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dagegen stützten sich auf einen Gnadenbrief Kaisers Karl V., nach welchem die
weiblichen Mitglieder der Familie miterben sollten, und forderten gleichmäßige
Vertheilung unter Alle.
Für nicht minder berechtigt als die genannten fürstlichen Familien hielt
sich das gesammte Haus Sachsen, obschon eigentlich nur die Ernestinische
Linie eine nähere Berechtigung dazu hatte, nämlich durch den unglücklichen
Kurfürsten Johann Friedrich, welcher mit Sibylla, des letzten Herzogs Vaters
Schwester, vermählt gewesen war, und durch einen Artikel des Ehevertrages
seinen Nachkommen Gelegenheit zu Erbansprüchen bot; allein auch das Kurhaus
meinte diese erheben zu dürfen.
Außerdem tauchten noch Ansprüche an einzelne Theile der Erbschaft auf.
Der Graf von Mark nebst dem Herzog von Bouillon verlangten die Grafschaft
Mark, der Herzog von Mantua, Carl Gonzaga, außer derselben noch das Herzogthum
Cleve. Sogar die Republik Holland, oder vielmehr die Provinz Geldern,
vermeinte ein gewisses Anrecht auf einzelne Plätze des jülichschen Landes zu haben.
Gefährlicher als alle anderen Mitbewerber Brandenburgs erschien der kaiserliche
Hof, welcher den Vicekanzler Levin von Ulm, einen ausgezeichneten Juristen,
beauftragte, irgend einen Weg, der zu dem Besitze der jülichschen Erbschaft
führen könnte, ausfindig zu machen. Als kein auch nur scheinbarer Erbtitel gefunden
werden konnte, so ging sein Rath dahin, der Kaiser sollte sich als oberster
Gerichtsherr im Reiche der viel bestrittenen Erbmasse unverzüglich bemächtigen,
und so lange unter Sequestration halten, bis das Kammergericht darüber
entschieden hätte. Da aber Rechtssachen dieser Art sich ins Unendliche zu dehnen
pflegten, so war auf dem angerathenen Wege für den kaiserlichen Hof die ziemlich
sichere Aussicht vorhanden, sich den Besitz des Landes für immer zu sichern.
Es wäre dieser Plan auch ohne Zweifel gelungen, wenn Kurfürst Johann
Sigismund nicht noch zu rechter Zeit einen kühnen Schritt gethan hätte. Wenige
Tage nämlich nach dem Verscheiden des Herzogs Johann Wilhelm ließ er durch
seinen Bevollmächtigten, Stephan von Hartenfeld, auf dem Schlosse zu Kleve,
in Düsseldorf und in anderen Orten des verstorbenen Herzogs das kurfürstliche
Wappen anheften, um hierdurch seine Besitznahme öffentlich kund zu geben.
Auf ähnliche Art verfuhr aber auch Pfalzgraf Wolfgang Wilhelm; denn überall,
wo die kurfürstliche Partei noch nicht durchgedrungen war, nahm er die Erb-Huldigung
ein, und protestirte überhaupt gegen die Besitzunahme von Seiten
des Hauses Brandenburg.
Ein solches Verfahren veranlaßte natürlich von beiden Seiten die lebhaftesten
Erörterungen, und fast wäre es zwischen dem Pfalzgrafen und dem Kurfürsten
zur Entscheidung mit den Waffen gekommen, wenn nicht die evangelischen
Stände, diesmal weise genug, um einzusehen, daß Uneinigkeit unter den Bewerbern
ihrer Confession den Plänen des kaiserlichen Hofes und der katholischen
Partei förderlich sein mußte, sich ins Mittel gelegt und einen Vergleich zwischen
den streitenden Fürsten zu Stande gebracht hätten. Vor Allen erwarb sich