II. Abschn. 8 108. III. Der Lokalmalz-u. der Lokalbieraufschlag. 381
die Genehmigung der Staatsaufsichtsbehörde nötig, so ist diese vorher
zu erholen. (Vergl. Bl. für admin. Pr. Bd. 39, 13 ff. und bayer.
Gemeindezeitung 1893 S. 341 f. und 369 f.)
Was die formelle Behandlung der Gesuche um Gewährung
oder Forterhebung des Lokalmalz= und Bieraufschlages anbelangt, so
ist hierüber in Kürze Folgendes zu erwähnen:
a. Es ist die Abfassung förmlicher Gesuche nicht nötig; es ge-
nügt vielmehr die Vorlage der betr. gemeindlichen Beschlüsse
und diesbezüglicher Vorlagebericht, in denen das zur Prüfung
und Verbescheidung Nötige niederzulegen ist. (Siehe die in
Anm. 10 Note “ auf vorstehender Seite 380 angeführte
Min.-E. vom 10. Juli 1893 Ziff. 2.)
b. Die betr. gemeindlichen Beschlüsse müssen einerseits den Be-
trag, in welchem der Aufschlag zur Erhebung kommen soll,
andrerseits die Zwecke, für welche er nachgesucht wird,
enthalten.
Dabei muß ersichtlich gemacht werden, daß der verfolgte
Zweck ein wirkliches Gemeindebedürfnis zu befriedigen
geeignet ist und auch nicht über die Kräfte der Gemeinde
hinausgeht. (Vergl. hiezu Ziff. 1, 2 und 3 der Min.-E.
vom 7. August 1881 — Min.-Bl. 288; Web. 15, 387 f.
— und Ziff. 2 und 3 der Min.-E. vom 19. Juli 1892 —
Min.-Bl. 311; Web. 21, 679 — „die wirtschaftlichen Ver-
hältnisse der Gemeinden und Distrikte betr.“)
Demgemäß ist auch der Nachweis für den zur Erreichung
dieses Zweckes nötigen Kostenaufwand beizufügen. (Siehe
weiter die bereits obenerwähnte Ziff. 2 der Min.-E. vom
10. Juli 1893.)
I. Weiter ist den Akten einzuverleiben:
Die staatsaufsichtliche Genehmigung, soferne solche nach
Art. 159 erforderlich;
ein genauer, von den Gemeindeorganen festgesetzter bezw.
genehmigter Schuldentilgungsplan, soferne der Aufschlag zum
Zwecke der Schuldentilgung nachgesucht wird;
der Rechnung genaue Beachtung zuzuwenden, da erfahrungsgemäß nach
längeren Jahren die Herstellung der Ordnung in jeder Beziehung sehr
erschwert ist; dabei ist stets auch Dauer und Ablauf der Erhebungs-
periode in Betracht zu halten, damit die aus Versehen und Versäum-
nissen den Gemeinden entstehenden Nachteile und Verlegenheiten ver-
mieden werden. 4
Anläßlich der Vorlagen zur weiteren Genehmigung des Aufschlags
ist dessen Verwendung für die abgelaufene Periode auf Grund der Rech-
nungen in Kürze ziffermäßig darzulegen, um die Einhaltung der in
dieser Entschließung erteilten Direktiven ersehen zu können. Den kgl.
Bezirksämtern ist geeignete Eröffnung in der Sache zu machen und der
sachgemäße Vollzug zu überwachen.