Metadata: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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einzubringenden Ruͤben, den Ort ihrer Herkunft, so wie den Tag und die 
Stunde der Einbringung enthalten muß, kann, nach der Wahl des Fabrik- 
Inhabers, entweder fuͤr jeden einzelnen Transport oder fuͤr einen laͤngeren 
Zeitraum im Voraus gemacht werden. 
Zur angemeldeten Stunde der Einbringung ist die Ankunft eines Steuer- 
Beamten abzuwarten, und in dessen Gegenwart alsdann sogleich — je nachdem 
die Rüben sofort verarbeitet werden sollen oder nicht — im ersteren Falle 
deren Verwiegung, im andern Falle deren Aufnahme in das unter Mit- 
verschluß der Steuerbeamten stehende Aufbewahrungslokal zu bewirken. 
Sollen demnächst Rüben, Behufs der Verarbeitung, aus dem Aufbe- 
wahrungslokale entnommen werden, so findet sich ein Steuerbeamter in der 
Fabrik ein, um das Lokal zu öffnen und unter seiner Aufsicht die Rüben her- 
ausnehmen und verwiegen (F. 2.b.) zu lassen. Das auf einmal zu entneh- 
mende Quantum Rüben, ingleichen die Zeit der Entnahme wird für jede Fa- 
brik, nach Maaßgabe des Statt findenden Betriebs von der Steuerbehörde 
besiimmt. - 
. H.15. 
g.Vekvflich Die in der gegenwärtigen Verordnung und insbesondere in den vorsie- 
tangisur e- henden W. 8— 111. ertheilten Kontrolle-Vorschriften ist nicht nur Derjenige, 
Lotralhe- welcher die Zuckerfabrikation betreibt oder für seine Rechnung betreiben läßt, 
Vorscheif. sondern auch ein Jeder, welcher dabei beschäfiigt ist, zu beobachten schuldig. 
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inl. Bebrden Die Erhebung der Stenuer und die Beaufsichtigung der Rübenzucker- 
2r’ Fabriken geschieht von denjenigen Behörden und Beamten, welchen die Erhe- 
bung u. Aus, bung und Kontrollirung der Branntwein= und Braumalz-Steuer obliegt, und 
sicht. es kommen, rücksichtlich der inne zu haltenden Dienststunden der Hebeslellen, 
sowie des Verhaltens der Beamten gegen die Steuerpflichtigen und dieser gegen 
jene, die Vorschriften der W. 56. und 57. der Steuerordnung vom 8. Februar 
1819. in Anwendung. 
Nicht minder sollen die, in den WG. 49. und 53. bis einschließlich 55. 
dieser Steucrordnung enthaltenen Bestimmungen sowohl von den Beamten, 
wie von den Steuerpflichtigen und zwar mit der Maaßgabe beobachtet werden, 
daß, soweit in diesen Bestimmungen von Branntweinbrennern die Rede ist, 
solche auf Diejenigen zu beziehen 8 welche Zucker aus Ruͤben bereiten. 
17. 
1 o den Einer Defraudation macht sich schuldig, wer 
dem Straf 1) in dem nach F. 13. zu überreichenden Verzeichnisse seiner Rübenvorräthe, 
Ver- abren. diese absichtlich zu gering angiebt, oder — Falls nach K. J. die Ent- 
1 Stefte #. richtung der Steuer in fester Summe zugestanden worden ist — die 
*— Menge der nach dem Firationsvertrage zur Verarbeitung bestimmten 
Rüben absichtlich zu gering angiebt oder ohne vorgängige Anmeldung 
bei der Steuerbehörde vermehrr; ferner, wer 
2) da, wo die Rüben im frischen Zustande verarbeitet werden, dergleichen 
Rüben, bevor deren Gewicht amtlich ermittelt worden ist, in die Zerklei- 
nerungsapparate aufnimmt, oder sonst einer zur Zuckergewinnung die- 
nenden Operation unterwirft; endlich wer 
3) da
	        
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