Full text: Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)

468 EDMUND BERNATZIK: Verwaltungsrecht. 
gung) informiert sehr gut der Artikel gleichen Titels im Handwörterbuch der Staats- 
wissenschaften, 3. Aufl, VI. Bd., dann die Schriften der Mittelstandskongresse. Vgl. 
auch SCHMOLLER, Was verstehen wir unter dem Mittelstand? (Verh. des 8. evange- 
lisch-sozialen Kongresses 1897.) 
5.458, Z.ı7 Bebels Stellung zur Frauenfrage: Sein Hauptwerk ist „Die Frau und 
der Sozialismus‘ (ıg9ı1ı in 50. Auflage erschienen). 
5.458, Z. 33 „Das Recht des Kindes auf die Familie‘: ELLEN Key (Hauptwerk: 
„Das Jahrhundert des Kindes‘, ı0. Aufl. 1905) hat dies Schlagwort geprägt. 
S. 459, Z. ı4 Fortschritte des modernen Steuerrechts: Es ist erwähnenswert, daß 
der progressive Steuerfuß zuerst von Montesquieu verlangt wurde. Während der Gel- 
tung der liberalen Ideen ist er als sozialistisch heftig bekämpft worden. In den Ver- 
einigten Staaten wurde er vom obersten Bundesgericht als eine „Verletzung des Eigen- 
tums”‘ angesehen und daher als bundesverfassungswidrig erklärt. Auch in Frank- 
reich ist die Steuerprogression bis in die allerneueste Zeit perhorresziert. 
S. 459, Z. 20 Gerechtere Vermögensverteilung durch Reform der Steuergesetz- 
gebung: Bemerkenswert ist insbesondere die Agitation gegen den Großgrundbesitz, 
die sich in England und in den englischen Kolonien, am stärksten in Australien und Neu- 
seeland bemerkbar macht und die sich zum Teile zu Bestrebungen, den Grundbesitz 
überhaupt zu verstaatlichen, verstärkt hat. Als das Mittel, dieses Ziel zu erreichen, 
wird eine Steuergesetzgebung verlangt, welche den privaten Großgrundbesitz bezw. 
Grundbesitz unrentabel macht. In dem großen Verfassungskampf zwischen Oberhaus 
und Unterhaus anläßlich des Budgets für ı9ı0 hörte man das Schlagwort: We don’t 
want to buy them (die Großgrundbesitzer) out, we want to tax them out. Die ganze 
Bewegung ist angefacht worden von dem Amerikaner HENRY GEORGE (1839 — 1897), 
dessen berühmtes Buch ‚Progress and poverty‘‘ (zuerst 1879 in San Francisko erschienen, 
dann in zahlreichen Neuauflagen und Übersetzungen in der ganzen Welt verbreitet). 
Vgl. WILLIAM EPps Land Systems of Australia, London 1894; ALBERT METIN, Le Socia- 
lisme sans doctrines, Paris 2. Aufl. ı9ı0; BIARD D’AUNET, L’Aurore Australe, Paris 1907 ; 
ROBERT SCHACHNER, Australien in Politik, Wirtschaft und Kultur, Band I 190, 
Band II, ı911. 
S. 459, Z.23 ANTON MENGER: Sein Buch: Das bürgerliche Recht und die besitz- 
losen Volksklassen (zuerst 1890 erschienen), kritisierte unter diesem Gesichtspunkt 
erfolgreich den ersten Entwurf des deutschen bürgerlichen Gesetzbuches. 
5.459, Z. 26 Anpassung der Strafrechtskodifikationen an die Lebensbedingungen 
der besitzlosen Klassen: In das Strafrecht drangen sozialpolitische Gesichtspunkte 
schon viel früher ein. Schon bei THOMAS MoRUS (Utopia 1516) bildet die unvermeid- 
liche Grausamkeit der Bestrafung der Eigentumsdelikte einen Hauptgrund gegen das 
Eigentum als solches. Dieses Motiv spielt dann in der Naturrechtslehre sowie im franzö- 
sischen Sozialismus des ı8. Jahrhunderts eine größere Rolle. 
S. 460, Zz.8 Kommunale Sozialpolitik: Über die Eigenbetriebe der Städte siehe 
die Verhandlungen des Vereins für Sozialpolitik 1909. 
S. 460, Z.26 Die modernen öffentlichen Betriebe: Vgl. V. SCHULZE-GAEVERNITZ, 
Der Großbetrieb, ein wirtschaftlicher und Sozialer Fortschritt, Leipzig 1892; SOMBART, 
Der moderne Kapitalismus, Leipzig 1902, II. 3. 
S. 460, 2.43 Marx und Engels über den Öffentlichen Betrieb: Als „vorläufige“ 
Maßregel zur Anbahnung des Kommunismus ist der öffentliche Betrieb von den beiden 
Genannten allerdings schon im „Kommunistischen Manifeste‘‘ aus dem Jahre 1848 ver- 
langt worden. 
5.461, Z. 10 Erforderliche Steigerung des Beamtenpflichtgefühls: Daß eine solche 
Steigerung der bureaukratischen Leistungsfähigkeit notwendig und möglich ist, ohne 
die Arbeitskraft des einzelnen auszubeuten, ist kein Zweifel. Hier liegt ein Hauptgrund 
für diein mehreren Staaten empfundene Notwendigkeit einer „Verwaltungsreform‘“. 
S. 461, Z. ı2 Bedeutung der caritas im Rahmen der Eigentumsordnung: Auf
	        
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