Full text: Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)

II. Die Mitglied.d. völkerrechtl. Verbandes. 3. Der einz. Staat in s. völkerrechtl. Bezieh. 48 5 
Für heimatlose, d. h. solche Personen, die ihre Nationalität verloren haben, 
ohne einer anderen teilhaftig geworden zu sein, oder deren Nationalität bestritten 
oder ungewiß ist, haben neuere Verträge Vorsorge getroffen durch Verabredung 
eines geregelten Repatriierungsverfahrens. Typisch in dieser Richtung ist ge- 
wesen die Gothaische Konvention deutscher Staaten vom 15. Juli 1851 wegen 
Übernahme Auszuweisender. 
III. Vermöge ihrer Souveränität kann die Staatsgewalt eines Landes einem 
fremden Gebietsrecht nicht unterworfen sein. Allerdings spricht der völker- 
rechtliche Verband jedem seiner Mitglieder Persönlichkeit zu; und die An- 
erkennung privatrechtlicher Rechtsfähigkeit kann ihm von keinem anderen 
Staate versagt werden. Auch der fremde Staatsfiskus genießt den Schutz des 
inländischen Rechtes, und auf seine hiesigen Rechtsverhältnisse kommen die 
Gesetze des Inlandes zur Anwendung. Allein einem Staatszwange unterliegt 
er nicht, also auch nicht der inländischen Gerichtsbarkeit, welche die eigenen 
Unterscheidungen zwischen Regierungsakten und fiskalischen Rechtsgeschäften 
nicht fremdländischen Rechtsordnungen auferlegen darf. Der fremde Staat 
hat hiernach keinen Gerichtsstand im Inlande, auch nicht im Falle der Wider- 
klage, auch nicht vor dem Vollstreckungs- oder Arrestgericht. Eine Ausnahme 
wird nur anerkannt für das forum rei sitae, soweit es sich um Immobilien han- 
delt und Kläger eine Privatperson ist; sodann in dem Falle, daß die ausländische 
Regierung sich selbst einem hiesigen Gerichtsstand unterwirft. 
IV. Befindet sich an der Spitze des Staates eine physische Person, so wird 
ihr als Staatsoberhaupt auch vom Auslande eine bevorrechtete Slellung zu- 
gewiesen. Der heutige völkerrechtliche Gebrauch zeigt sich geneigt, auch re- 
publikanischen Staatsoberhäuptern Rechtsvorzüge zu gewähren, welche sie 
über die Regeln des gemeinen Fremdenrechts hinausheben. Weitergehend aber 
anerkennen die Staaten von alters her in dem Oberhaupt einer Monarchie eine 
Person, durch welche die Staatsgewalt in ihrer Einheit und Totalität zum Aus- 
druck gebracht wird. Demnach gelten die von einem Monarchen abgegebenen 
rechtsgeschäftlichen Erklärungen als Willensakte seines Staates; freilich nur so- 
fern den landesrechtlichen Voraussetzungen für eine nach außen hin wirksame 
Bildung und Erklärung des Staatswillens entsprochen worden ist. Demnach 
ferner kommt die völkerrechtliche Immunität der fremden Staatsgewalt auch 
auf den fremden Monarchen zur Anwendung. Er ist auch für das Völkerrecht 
eine souveräne Person und als solche ausländischem Staatszwange nicht unter- 
worfen. Ausländische Gerichtsstände sind nur insoweit für ihn begründet, als 
solche singulärerweise für die Staatsgewalt selbst bestehen. Beim Betreten 
fremden Staatsgebiets, sofern dies zugelassen wird, gebührt der souveränen 
Person die Exterritorialität. Für eine dort von ihm begangene strafbare Hand- 
lung trägt der Heimatsstaat die Verantwortung. Eine ihm von der Regierung 
des Aufenthaltsstaates zugefügte Rechtsverletzung gilt als ein gegen seinen 
Staat begangenes Delikt. 
Aus der Rechtsgleichheit der Staaten folgt die vollkommene Pärschaft 
der Souveräne, die nicht allein in der Courtoisie ihres gegenseitigen Verkehrs, 
Die Regierung. 
Der Souverän.
	        
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