Full text: Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)

Ausgangspunkte: 
Staat und 
Staatsgewalt. 
Die Teilung der 
Gewalten. 
VERWALTUNGSRECHT. 
I. JUSTIZ UND VERWALTUNG. 
VON 
GERHARD ANSCHÜTZ. 
Einleitung. Justiz und Verwaltung sind im Gedankenaufbau des heu- 
tigen öffentlichen Rechtes zwei voneinander geschiedene Staatsfunktionen, das 
heißt: typische Formen, in denen der Staat seinen Willen betätigt. Ihr Wesen 
ist zu bestimmen im Abstande voneinander und im Verhältnis zu der dritten 
Grundfunktion des Staates, der Gesetzgebung. 
Den Ausgangspunkt bilden die Begriffe des Staates und der Staatsgewalt. 
Der Staat ist die Vereinigung eines Volkes zu einem willensbegabten und hand- 
lungsfähigen Gemeinwesen. Er stellt sonach im Sinne Rechtens eine Persön- 
lichkeit vor. Als solche hat er seinen Willen. Dieser Wille ist von aller anderen 
Willensmacht, von jedem Willen innerhalb und unterhalb des Staates nicht 
nur im Maße, sondern nach der Art verschieden durch die ihm allein innewohnende 
Fähigkeit des Herrschens. Herrschen bedeutet befehlen können, Gewalt haben 
über freie Menschen. Das Wesen des Staatswillens ist die Gewalt, und es recht- 
fertigt sich daher die Bezeichnung dieses Willens als Staatsgewalt. Die Be- 
griffe Staat und Staatsgewalt stehen mithin zueinander wie eine Person zu 
ihrem Willen. 
Die Gewalt ist dem Staatswillen wesenhaft, aber der Staatswille ist nicht 
immer und nicht notwendig Gewalt. Nicht immer tritt der Staat seinen Unter- 
tanen mit Schwert und Purpur des Herrschers entgegen, er erscheint auch 
bisweilen im Gewande des Privatmanns und begnügt sich dann damit, nur 
ebenso und in der Art zu wollen und zu handeln wie die Untertanen, in Erwerb 
und Besitz, in Eigentum und Vertrag nach Privatrecht zu leben, wie sie. Der 
Staat ist Privatrechtssubjekt, ‚Fiskus‘, soweit er es sein will. Die Staats- 
tätigkeit als Justiz ist, wie aus dem Folgenden erkennbar werden wird, stets 
Staatsgewalt im eigentlichen Sinn, eine hoheitliche Betätigungsform des Staats- 
willens, während die Verwaltung nicht nur in hoheitlichen, sondern auch in 
privatrechtlichen, fiskalischen Formen sich gebärden kann. 
Unter den mannigfachen Eigenschaften der Staatsgewalt ragt hervor die 
der Einheit: der Einheit der Staatspersönlichkeit entspricht notwendig die Einheit 
ihres Willens. Einheit bedeutet Unteilbarkeit, aber nicht Uneinteilbarkeit;
	        
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