Full text : Gedenktafel für die Kriegsopfer des evangelischen Pfarrerhauses in Schlesien in und nach dem Weltkrieg 1914 -1918

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Soweit  die  Uebungen  der  Artillerie  es  gestatten,  kann  auch  während  derselben  eine  Mitbenutzung
  der  Plätze  und  der  Barackenlager  durch  andere  Truppen  stattfinden.  In  diesen  Fällen
ist  eine  Einigung  der  betreffenden  Truppenkommandos  erforderlich.  Kommt  dieselbe  nicht  zu
Stande,  so  tritt  das  Generalkommando  mit  der  betreffenden  General-Inspektion  der  Feld=  oder
Fuß-Artillerie  dieserhalb  in  Verbindung,  wobei  aber  die  Ansprüche  des  Artillerie-Truppentheils
auf  Platz  und  Lager  in  erster  Linie  stehen.  #

Die  auf  den  Schießplätzen  seitens  der  Artillerie  aus  eigenen  Mitteln  bz.  aus  den  Schießübungsgeldern

  errichteten  Gebäude  und  Anlagen,  abgesehen  von  den  Restaurationsbaulichkeiten
§.  30)  und  Latrinen,  sind  von  der  Benutzung  durch  die  anderen  Truppen  ausgeschlossen,  soweit
ch  die  Gchiesirndenselimol-von  gveromn  b  nicht  zur  Gestattung  einer  vorübergehenden  Mitenutzung
  —  namentlich  behufs  Aufbewahrung  von  Scheibenmaterial  —  eventuell  unter  Gewährung
sier  an  emessenen  Abnutzungs-Vergütung  aus  Fonds  des  betreffenden  Truppentheils,  bereit
nden  läßt.

Anträge  der  Infanterie=  2c.  Truppentheile,  betreffend  die  Anlage  eigener  Baulichkeiten  zur
Unterbringung  von  Scheibenmaterial  2c.,  unterliegen  zunächst  der  Begutachtung  der  Schießplatz-Verwaltungs-Kommission.")


Diese  Truppentheile  haben  außerdem  hinsichtlich  der  Aufstellungspunkte  für  die  Scheiben,
der  Anlage  von  Schützengräben  und  anderen  Einrichtungen,  welche  die  Oberfläche  der  Plätze
bockern  tber,  die  Grasnarbe  zerstören,  der  Anweisung  der  Schießplatz-Verwaltungs-Kommission

olge  zu  geben.

2.  (F.  4.)  Jeder  Schießplatz,  auf  welchem  Feld-Artillerie  schießt,  steht  unter  der  allgemeinen  Auft
  desjenigen  Feld-Artillerie-Brigade-Kommandos,  welches  sih  mit  dem  Generalkommando,  zu
en  Territorium  der  Schießplatz  Lehort,  an  demselben  Orte  befindet.  Zur  Aufsicht  über  die

der  General-Inspektion  der  zuß.  rtillerie  unterstellten  Plätze  wird  in  jedem  Falle  eine  Fuß-Artillerie-Inspektion
  bestimmt.  #

Für  die  spezielle  Verwaltung  jedes  Schießplatzes,  einschließlich  der  nicht  vom  Militär-Oekonomie-Departement
  ressortirenden  Baulichkeiten  auf  demselben  und  der  für  gemeinsame
Zwecke  der  Übenden  Truppentheile  aus  den  Schießübungsgeldern  errichteten  Anlagen  2c.  sowie
der  auft  dem  Schießplatze  verbleibenden  Materialbestände  (§.  24)  sorgt  eine  Verwaltungsmmission.


Jede  Schießplatz-Verwaltungs-Kommission  besteht  aus  einem  Stabsoffizier  als  Präses,
einem  Premier-Lieutenant  und  dem  Feuerwerks-Offizier  der  Feld-Artillerie-Brigade,  welche  die
Oberaufficht  über  den  Platz  hat  bz.  des  betreffenden  Fuß-Artillerie-Regiments.

Die  Ernennung  des  Präses  der  Kommission  erfolgt  auf  Vorschlag  des  Feld-Artillerie=Brigade-Kommandos
  bz.  der  Fuß  Ariillerte,  Inspeltion  durch  die  vorgesetzte  General.  Inspektion.
Eine  etwa  erforderlich  werdende  vorübergehende  Stellvertretung  ordnet  das  Brigade-Kommando
bz.  die  Fuß-Artillerie-Inspektion  selbständig  an.  Den  Premier-Lieutenant  bestimmen  dieselben
aus  dem  Bereich  der  ihnen  untergebenen  Truppen.

Für  die  Dauer  der  Schießübung  wird  jeder  Schießplatz-Verwaltungs-Kommission  noch  ein
älterer  Lieutenant  als  Delegirter  des  übenden  Truppentheils  beigegeben.  Diesen  Offizier
bestimmt  der  Kommandeur  des  betreffenden  Regiments.

Ueber  die  Thätigkeit,  Stellung,  Rechte  und  Pflichten  der  Kommission  werden  für  1r•
Schießplatz  von  dem  zuständigen  Feld-Artillerie-Brigade-Kommando  bz.  der  Fuß  Art  erie-Inspektion
  die  erforderlichen  Bestimmungen  erlassen  und  zur  Kenntniß  der  betheiligten  General-Inspektionen
  und  des  territorialen  Generalkommandos  gebracht.

3.  (F.  6.)  Eine  Uebersicht  der  Artillerie-Schießplätze,  der  auf  denselben  übenden  Truppen,  der  die
Oberaufsicht  über  die  Schießplätze  führenden  Feld-Artillerie-Brigade-Kommandos  bz.  Fuß-Artillerie-Inspektionen
  und  des  Sitzes  der  Schießplatz-Verwaltungs-Kommissionen  ist  in  der
Beilage  enthalten.

No.  707/12.  87.  A.  4.  v.  Hänisch.

 

 

*)  Von  allen  baulichen  Veränderungen  auf  den  Schießplätzen  —  sei  es,  daß  sie  durch  die  Artillerie  oder
durch  andere  Truppentheile  vorgenommen  werden  —  ist  den  General-Kommandos  rechtzeitig  Mittheilung  zu  machen.