Ver Orden perr le niriie.
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der Preußische Adler sieht. Die Ordens-Devise umgiebt ringförmig, auf blau emaillirtem Grunde,
das Ganze, die Namenszüge mit den Kronen verbindend. (Teafel III. 8.)
Das Ordenszeichen wird, wie das dem Heere verliehene, an einem schwarzen, mit Silber
geränderten Bande (Tafel III. 2.), um den Hals getragen.
§. 4.
Aus der Zahl der dreißig Ritter deutscher Nation werden Wir einen Kanzler und einen
Vice-Kanzler ernennen?).
S. 5.
Bei dem Abgange eines dieser dreißig Ritter verordnen Wir, daß der Ordens-Kanzler die
Uebrigen durch Runnschreiben auffordere: daß jeder von ihnen seine Stimme über die vorzunehmende
neue Verleihung, durch namentliche Bezeichnung der Person, die ihm zur Berücksichtigung am geeignetesten
erscheint, schriftlich abgebe. Der Kanzler hat die auf solche Weise gesammelten Vota Uns
vorzulegen, und Wir behalten Uns die weitere Beschließung demnächst vor. Wie Wir Selbst aber,
ohne Rücksicht auf die Beschäftigung des Ausgeschiedenen, Uns vorbehalten, in jerem einzelnen Fall,
Unsere Wahl auf einen im Gebiet der Wissenschaften, oder auf einen im Gebiet der Künste ausgezeichneten
Mann zu richten, so können auch die zum Stimmgeben aufgeforderten Ritter ihre Vorschläge
unabhängig von jener Rücksicht abgeben, falls nicht das Rundschreiben des Kanzlers, in Gemäßheit
eines von Uns ertheilten ausdrücklichen Befehls, etwas Anderes vorschreibt.
8. 6.
Zu erhöheter Ehre des Ordens wollen Wir, außer der Zahl ver bisher erwähnten dreißig
Ritter deutscher Nation, auch in anderen Ländern Männer, welche sich große Verdienste um die Wissenschaften
und Künste erworben haben, mit den Insignien dieser Ordens-Klasse beleihen. Die Zahl
dieser ausländischen Ritter soll die der stimmfähigen nicht übersteigen, und bei einem Abgang unter
denselben ist die Wiederbesetzung der Stelle nicht erforderlich.
S. 7.
Die künftigen Verleihungen dieser Ordens-Klasse sollen nur entweder am Tage des Regierungs-Antritts,
over der Geburt“*), oder des Todes#) König Friedrichs des Zweiten erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Potsdam, den 31. Mai 1842.
# 8.) ....
(gez.) Friedrich Wilhelm.
*) Der erste Kanzler war Alerander von Humboldt.
*) 24. Jannar (1712).
*##) I7. August (1786).
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