Full text: Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)

I. Justiz und Verwaltung. A. Begriff und Grenzen der Justiz und der Verwaltung. 379 
Justiz also auf alle Zivil- und alle Strafsachen, und nur auf sie sich erstreckt. 
Aber dieser Grundsatz gilt, wie sich aus dem weiteren Wortlaut des$ 13 a. a. O. 
ergibt, nicht so, wie die Gesetze des neuen Deutschen Reiches sonst gelten: er 
gilt nicht als zwingend-gemeines, sondern als subsidiär-gemeines Recht, welches 
den Landesgesetzen nicht vorgeht, sondern hinter ihnen zurücktritt. Es bleibt 
der Landesgesetzgebung jedenfalls vorbehalten, einzelne Kategorien von Privat- 
rechtsstreitigkeiten dem ordentlichen Rechtswege zu entziehen und sie 
auf den Verwaltungsweg — vor die Verwaltungsbehörden oder Verwaltungs- 
gerichte — zu verweisen. (Geschehen ist dies in manchen deutschen Einzel- 
staaten mit solchenStreitigkeiten, welche zugleich eineprivat- und eineöffentlich- 
rechtliche Seite haben oder administrative Interessen nahe berühren: Streit- 
fragen des Wege-, Wasser-, Jagdrechts u. a. m.). Viel enger ist dagegen für 
die Landesgesetzgebung die Möglichkeit begrenzt, in Strafsachen den ordent- 
lichen Rechtsweg auszuschließen: es kann dies, im Hinblick auf $$ 453ff. der 
Strafprozeßordnung, nur geschehen im Rahmen der dort geregelten bzw. vor- 
behaltenen Materien: polizeiliche Strafverfügungen wegen Übertretungen und 
Strafbescheide der Finanzbehörden (so mit Recht die herrschende Meinung, a. 
A. Stein, Grenzen und Beziehungen zwischen Justiz und Verwaltung, S. 43). 
Unter Berücksichtigung des vorhin angegebenen Satzes über die Gleichstellung 
des Fiskus mit den anderen Privatpersonen, sowie einer anderen reichsrecht- 
lichen Vorschrift (Einf.-Ges. zum GVG., $ 4), wonach den Gerichten außer der 
Zivil- und Strafrechtspflege ‚jede andere Art der Gerichtsbarkeit‘, also auch 
die Gerichtsbarkeit in Verwaltungsrechtssachen, nicht aber die Verwaltung 
selbst (außer Justizverwaltungsgeschäften) übertragen werden kann, ergeben 
sich also folgende, heute in Deutschland geltende Kompetenznormen. Vor die 
ordentlichen Gerichte gehören: ı. alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche 
der Justiz nicht durch Reichs- oder Landesgesetz entzogen sind; 2. alle Straf- 
sachen, vorbehaltlich der durch Landesgesetz eingeführten provisorischen Straf- 
gerichtsbarkeit der Polizei- und Finanzbehörden; 3. diejenigen Streitigkeiten 
über öffentliches Recht, abgesehen vom Strafrecht, welche der Justiz durch 
Reichs- oder Landesgesetz ausdrücklich übertragen sind. — In den meisten 
deutschen Einzelstaaten ist übrigens von dem Recht der Landesgesetzgebung, 
Privatrechtsstreitigkeiten dem ordentlichen Rechtswege zu entziehen, und 
publizistische, z. B. Verwaltungsrechtsstreitigkeiten auf diesen Weg zu ver- 
weisen, kein sehr erheblicher Gebrauch gemacht worden, so daß die durch 
jenen $13 GVG. mit nur subsidiärer Kraft festgestellte Normalzuständigkeit 
der Justiz: Zivilsachen und Strafsachen, alle sie und nur sie, dem in Deutsch- 
land tatsächlich geltenden Kompetenzzustande im großen und ganzen ent- 
spricht. Diesen Zustand zugunsten der Justiz zu verändern, besteht dermalen 
um so weniger Anlaß, als für den Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffent- 
lichen Rechtes, jetzt anderweit — durch die Einrichtung der Verwaltungs- 
rechtspflege (s. u. S. 382ff.) — ausreichend Sorge getragen ist. 
Ausübung und Organisation der Justiz sind in Deutschland heute eingehend Ihre Ausübung. 
durch die Reichsjustizgesetze zwingend gemeinrechtlich geregelt worden. An
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.