Full text: Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)

544 FERDINAND VON MARTITZ: Völkerrecht. 
Listen hinaus einzelne Artikel von sich aus mit Konterbandequalität durch 
förmliche, rechtzeitige, diplomatisch zu notifizierende Erklärung zu belegen, 
A. 23. 25. Nur freilich dürfen diese Erklärungen niemals das den beiden Listen 
zugrunde liegende Rechtsprinzip verletzen, also nicht Gegenstände bloß be- 
dingter Konterbande als absolute qualifizieren, z. B. Lebensmittel und Fourage, 
Feuerungs- und Eisenbahnmaterial, Luftfahrzeuge, Geld, A. 24. Ja, um den 
Neutralen noch weitere Sicherung zu gewähren, hat man in einer Freiliste 
solche Frachtgüter aufgezählt, deren Transport unter keinen Umständen als 
neutralitätswidrig erklärt werden darf: darunter Rohbaumwolle und für die 
Landwirtschaft „verwendbare‘ Nitrate und Phosphate, A. 28. Jedes Hinüber- 
greifen über die international festgestellte Grenze invalidiert die Prise und 
macht die nehmende Kriegsmacht den Beteiligten gegenüber ersatzpflichtig, 
HC XIIA. 7 al.ı. A.8al.2.3. LD A. 64. 41. 
Die im Einzelfalle als Konterbande festgestellten Gegenstände werden 
eingezogen, A. 39. Die sonstige Ladung wird herausgegeben; mit Ausnahme 
derjenigen Güter, die dem Eigentümer der Konterbande gehören — eine doch 
wohl recht anstößige, dem englischen Recht gemachte Konzession. Das auf- 
gebrachte Schiff bleibt frei; es müßte denn sein, daß die Konterbande mehr 
als die Hälfte der Ladung ausmachte, A. 40. Aber auch in diesem Falle bildet 
das Wissen oder das schuldhafte Nichtwissen des Kapitäns, Reeders, Charterers 
von dem verfänglichen Charakter oder Bestimmungshafen der Ladung kein 
Konterbandrequisit. Ihre bona fides schützt sie nicht. Aus praktischen Grün- 
den, um der Schwierigkeit tatsächlicher Feststellung willen, hat die Londoner 
Konferenz nach eingehenden Verhandlungen von jeder Berücksichtigung des 
subjektiven Moments bei Repression des Konderbandierens Abstand genommen. 
Es genügt die Tatsache, daß das Schiff in solchem Maße mit Konterbande 
befrachtet ist. Dann hat es sich selber zur Konterbande gemacht. Die neu- 
trale Schiffahrt ist gewarnt. | 
Zum Abschluß kommt das solchergestalt vertragsmäßig internationali- 
sierte Konterbanderecht durch das Beweissystem, das die Londoner Konferenz 
in unlösliche Verbindung mit ihm gebracht hat. Es ist bestimmt, den verein- 
barten Sätzen die praktische Durchführung zu sichern, den neutralen Flaggen 
den bisherigen prekären Rechtsschutz zu befestigen, zu erweitern und zu ver- 
bürgen. Gegenüber dem, was in der prisengerichtlichen Praxis der einzelnen 
Mächte zurzeit üblich ist, zeigen die neuen, freilich zunächst nur für Konter- 
bandestreitsachen geltenden Beweisregeln ein sehr verändertes, zukunftsreiches 
Bild. Nicht der neutrale Reklamant hat, wenn er die Freigabe betreibt, vor dem 
Prisengericht des Kaptors die Unverfänglichkeit des Transportes glaubhaft zu 
machen. Vielmehr ist es die nehmende Kriegsmacht, welche die Beweislast für das 
Vorliegen absoluter oder. relativer Konterbande trifft, LD A. 30. 33. Für die 
Destination von Ladung oder Schiff geben die Schiffspapiere, wenn sie einwand- 
frei sind, vollen Beweis, sei es zuungunsten, sei es zugunsten des Interessenten 
es sei denn, daß das Schiff von seinem Kurse ohne erkennbaren Grund ab- 
gewichen wäre, LD A. 31. 32. 35 al.2. Allerdings im Falle der relativen Konter-
	        
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