Full text: Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)

1. Justiz u.Verwaltg. B. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsrechtspflege). 383 
ersatz verklagte Beamte die ihm dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht 
verletzt (BGB. $ 839), dieser also Grund zur Klage habe — oder des Straf- 
richters, welcher in einem Strafverfahren wegen Widerstandes gegen die Staats- 
gewalt (StrGB. $ 113) die maßgebende Präjudizialfrage der rechtmäßigen Aus- 
übung des Amtes in einem dem Angeklagten günstigen Sinne entscheidet. 
Aber auch der Beschluß des Bundesrates des Deutschen Reiches, welcher über 
Mängel befindet, die bei der Ausführung eines Verwaltungsgesetzes des Reiches 
durch die einzelstaatlichen Behörden hervorgetreten sind (RV. Art. 7 Nr. 3), 
wäre hierher zu zählen, denn auch er übt Gerichtsbarkeit in einer Verwaltungs- 
rechtssache. 
Es ist jedoch weder in der Wissenschaft noch in der Praxis des Rechts- 
lebens gebräuchlich, das Wort Verwaltungsgerichtsbarkeit in einem so ausge- 
dehnten Sinne zu verwenden, welcher auch noch die laufende, gegebenenfalls 
streitschlichtende Handhabung der Verwaltungsgesetze durch die Verwaltungs- 
behörden und die gelegentlichen Streifzüge des ordentlichen Richters in das 
ihm gewöhnlich verschlossene Gebiet des Verwaltungsrechts noch mit umfaßt. 
Das Wort Verwaltungsgerichtsbarkeit hat vielmehr eine wesentlich engere 
Bedeutung angenommen, welche als die allein übliche, technische anzusehen 
ist. Verwaltungsgerichtsbarkeit ist danach eine streitentschei- 
dende Tätigkeit der Verwaltung, ausgeübt durch besondere, 
dem Organismus der Justiz nicht angehörige, aber nach Art 
der ordentlichen Gerichte eingerichtete Verwaltungsorgane (Ver- 
waltungsgerichte), in einem Verfahren, welches der Prozedur der 
ordentlichen Gerichte ähnlich ist (Verwaltungsstreitverfahren). 
Trennung der streitentscheidenden von der übrigen Verwaltungstätigkeit, Wesen. 
Verselbständigung der ersteren in organisatorischer und prozessualer Hin- 
sicht, nicht aber Hinausverlegung dieser Tätigkeit aus dem Verwaltungsorganis- 
mus überhaupt und Übertragung derselben an die ordentlichen Gerichte; nicht 
Unterstellung der Verwaltung unter die Rechtskontrolle der Justiz, sondern 
Schaffung justizähnlicher Rechtsschutzvorrichtungen innerhalb des Rahmens 
der Verwaltungsorganisation selbst; besondere Institutionen, besondere Organe, 
ein besonderes Verfahren für die besonderen Zwecke des Rechts- und, weiter- 
gehend, des reinen Interessenschutzes auf dem Gebiete der Verwaltung, — Ein- 
richtungen, welche dem Individualinteresse an der Nichtüberschreitung der 
Verwaltungsbefugnisse weit entgegenkommen, ohne doch das Gemeininteresse 
an der Erfüllung der Verwaltungspflichten zu schädigen: — darin beruhen 
Wesen und Idee der Verwaltungsgerichtsbarkeit. 
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist von mehreren Rechtsschutzeinrich- Anden nr 
tungen auf dem Gebiete des öffentlichen Rechtes eine: die vornehmste, wirk- „us dem Gebiete 
samste — nicht die einzige. Dies ergibt sich schon aus der vorhin angedeuteten des Öffentlichen 
Stellung der ordentlichen Gerichte gegenüber verwaltungsrechtlichen Präjudizial- 
fragen, eine Stellung, welche dem Zivil- und Strafrichter, in Deutschland wenig- 
stens, die nämliche Freiheit und Unabhängigkeit des Urteils gewährt, wie er 
sie in jeder anderen Rechts- und Tatfrage besitzt und kraft deren er Verwaltungs-
	        
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