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Soweit die Uebungen der Artillerie es gestatten, kann auch während derselben eine Mitbenutzung
der Plätze und der Barackenlager durch andere Truppen stattfinden. In diesen Fällen
ist eine Einigung der betreffenden Truppenkommandos erforderlich. Kommt dieselbe nicht zu
Stande, so tritt das Generalkommando mit der betreffenden General-Inspektion der Feld= oder
Fuß-Artillerie dieserhalb in Verbindung, wobei aber die Ansprüche des Artillerie-Truppentheils
auf Platz und Lager in erster Linie stehen. #
Die auf den Schießplätzen seitens der Artillerie aus eigenen Mitteln bz. aus den Schießübungsgeldern
errichteten Gebäude und Anlagen, abgesehen von den Restaurationsbaulichkeiten
§. 30) und Latrinen, sind von der Benutzung durch die anderen Truppen ausgeschlossen, soweit
ch die Gchiesirndenselimol-von gveromn b nicht zur Gestattung einer vorübergehenden Mitenutzung
— namentlich behufs Aufbewahrung von Scheibenmaterial — eventuell unter Gewährung
sier an emessenen Abnutzungs-Vergütung aus Fonds des betreffenden Truppentheils, bereit
nden läßt.
Anträge der Infanterie= 2c. Truppentheile, betreffend die Anlage eigener Baulichkeiten zur
Unterbringung von Scheibenmaterial 2c., unterliegen zunächst der Begutachtung der Schießplatz-Verwaltungs-Kommission.")
Diese Truppentheile haben außerdem hinsichtlich der Aufstellungspunkte für die Scheiben,
der Anlage von Schützengräben und anderen Einrichtungen, welche die Oberfläche der Plätze
bockern tber, die Grasnarbe zerstören, der Anweisung der Schießplatz-Verwaltungs-Kommission
olge zu geben.
2. (F. 4.) Jeder Schießplatz, auf welchem Feld-Artillerie schießt, steht unter der allgemeinen Auft
desjenigen Feld-Artillerie-Brigade-Kommandos, welches sih mit dem Generalkommando, zu
en Territorium der Schießplatz Lehort, an demselben Orte befindet. Zur Aufsicht über die
der General-Inspektion der zuß. rtillerie unterstellten Plätze wird in jedem Falle eine Fuß-Artillerie-Inspektion
bestimmt. #
Für die spezielle Verwaltung jedes Schießplatzes, einschließlich der nicht vom Militär-Oekonomie-Departement
ressortirenden Baulichkeiten auf demselben und der für gemeinsame
Zwecke der Übenden Truppentheile aus den Schießübungsgeldern errichteten Anlagen 2c. sowie
der auft dem Schießplatze verbleibenden Materialbestände (§. 24) sorgt eine Verwaltungsmmission.
Jede Schießplatz-Verwaltungs-Kommission besteht aus einem Stabsoffizier als Präses,
einem Premier-Lieutenant und dem Feuerwerks-Offizier der Feld-Artillerie-Brigade, welche die
Oberaufficht über den Platz hat bz. des betreffenden Fuß-Artillerie-Regiments.
Die Ernennung des Präses der Kommission erfolgt auf Vorschlag des Feld-Artillerie=Brigade-Kommandos
bz. der Fuß Ariillerte, Inspeltion durch die vorgesetzte General. Inspektion.
Eine etwa erforderlich werdende vorübergehende Stellvertretung ordnet das Brigade-Kommando
bz. die Fuß-Artillerie-Inspektion selbständig an. Den Premier-Lieutenant bestimmen dieselben
aus dem Bereich der ihnen untergebenen Truppen.
Für die Dauer der Schießübung wird jeder Schießplatz-Verwaltungs-Kommission noch ein
älterer Lieutenant als Delegirter des übenden Truppentheils beigegeben. Diesen Offizier
bestimmt der Kommandeur des betreffenden Regiments.
Ueber die Thätigkeit, Stellung, Rechte und Pflichten der Kommission werden für 1r•
Schießplatz von dem zuständigen Feld-Artillerie-Brigade-Kommando bz. der Fuß Art erie-Inspektion
die erforderlichen Bestimmungen erlassen und zur Kenntniß der betheiligten General-Inspektionen
und des territorialen Generalkommandos gebracht.
3. (F. 6.) Eine Uebersicht der Artillerie-Schießplätze, der auf denselben übenden Truppen, der die
Oberaufsicht über die Schießplätze führenden Feld-Artillerie-Brigade-Kommandos bz. Fuß-Artillerie-Inspektionen
und des Sitzes der Schießplatz-Verwaltungs-Kommissionen ist in der
Beilage enthalten.
No. 707/12. 87. A. 4. v. Hänisch.
*) Von allen baulichen Veränderungen auf den Schießplätzen — sei es, daß sie durch die Artillerie oder
durch andere Truppentheile vorgenommen werden — ist den General-Kommandos rechtzeitig Mittheilung zu machen.