Full text: Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)

Literatur. 
S. 422, Z. 2 Ausdruck „Polizei‘‘; In Frankreich zuerst gebraucht 1399, in Deutsch- 
land (Reichstag von Nürnberg) zuerst 1492, in England bezeichnenderweise erst in der 
zweiten Hälfte des ı8. Jahrhunderts. Die französische Auffassung und Literatur bei 
OTTO MAYER, Theorie des französischen Verwaltungsrechtes 1886; die deutsche im 
deutschen Verwaltungsrecht desselben 1895 I., S. 245ff.; die englische bei REDLICH, 
Englische Lokalverwaltung ı901, passim, dann HATSCHEK, Englisches Staatsrecht II. 
1906, S.494ff. Weitere Literaturim Hd. W.B. der Staatswissensch. sub verbo „Polizei‘“. 
S. 422, Z.9 Antikes Staatsziel die Kulturerziehung: Allerdings nicht die ganze 
antike Staatslehre, sondern nur die sokratische Schule nahm diesen Standpunkt ein. 
Die sogenannten „Sophisten‘' standen abseits, Aristoteles Pol. ı280b, ııff. 
S. 422, Z. ıı Rückkehr zur antiken Staatsauffassung seit der Renaissance: Den 
Ursachen dieses Umschwunges nachzugehen, ist hier nicht der Ort. 
5.423, Z.2 Pütter: J. ST. POTTER, Institutiones juris publici, zuerst 1770. $ 321. 
S.423, Z. 37 Polizeistaat des ı7. und 18. Jahrhunderts: In diesem Sinne verstehen 
das Wort „Polizei“ noch im 19. Jahrhundert ZOPFL, ZACHARIAE, STAHL und insbesondere 
R. v. MoHL in seiner „Polizeiwissenschaft‘‘ (3. Aufl. 1865!), wo unter anderem die 
ganze damalige Sozialpolitik, Armenpflege, „Förderung des Geschmackes, der Ver- 
standesbildung‘' u. a. mit dem Worte „Polizei‘ bezeichnet sind. 
S. 425, Z. ı3 Sicherheitspolizei: Dieser Ausdruck hat seinen Ursprung in der 
naturrechtlichen Lehre und der auf ihr fußenden französischen Erklärung der Men- 
schenrechte (1789), unter welch letzteren auch die „Sicherheit‘‘ (süret€) des Indivi- 
duums angeführt wird. 
S. 430 Z. 34 Sicherheitspolizei in England um 1800: COLQUHOUN, Treatise on the 
police of the Metropolis 1796. Dort heißt es: Police in this country may by con- 
sidered as a new science! 
5.433, Z. 24 Öffentliche Anstalten: Über die Aufnahme des kanonistischen An- 
staltsbegriffes in Deutschland vergleiche man die meisterhafte Darstellung in GIER- 
KES Deutschem Genossenschaftsrecht, Band II, 1873, S. os58ff., sodann Band III, 
1881; ferner dessen Genossenschaftstheorie und die Deutsche Rechtsprechung 1887. 
In den deutschen Lehrbüchern des öffentlichen Rechtes taucht der Begriff der öffent- 
lichen Anstalt sehr spät auf (zuerst bei F. F. MAYER, Grundsätze des Verwaltungs- 
rechtes, Tübingen 1862, S. ı94ff.). Vgl. jetzt OTTO MAYER, Deutsches Verwaltungs- 
recht II, 1896, S. 318ff., 376ff. Unser heutiges Recht kennt die mannigfaltigsten Kom- 
binationen von Öffentlichen und privaten Anstalten, Korporationen, Stiftungen, Fonds. 
S. 434, Z. ı Freies Vereinswesen: Die Auffassung des Vereinswesens als eines 
Stückes oder einer Ergänzung der Staatsverwaltung, in Frankreich von jeher geläufig, 
findet sich in Deutschland zuerst und in sehr großartiger Weise bei LORENZ STEIN, Die 
vollziehende Gewalt, 2. Aufl. 1869, Band III. 
S. 434, Z. 35 Kompetenzhoheit: In der deutschen Wissenschaft meist mit dem 
barbarischen Namen „Kompetenz-Kompetenz‘' bezeichnet. 
S. 435, Z. 4ı Stärkung des Nationalitätsbegriffes durch die Reformation: Die 
Reformation bezweckte diesen Erfolg allerdings nicht direkt, sondern sie wirkte 
indirekt in dem gedachten Sinn, indem sie die Geltung des römischen Imperium mundi,
	        
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