienstverhältnis des Beamten hört auf durch Versetzung in den Ruhe-
stand wegen körperlicher oder geistiger Dienstunfähigkeit oder wegen Erreichung
eines gewissen Alters oder Ablauf einer gewissen Zahl von Dienstjahren; der
Beamte behält den Anspruch auf Pension und Amtstitel. Ohne daß dem Be-
amten diese Rechte verbleiben, hört das Dienstverhältnis auf infolge gewisser
richterlicher Strafurteile oder eines auf Dienstentlassung lautenden Disziplinar-
erkenntnisses. Auch kann der Beamte jederzeit seine Entlassung unter Verzicht
auf Pension und Ehrenrechte verlangen; sie kann ihm nicht verweigert werden.
In der Regel wird auch der Witwe und den Hinterbliebenen des Beamten
eine Pension gewährt.
Schluß.
Das öffentliche Recht und namentlich das Verfassungsrecht der Staaten
hat keine so ruhige und kontinuierliche Geschichte wie das Privatrecht. Be-
stimmte Ereignisse, gewaltsame Eingriffe, plötzliche Erschütterungen bringen
Umwälzungen hervor, welche den geschichtlichen Zusammenhang zu zerreißen