Full text: Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)

V. Der Rechtsschutz im völkerrechtlichen Verbande. ı. Der Privatverkehr. 495 
leistung und Bergung in Seenot); sowie für das Recht des Wechsels (Vertrags- 
entwurf vom 23. Juli 1912) bereits zu wichtigen Ergebnissen geführt. Und der 
große Gedanke, zur Stütze und Gewähr des solchergestalt vereinheitlichten 
Rechts auch eine gemeinsame Gerichtsbarkeit zu schaffen, ist in greifbare Nähe 
gerückt worden. 
Aber auch im Bereiche des öffentlichen Rechtes ist dem Einzelstaat nicht 
gestattet, Anstalten und Einrichtungen, die im fremden Lande für Schutz und 
Aufrechterhaltung des Rechtszustandes getroffen sind, grundsätzlich zu unter- 
binden, zu hemmen, zu eludiern. Es ist die völkerrechtliche Ordnung, die ihn 
nötigt, auch in den fremden Gemeinwessn ein strafrechtlich und sicherheits- 
polizeilich zu schützendes Objekt zu achten. Und er kommt dieser Verpflich- 
tung nach, indem er auch den fremdländischen Begehungsort einer Straftat 
landesrechtlich vorsieht. Wie weit diese seine Zuständigkeit geltend gemacht 
werden könne und müsse, ohne die ausländische Staatsgewalt zu beeinträchtigen 
und ohne die Freiheit des internationalen Privatverkehrs anmaßlich zu be- 
schränken, ist das Hauptproblem einer strafrechtlichen Theorie, die unter dem 
Namen des internationalen Strafrechts dem internationalen Privatrecht zur 
Seite getreten ist. 
Internationales 
Strafrecht. 
2. Die internationale Rechtshilfe. Nicht minder hat die wachsende Internationale 
Erkenntnis, daß die territoriale Rechtspflege ein die gesamte Staatenwelt inter- 
essierendes Anliegen ist, zu der Ausbildung eines Systems geführt, wonach die 
Mitglieder des völkerrechtlichen Verbandes sich gegenseitig Rechtshilfe sowohl 
für ihre Straf- als ihre Ziviljustiz, in streitigen und in nicht streitigen Rechts- 
sachen, leisten. Die prinzipielle Ablehnung einer solchen würde völkerrechts- 
widrig sein. Im einzelnen ist jenes System analogisch der Rechtshilfe gestaltet, 
welche die Behörden des Einzelstaates im amtlichen Verkehr sich landesrecht- 
lich gewähren. Doch unterscheidet sich die internationale Rechtshilfe von der 
nationalen dadurch, daß ihre Organe die Regierungen selbst sind. Sie vollzieht 
sich grundsätzlich im diplomatischen Wege. Zahlreiche Staatsverträge haben 
ihre Gewährung planmäßig sichergestellt und geordnet. Auf keinem Gebiete 
des amtlichen Verkehrs hat sich den Regierungen das Bedürfnis von festen, 
ein für allemal geregelten Gegenseitigkeitsverhältnissen so fühlbar gemacht 
wie bei diesem. Die a potiori sog. Auslieferungskonventionen übertreffen an 
Zahl weitaus alle anderen Vertragsschlüsse des Staatensystems, und auch diese 
Materie ist reif für Kodifikation. Wissenschaftlich werden die Probleme, die 
sich aus der internationalen Beziehung der landesrechtlichen Gerichtsbarkeiten 
ergeben, als das internationale Prozeßrecht zusammengefaßt. 
Eine Pflicht auch außerhalb der Bedürfnisse der Rechtspflege die Wohl- 
fahrtsinteressen eines fremden Staates zu fördern, also seinen Verwaltungs- 
einrichtungen Schutz zu gewähren und deren Durchführung mit landesrecht- 
lichen Zwangsmitteln zu sichern, ist dem überkommenen Völkerrechte fremd. 
Nur durch Verträge kann hier gesorgt werden, wie denn solche Abreden von 
Grenzstaaten zur Regulierung freundnachbarlichen Verkehrs über die aller- 
Rechtshilfe. 
Internationales 
Verwaltungs- 
recht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.