IAllgemeine Vesltimmungen.
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nach Maßgabe der sub 2 der vorstehenden Allerhöchsten Ordre enthaltenen Festsetzungen
zulässigen Antrages nachzusuchen ist.
3) Anträge der vorstehend sub 1 und 2 beregten Art auf Wiederverleihung aberkannter
resp. in Folge gerichtlicher Verurtheilung verloren gegangener Dekorationen, welche
überhaupt nicht häufig, namentlich für Mannschaften des stehenden Heeres selten vor-
kommen werden, sind für Soldaten nach den für Nchabilitirungs-Gesuche geltenden
Bestimmungen abzufassen und zugleich mit diesen, jedoch getrennt davon einzureichen.
Die Ucberschrift resp. die Bezeichnung der Rubrik 3 des vorgeschriebenen Schemas
ist beziehentlich in: „Vorschläge der N. X. Division zur Wiederverleihung aberkannter,
resp. in Folge gerichtlicher Verurtheilung verloren gegangener Dekorationen“ und in:
„Namen der Wiederzubeleihenden“ abzuändern. In der Rubrik „Bemerkungen“ sind
die Dekorationen, deren Wiederverleihung erbeten wird, näher anzugeben.
Entsprechende Anträge für Militairbeamte resp. Civilbeamte der Militair-=
Verwaltung sind in jedem besondern Fall auf dem Instanzenwege an das Kriegs-
Ministerium einzureichen.
Berlin, den 21. September 1969.
Kriegs-Ministerium.
(gez.) v. Roon.
Ministerial-Erlaß vom 25. Nevember 1869.
Betrifft die Abbildung von Ordens-Kreuzen in den Fahnen der Militair-Begräbniß= und
resp. Landwehr-Vereine.
uf die Gesuche von Militair-Begräbniß= und resp. Landwehr-Vereinen ist in mehreren Fällen
Allerhöchsten Orts bestimmt worden, daß in den Fahnen dieser Vereine weder das Eiserne, noch
ein sonstiges Ordens-Kreuz abgebildet werden darf.
Aus Anlaß eines Allerhöchsten Befehls beauftragen wir die Königliche Regicrung, die
obige Bestimmung in geeigneter Weise bekannt zu machen und auf ihre genaue Befolgung zu halten.
Berlin, den 25. November 1300.
Der Kriegs-Minister. Der Minister des Innern.
Im Auftrage: In Vertretung:
(gez.) v. Podbielski. (gez.) Bitter.
An sämmtliche Königliche Regierungen und Landdrosteien.
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