Contents : Geschichte der Hohenzollern.

—  120  —

dagegen  stützten  sich  auf  einen  Gnadenbrief  Kaisers  Karl  V.,  nach  welchem  die
weiblichen  Mitglieder  der  Familie  miterben  sollten,  und  forderten  gleichmäßige
Vertheilung  unter  Alle.

Für  nicht  minder  berechtigt  als  die  genannten  fürstlichen  Familien  hielt
sich  das  gesammte  Haus  Sachsen,  obschon  eigentlich  nur  die  Ernestinische
Linie  eine  nähere  Berechtigung  dazu  hatte,  nämlich  durch  den  unglücklichen
Kurfürsten  Johann  Friedrich,  welcher  mit  Sibylla,  des  letzten  Herzogs  Vaters
Schwester,  vermählt  gewesen  war,  und  durch  einen  Artikel  des  Ehevertrages
seinen  Nachkommen  Gelegenheit  zu  Erbansprüchen  bot;  allein  auch  das  Kurhaus
meinte  diese  erheben  zu  dürfen.

Außerdem  tauchten  noch  Ansprüche  an  einzelne  Theile  der  Erbschaft  auf.
Der  Graf  von  Mark  nebst  dem  Herzog  von  Bouillon  verlangten  die  Grafschaft
Mark,  der  Herzog  von  Mantua,  Carl  Gonzaga,  außer  derselben  noch  das  Herzogthum
  Cleve.  Sogar  die  Republik  Holland,  oder  vielmehr  die  Provinz  Geldern,
vermeinte  ein  gewisses  Anrecht  auf  einzelne  Plätze  des  jülichschen  Landes  zu  haben.

Gefährlicher  als  alle  anderen  Mitbewerber  Brandenburgs  erschien  der  kaiserliche
  Hof,  welcher  den  Vicekanzler  Levin  von  Ulm,  einen  ausgezeichneten  Juristen,
  beauftragte,  irgend  einen  Weg,  der  zu  dem  Besitze  der  jülichschen  Erbschaft
führen  könnte,  ausfindig  zu  machen.  Als  kein  auch  nur  scheinbarer  Erbtitel  gefunden
  werden  konnte,  so  ging  sein  Rath  dahin,  der  Kaiser  sollte  sich  als  oberster
  Gerichtsherr  im  Reiche  der  viel  bestrittenen  Erbmasse  unverzüglich  bemächtigen,
  und  so  lange  unter  Sequestration  halten,  bis  das  Kammergericht  darüber
entschieden  hätte.  Da  aber  Rechtssachen  dieser  Art  sich  ins  Unendliche  zu  dehnen
pflegten,  so  war  auf  dem  angerathenen  Wege  für  den  kaiserlichen  Hof  die  ziemlich
  sichere  Aussicht  vorhanden,  sich  den  Besitz  des  Landes  für  immer  zu  sichern.

Es  wäre  dieser  Plan  auch  ohne  Zweifel  gelungen,  wenn  Kurfürst  Johann
Sigismund  nicht  noch  zu  rechter  Zeit  einen  kühnen  Schritt  gethan  hätte.  Wenige
Tage  nämlich  nach  dem  Verscheiden  des  Herzogs  Johann  Wilhelm  ließ  er  durch
seinen  Bevollmächtigten,  Stephan  von  Hartenfeld,  auf  dem  Schlosse  zu  Kleve,
in  Düsseldorf  und  in  anderen  Orten  des  verstorbenen  Herzogs  das  kurfürstliche
Wappen  anheften,  um  hierdurch  seine  Besitznahme  öffentlich  kund  zu  geben.
Auf  ähnliche  Art  verfuhr  aber  auch  Pfalzgraf  Wolfgang  Wilhelm;  denn  überall,
wo  die  kurfürstliche  Partei  noch  nicht  durchgedrungen  war,  nahm  er  die  Erb-Huldigung
  ein,  und  protestirte  überhaupt  gegen  die  Besitzunahme  von  Seiten
des  Hauses  Brandenburg.

Ein  solches  Verfahren  veranlaßte  natürlich  von  beiden  Seiten  die  lebhaftesten
  Erörterungen,  und  fast  wäre  es  zwischen  dem  Pfalzgrafen  und  dem  Kurfürsten
  zur  Entscheidung  mit  den  Waffen  gekommen,  wenn  nicht  die  evangelischen
Stände,  diesmal  weise  genug,  um  einzusehen,  daß  Uneinigkeit  unter  den  Bewerbern
  ihrer  Confession  den  Plänen  des  kaiserlichen  Hofes  und  der  katholischen
Partei  förderlich  sein  mußte,  sich  ins  Mittel  gelegt  und  einen  Vergleich  zwischen
den  streitenden  Fürsten  zu  Stande  gebracht  hätten.  Vor  Allen  erwarb  sich