Object: Die Hohenzollern und ihr Werk.

Grundlagen der ländlichen Verfassung. 51 
der Pfarrei zugewiesen, die andern verteilen sich auf die bäuerlichen Ansiedler; 
außerhalb der eigentlichen Feldmark und ihres Hufenschlags stehen die „Kossäten“, 
die in einer Kote (Kate) sitzenden, aber nicht mit einer Hufe ausgestatteten Klein- 
wirte, die großenteils wendischen Ursprungs gewesen sein werden. Ist die An- 
siedlung zustande gekommen, so wird der Locator als „Schulze“ des Dorfes die 
Ortsobrigkeit für die Bauern und der Vorsteher der Gemeinde. Er besitzt seine 
Hufen als Freigut, wenn auch unter Verpflichtung zum Roßdienst. Die Bauern 
dagegen haben von ihren Hufen einen Grundzins (census) zu zahlen, der aber 
nicht hoch bemessen ist und oft auf eine Reihe von Jahren, namentlich da, wo 
der Boden erst allmählich urbar gemacht werden muß, erlassen wird. Im übrigen 
sind sie freie Leute und vererben die Hufe auf ihre Kinder. Dies Erbzinsrecht, 
eine Form der freien Erbleihe, ähnlich dem Recht an unsern heutigen Renten- 
gütern, bezeichnet der Sachsenspiegel des Eike von Repgow einmal als das 
normale Besitzrecht der Bauern auf Kolonialland, überall da, wo ein Dorf „von 
wilder Wurzel“ gegründet wird. Der Vorgang bei der Dorfgründung wird in 
der Mark Brandenburg derselbe gewesen sein wie in Schlesien, weil der märkische 
„Schulze“ genau dem schlesischen „Scholzen“ entspricht; er wird also wie jener 
aus einem Siedlungsunternehmer hervorgegangen sein. 
Ahnlich verfuhr man übrigens später auch bei der Anlage von Städten, die 
hier fast sämtlich als landesherrliche Gründungen ins Leben getreten sind. Nur 
ist die zur Besiedlung angewiesene Fläche hier eine größere, 150—300 Hufen, 
und statt eines einzelnen Unternehmers treffen wir hier meist ein Konsortium 
von solchen, darunter auch wohl ritterbürtige Leute. Einer der Unternehmer 
wurde auch hier als Schulze die Obrigkeit der Stadt. Das allte deutsche 
Gerichtsamt des Schultheißen, der als Stellvertreter des Grafen im Gericht 
erschien, hat hier im kolonialen Ostdeutschland eine wesentliche Umbildung 
erfahren; denn eine eigentliche Ortsobrigkeit, wie hier, war der Schultheiß 
ursprünglich nicht; doch scheint ein Ubergang dazu in den grundherrschaftlichen 
Gebieten von Niedersachsen schon früher gemacht worden zu sein. In der 
Stadt wird statt des Grundzinses eine Haussteuer gezahlt, von welcher der 
Schulze auch hier befreit ist. 
Hie und da tritt bei der Kolonisation auf dem Lande die Neigung hervor, 
eine modernere und rationellere Art der Flureinteilung vorzunehmen, als sie 
im alten deutschen Mutterlande üblich war. Dort war die sog. Gewanneinteilung 
die Regel, d. h. das Ackerland setzte sich aus verschiedenen größeren Landkomplexen 
zusammen, die wahrscheinlich nacheinander durch Rodung oder Urbarmachung für 
die Kultur gewonnen worden waren (die „Gewanne“), und auf denen jeder 
Dorfgenosse seinen Streifen besaß, so daß die gesamte zu einem Hofe und einer 
Hufe gehörige Ackerfläche über verschiedene Teile der Feldmark zerstreut lag und 
weit davon entfernt war, ein zusammenhängendes Ganzes zu bilden. Da jeder 
Bauer, um zu seinem Ackerstück zu gelangen, über das Feld des Nachbarn mußte, 
so folgte aus dieser „Gemengelage“ (oder „Feldgemeinschaft") der Grundstücke 
die notwendige Beibehaltung der uralten Gewohnheit gemeinsamer Vornahme 
der landwirtschaftlichen Arbeiten, Bestellung, Ernte usw., die also immer nur 
auf Beschluß der Gemeinde von allen Flurgenossen zusammen in Angriff ge- 
nommen werden konnten. Durch diesen „Flurzwang“ war natürlich jede freie 
individuelle Bewegung in der Wirtschaftsführung ausgeschlossen und die Not- 
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