F. Die Ausführung des Rechtes. II. Die Praxis des Rechtes. 57
die neue Rechtsfrage überhaupt an einen schon geformten Rechtssatz als rechts-
ähnliche Regel anheften kann; und es ist offene Frage, ob, wenn es möglich er-
scheint, das Einsetzen der Analogie im Sinne der geltenden Rechtsordnung
liegt. Alsdann bleibt nichts übrig, als für die jetzige Aufgabe die Entscheidung
auszuwählen, die in dieser besonderen Lage grundsätzlich richtig ist.
Denn das Recht läßt sich allgemein als ein Zwangsversuch zum Richtigen
angeben. Die Berechtigung seines Zwanges liegt nur darin begründet, daß es
die notwendige Bedingung zur Verfolgung sozialer Gesetzmäßigkeit ist (E. 6).
Sonach muß es folgerichtig in seinem Sinne liegen, daß da, wo es selbst schweigt
und keine Regel geformt hat — die Voraussetzung unserer Betrachtung —,
das von ihm gewollte Gesamtziel des objektiv richtigen Wollens tunlichst
zu erfüllen ist. |
ll. Die Praxis des Rechtes. Die soziale und die rechtliche Betrach-
tung gehört zu den praktischen Wissenschaften, das heißt: ihre Sätze lassen
sich auf einzelne besondere Fälle anwenden. Das gilt nicht etwa nur von den
Paragraphen und sonstigen Regeln einer bestimmten Rechtsordnung, sondern
von allen hier einschlagenden Begriffen und Lehren, bis zu dem Gedanken des
Rechtes selbst. Man kann sich keine Vorstellung von dem Rechte machen,
ohne die Möglichkeit einer Anwendung auf gegebene Lagen des geschicht-
lichen Erlebens.
Die Praxis des Rechtes vollzieht sich in einer eigenen Art geistiger Tätig-
keit, die das juristische Schließen heißt. Es ist die Ableitung eines recht-
lichen Urteiles aus allgemein gegebenen Voraussetzungen.
Es gibt zwei Arten des juristischen Schließens:
1. Der mittelbare juristische Schluß. Hier wird eine besondere Rechts-
frage nach begrenzten, technisch geformten Rechtsregeln beurteilt, die
im voraus ein für allemal bereit gestellt sind. Es vollzieht sich dieses nach dem
allgemeinen Schema, das für alle hypothetischen Urteile gilt, zu denen jene
Rechtssätze ja auch gehören. Also dahin:
Wenn V (Voraussetzung), so F (Folge),
A ist ein V,
Für A gilt FE.
Zum Beispiel (BGB. 854): Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache
hat, wird vorläufig im ruhigen Haben geschützt; X. hat die tatsächliche Ge-
walt erlangt; usw. — Diese Folgerungen sind in ihrer Ausübung nicht immer
unbedingt gewiß. Denn der Obersatz wie der Untersatz des Schlusses fußen
auf Rechtsbegriffen von bedingter Beschaffenheit; ob aber solche Besonder-
heiten dann in ihrer begrenzten Eigentümlichkeit übereinstimmen,
ist, kritisch erwogen, ohne notwendige Sicherheit.
2. Der unmittelbare juristische Schluß. Hier wird eine besondere Rechts-
frage nach dem Rechtssatze beurteilt, derin dieser Lagegrundsätzlich rich-
tig ist und deshalb hier angewandt wird. Dabei ist das Finden von richtigem
Das juristische
Schließen.