VII. Die Organisation des amtlichen Staatenverkehrs. 2. Das Konsulatswesen. 509
den darauf sich beziehenden Requisitionen der heimischen Behörden zu ent-
sprechen. Endlich pflegen sie, wenn auch nicht zu Ausübung ordentlicher Ge-
richtsbarkeit, so doch zu einzelnen gerichtlichen und polizeilichen Zuständig-
keiten ermächtigt und zugelassen zu werden. Vornehmlich sind es die Handels-
schiffe ihrer Flagge, auf welche sich ihre Amtsgewalt erstreckt.
Für ihre Amtsverrichtungen sind ihnen bestimmte Bezirke zugewiesen.
Nur ist ihre Amtsführung stets bedingt durch die Zulassung des Landes, inner-
halb dessen sie erfolgen soll. Sie wird in der Form eines jederzeit zurückzieh-
baren Exequatur erteilt. Die Konsuln sind entweder Berufskonsuln, welche
Beamtenqualität haben und kein Gewerbe treiben dürfen; oder sog. Wahl-
konsuln, nämlich ehrenamtlich bestellte Privatpersonen, wozu man am liebsten
gleichfalls nationale wählt. Die meisten Staaten befolgen bei der Bestellung
ihrer Konsuln ein gemischtes System; Frankreich verwendet ausschließlich
„consuls de carriere‘‘. In hierarchischer Ordnung gliedern die Konsulate sich
in Generalkonsulate, welche zugleich mit der Aufsicht über die Konsulate ihrer
in Anlehnung an politische Grenzen gebildeten territorialen Amtsbezirke be-
traut werden; in Konsulate und Vizekonsulate. Übrigens pflegen heutzutage
auch die fremden Konsuln des nämlichen Platzes sich behufs kollektiven Vor-
gehens zu einem Konsularkorps mit dem Doyen an der Spitze zusammen-
zufassen.
Die den konsularischen Amtsträgern kraft gemeinen WVölkerrechts ZU- Konsulatorische
kommenden Immunitäten sind gering. Exterritorialität haben sie nicht zu Msn
beanspruchen. Dagegen wird ihnen allgemein zugestanden die Unverletzlich-
keit ihres Archivs, da ohne diese ihre Amtsführung sich behindert sehen würde;
sodann die Befugnis, ihre Nationalflagge zu führen. Darüber hinausgehend
pflegt ihnen durch die Verträge, demnach kraft der Klausel der Meistbegünsti-
gung, Unverletzlichkeit ihrer Person gewährt zu sein, die nur im Falle be-
gangener Verbrechen zessieren soll; sowie Freiheit von direkten persönlichen
Steuern, Abgaben und öffentlichen Lasten. Von beiderlei Vorrechten werden
aber Wahlkonsuln, oder solche Konsuln, die Bürger oder Grundbesitzer im
Aufenthaltsstaate sind, oder dort Gewerbe treiben, ausgenommen.
Demgegenüber erscheint als eine Singularität die Rechtsstellung, welche Diejurisdiktions-
ohne Reziprozität, von den Konsularämtern der zivilisierten Staaten inner- For
halb der erst im Laufe der Neuzeit dem völkerrechtlichen Verbande hinzu-
getretenen Staaten eingenommen wird; diese pflegen im Hinblick darauf als
die Länder der konsularen Jurisdiktion zusammengefaßt zu werden. Ihre
Zahl hat sich allmählich gemindert. Es gehören heutzutage zu ihnen das tür-
kische Reich mit seinen Nebenländern auf Grund der Kapitulationen, für welche
die noch gegenwärtig geltende französische vom 28. Mai 1740, sowie der russische
Handelsvertrag vom 21. Juni 1783 das Muster abgegeben haben; demnächst
Persien, Marokko, China, Siam, Oman, Sansibar, auf Grund der Verträge und
der Meistbegünstigungsklausel. Hier überall gebührt den Konsuln nicht allein
die volle gesandtschaftliche Unverletzlichkeit für sich und die Konsulatsange-
hörigen, sondern üben sie auch neben den sonstigen konsularischen Obliegen-