I. Justiz und Verwaltung. A. Begriff und Grenzen der Justiz und der Verwaltung. 379
Justiz also auf alle Zivil- und alle Strafsachen, und nur auf sie sich erstreckt.
Aber dieser Grundsatz gilt, wie sich aus dem weiteren Wortlaut des$ 13 a. a. O.
ergibt, nicht so, wie die Gesetze des neuen Deutschen Reiches sonst gelten: er
gilt nicht als zwingend-gemeines, sondern als subsidiär-gemeines Recht, welches
den Landesgesetzen nicht vorgeht, sondern hinter ihnen zurücktritt. Es bleibt
der Landesgesetzgebung jedenfalls vorbehalten, einzelne Kategorien von Privat-
rechtsstreitigkeiten dem ordentlichen Rechtswege zu entziehen und sie
auf den Verwaltungsweg — vor die Verwaltungsbehörden oder Verwaltungs-
gerichte — zu verweisen. (Geschehen ist dies in manchen deutschen Einzel-
staaten mit solchenStreitigkeiten, welche zugleich eineprivat- und eineöffentlich-
rechtliche Seite haben oder administrative Interessen nahe berühren: Streit-
fragen des Wege-, Wasser-, Jagdrechts u. a. m.). Viel enger ist dagegen für
die Landesgesetzgebung die Möglichkeit begrenzt, in Strafsachen den ordent-
lichen Rechtsweg auszuschließen: es kann dies, im Hinblick auf $$ 453ff. der
Strafprozeßordnung, nur geschehen im Rahmen der dort geregelten bzw. vor-
behaltenen Materien: polizeiliche Strafverfügungen wegen Übertretungen und
Strafbescheide der Finanzbehörden (so mit Recht die herrschende Meinung, a.
A. Stein, Grenzen und Beziehungen zwischen Justiz und Verwaltung, S. 43).
Unter Berücksichtigung des vorhin angegebenen Satzes über die Gleichstellung
des Fiskus mit den anderen Privatpersonen, sowie einer anderen reichsrecht-
lichen Vorschrift (Einf.-Ges. zum GVG., $ 4), wonach den Gerichten außer der
Zivil- und Strafrechtspflege ‚jede andere Art der Gerichtsbarkeit‘, also auch
die Gerichtsbarkeit in Verwaltungsrechtssachen, nicht aber die Verwaltung
selbst (außer Justizverwaltungsgeschäften) übertragen werden kann, ergeben
sich also folgende, heute in Deutschland geltende Kompetenznormen. Vor die
ordentlichen Gerichte gehören: ı. alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche
der Justiz nicht durch Reichs- oder Landesgesetz entzogen sind; 2. alle Straf-
sachen, vorbehaltlich der durch Landesgesetz eingeführten provisorischen Straf-
gerichtsbarkeit der Polizei- und Finanzbehörden; 3. diejenigen Streitigkeiten
über öffentliches Recht, abgesehen vom Strafrecht, welche der Justiz durch
Reichs- oder Landesgesetz ausdrücklich übertragen sind. — In den meisten
deutschen Einzelstaaten ist übrigens von dem Recht der Landesgesetzgebung,
Privatrechtsstreitigkeiten dem ordentlichen Rechtswege zu entziehen, und
publizistische, z. B. Verwaltungsrechtsstreitigkeiten auf diesen Weg zu ver-
weisen, kein sehr erheblicher Gebrauch gemacht worden, so daß die durch
jenen $13 GVG. mit nur subsidiärer Kraft festgestellte Normalzuständigkeit
der Justiz: Zivilsachen und Strafsachen, alle sie und nur sie, dem in Deutsch-
land tatsächlich geltenden Kompetenzzustande im großen und ganzen ent-
spricht. Diesen Zustand zugunsten der Justiz zu verändern, besteht dermalen
um so weniger Anlaß, als für den Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffent-
lichen Rechtes, jetzt anderweit — durch die Einrichtung der Verwaltungs-
rechtspflege (s. u. S. 382ff.) — ausreichend Sorge getragen ist.
Ausübung und Organisation der Justiz sind in Deutschland heute eingehend Ihre Ausübung.
durch die Reichsjustizgesetze zwingend gemeinrechtlich geregelt worden. An