II. Die Mitglied.d. völkerrechtl. Verbandes. 3. Der einz. Staat in s. völkerrechtl. Bezieh. 48 5
Für heimatlose, d. h. solche Personen, die ihre Nationalität verloren haben,
ohne einer anderen teilhaftig geworden zu sein, oder deren Nationalität bestritten
oder ungewiß ist, haben neuere Verträge Vorsorge getroffen durch Verabredung
eines geregelten Repatriierungsverfahrens. Typisch in dieser Richtung ist ge-
wesen die Gothaische Konvention deutscher Staaten vom 15. Juli 1851 wegen
Übernahme Auszuweisender.
III. Vermöge ihrer Souveränität kann die Staatsgewalt eines Landes einem
fremden Gebietsrecht nicht unterworfen sein. Allerdings spricht der völker-
rechtliche Verband jedem seiner Mitglieder Persönlichkeit zu; und die An-
erkennung privatrechtlicher Rechtsfähigkeit kann ihm von keinem anderen
Staate versagt werden. Auch der fremde Staatsfiskus genießt den Schutz des
inländischen Rechtes, und auf seine hiesigen Rechtsverhältnisse kommen die
Gesetze des Inlandes zur Anwendung. Allein einem Staatszwange unterliegt
er nicht, also auch nicht der inländischen Gerichtsbarkeit, welche die eigenen
Unterscheidungen zwischen Regierungsakten und fiskalischen Rechtsgeschäften
nicht fremdländischen Rechtsordnungen auferlegen darf. Der fremde Staat
hat hiernach keinen Gerichtsstand im Inlande, auch nicht im Falle der Wider-
klage, auch nicht vor dem Vollstreckungs- oder Arrestgericht. Eine Ausnahme
wird nur anerkannt für das forum rei sitae, soweit es sich um Immobilien han-
delt und Kläger eine Privatperson ist; sodann in dem Falle, daß die ausländische
Regierung sich selbst einem hiesigen Gerichtsstand unterwirft.
IV. Befindet sich an der Spitze des Staates eine physische Person, so wird
ihr als Staatsoberhaupt auch vom Auslande eine bevorrechtete Slellung zu-
gewiesen. Der heutige völkerrechtliche Gebrauch zeigt sich geneigt, auch re-
publikanischen Staatsoberhäuptern Rechtsvorzüge zu gewähren, welche sie
über die Regeln des gemeinen Fremdenrechts hinausheben. Weitergehend aber
anerkennen die Staaten von alters her in dem Oberhaupt einer Monarchie eine
Person, durch welche die Staatsgewalt in ihrer Einheit und Totalität zum Aus-
druck gebracht wird. Demnach gelten die von einem Monarchen abgegebenen
rechtsgeschäftlichen Erklärungen als Willensakte seines Staates; freilich nur so-
fern den landesrechtlichen Voraussetzungen für eine nach außen hin wirksame
Bildung und Erklärung des Staatswillens entsprochen worden ist. Demnach
ferner kommt die völkerrechtliche Immunität der fremden Staatsgewalt auch
auf den fremden Monarchen zur Anwendung. Er ist auch für das Völkerrecht
eine souveräne Person und als solche ausländischem Staatszwange nicht unter-
worfen. Ausländische Gerichtsstände sind nur insoweit für ihn begründet, als
solche singulärerweise für die Staatsgewalt selbst bestehen. Beim Betreten
fremden Staatsgebiets, sofern dies zugelassen wird, gebührt der souveränen
Person die Exterritorialität. Für eine dort von ihm begangene strafbare Hand-
lung trägt der Heimatsstaat die Verantwortung. Eine ihm von der Regierung
des Aufenthaltsstaates zugefügte Rechtsverletzung gilt als ein gegen seinen
Staat begangenes Delikt.
Aus der Rechtsgleichheit der Staaten folgt die vollkommene Pärschaft
der Souveräne, die nicht allein in der Courtoisie ihres gegenseitigen Verkehrs,
Die Regierung.
Der Souverän.