Contents : Erläuterungen des Atlas zur Geschichte der sächsischen Länder.

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Artikel  31.

Wie  vem  Thüringischen  Vrreine  das  Recht  eingerdumt  wird,  an  die  Zolloirectionen  der
anvern  vereinten  Staaten  Beamte  zu  dem  Zwecke  zu  senden,  um  sich  von  allen  vorkom
menden  Verwaltungogeschäften,  welche  sich  auf  die  durch  ven  gegemwärtigen  Vertrag  einge-Jangene
  Gemeinschaft  beziehen,  vollständige  Kenntnih  zu  verschaffen,  so  Keht  auch  jedem
der  anderen  verrinten  Staaten  die  Befugnig  zu,  Beamte  zu  gleichem  Zwecke  an  die  General-Infpection
  zu  Erfurt  abguordnen.  Eine  besondere  Instruch#on  wird  das  Geschäftsverhältniß
  dieser  Beamten  näher  bestimmen,  als  dessen  Grundlage  die  unbeschränkte  Offenheit  von
Seiten  der  Verwaltung,  bei  welcher  die  Abgcordneten  fungiren,  in  Bezug  auf  alle  Gegen
stände  der  gemeinschaftlichen  Zollverwaltung,  und  die  Erleichterung  jedes  Mittels,  durch  welches
  sie  sich  die  Information  hierüber  verschaffen  können,  anzusehen  ist,  während  anderer
Seits  ihre  Sorgfalt  nicht  minder  aufrichtig  dahin  gerichtet  seyn  mug,  eintretende  Anstände
und  Meinungsverschiedenheiten  auf  eine  dem  gemeinsamen  Zwecke  und  dem  Verhältnisse  ver
bündeter  Staaten  entsprechende  Weise  zu  erledigen.

Die  Ministericn  oder  obersten  Verwaltungsskellen  der  sämmtlichen  Vereinöskaaken  werden
sich  gegenseitig  auf  Verlangen  jere  gewünschte  Auskunft  über  die  gemeinschaftlichen  Zollangelegenheiten
  mittheilen,  und  insofern  zu  diesem  Behufe  die  zeitweise  oder  dauernde  Abordnung
eines  höhern  Beamten,  oder  die  Beauftragung  eines  anderwest  bei  ver  Regierung  beglaubigten
  Bevollmächtigten  beliebt  würde,  was  Beides  rücksichtlich  der  Thüringischen  Staaten  nur
Namens  der  Gesammeheit  Statt  finden  kann,  so  ist  vemselben  nach  dem  oben  ausgesprochenen
  Grundsahze  alle  Gelegenheit  zur  vollständigen  Kenntnißnahme  von  den  Verhälmnissen  der
gemeinschaftlichen  Zollverwaltung  bereitwillig  zu  gewähren.

Artikel  32.

Jährlich  in  den  ersten  Tagen  des  Jumi  findet  zum  Zwecke  gemeinsainer  Berathung  ein
Zusammentritt  von  Bevollméchtigten  der  Vereinsglieder  Statt,  zu  welchem  auch  der  Thüringische
  Verein  einen  Bevollmächtigten  abzuordnen  befugt  ist.  För  die  formelle  Leitung  der
Verhandlungen  wird  von  den  Conferenz=  Bevollmächtigten  aus  ihrer  Mitte  ein  Vorsltzender
gewählt,  welchem  übrigene  kein  Vorzug  vor  den  übrigen  Bevollmächmigten  zusteht.

Der  erste  Zusammentritt  wird  in  München  Scan  finden.  Wo  derselbe  künfrig  erfolgen
soll,  wird  bei  dem  Schlusse  einer  jeven  jährlichen  Versammlung  mit  Rücksicht  auf  die  Natur