Grundlagen der ländlichen Verfassung. 51
der Pfarrei zugewiesen, die andern verteilen sich auf die bäuerlichen Ansiedler;
außerhalb der eigentlichen Feldmark und ihres Hufenschlags stehen die „Kossäten“,
die in einer Kote (Kate) sitzenden, aber nicht mit einer Hufe ausgestatteten Klein-
wirte, die großenteils wendischen Ursprungs gewesen sein werden. Ist die An-
siedlung zustande gekommen, so wird der Locator als „Schulze“ des Dorfes die
Ortsobrigkeit für die Bauern und der Vorsteher der Gemeinde. Er besitzt seine
Hufen als Freigut, wenn auch unter Verpflichtung zum Roßdienst. Die Bauern
dagegen haben von ihren Hufen einen Grundzins (census) zu zahlen, der aber
nicht hoch bemessen ist und oft auf eine Reihe von Jahren, namentlich da, wo
der Boden erst allmählich urbar gemacht werden muß, erlassen wird. Im übrigen
sind sie freie Leute und vererben die Hufe auf ihre Kinder. Dies Erbzinsrecht,
eine Form der freien Erbleihe, ähnlich dem Recht an unsern heutigen Renten-
gütern, bezeichnet der Sachsenspiegel des Eike von Repgow einmal als das
normale Besitzrecht der Bauern auf Kolonialland, überall da, wo ein Dorf „von
wilder Wurzel“ gegründet wird. Der Vorgang bei der Dorfgründung wird in
der Mark Brandenburg derselbe gewesen sein wie in Schlesien, weil der märkische
„Schulze“ genau dem schlesischen „Scholzen“ entspricht; er wird also wie jener
aus einem Siedlungsunternehmer hervorgegangen sein.
Ahnlich verfuhr man übrigens später auch bei der Anlage von Städten, die
hier fast sämtlich als landesherrliche Gründungen ins Leben getreten sind. Nur
ist die zur Besiedlung angewiesene Fläche hier eine größere, 150—300 Hufen,
und statt eines einzelnen Unternehmers treffen wir hier meist ein Konsortium
von solchen, darunter auch wohl ritterbürtige Leute. Einer der Unternehmer
wurde auch hier als Schulze die Obrigkeit der Stadt. Das allte deutsche
Gerichtsamt des Schultheißen, der als Stellvertreter des Grafen im Gericht
erschien, hat hier im kolonialen Ostdeutschland eine wesentliche Umbildung
erfahren; denn eine eigentliche Ortsobrigkeit, wie hier, war der Schultheiß
ursprünglich nicht; doch scheint ein Ubergang dazu in den grundherrschaftlichen
Gebieten von Niedersachsen schon früher gemacht worden zu sein. In der
Stadt wird statt des Grundzinses eine Haussteuer gezahlt, von welcher der
Schulze auch hier befreit ist.
Hie und da tritt bei der Kolonisation auf dem Lande die Neigung hervor,
eine modernere und rationellere Art der Flureinteilung vorzunehmen, als sie
im alten deutschen Mutterlande üblich war. Dort war die sog. Gewanneinteilung
die Regel, d. h. das Ackerland setzte sich aus verschiedenen größeren Landkomplexen
zusammen, die wahrscheinlich nacheinander durch Rodung oder Urbarmachung für
die Kultur gewonnen worden waren (die „Gewanne“), und auf denen jeder
Dorfgenosse seinen Streifen besaß, so daß die gesamte zu einem Hofe und einer
Hufe gehörige Ackerfläche über verschiedene Teile der Feldmark zerstreut lag und
weit davon entfernt war, ein zusammenhängendes Ganzes zu bilden. Da jeder
Bauer, um zu seinem Ackerstück zu gelangen, über das Feld des Nachbarn mußte,
so folgte aus dieser „Gemengelage“ (oder „Feldgemeinschaft") der Grundstücke
die notwendige Beibehaltung der uralten Gewohnheit gemeinsamer Vornahme
der landwirtschaftlichen Arbeiten, Bestellung, Ernte usw., die also immer nur
auf Beschluß der Gemeinde von allen Flurgenossen zusammen in Angriff ge-
nommen werden konnten. Durch diesen „Flurzwang“ war natürlich jede freie
individuelle Bewegung in der Wirtschaftsführung ausgeschlossen und die Not-
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