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oben an zu sezen, wodurch so viele Konskribirte,
welche das Loos zur Einreihung getroffen
hat, von den lezten Zahlen, nach
der Ordnung ihrer gezogenen Numern, in
die Ergaͤnzung, und eben soviele aus dieser
wieder in die Reserve zuruͤck gehen, oder
vielmehr in die betrefsenden Verzeichnisse eingeschrieben
werden.
§. 150. Hart der Konskriptions-Bezirk
nebst dem Kontinzent für die Linien-Truppen,
auch eine Anzahl Konskribirter als
Fuhrwesens-Soldaten zu stellen,
so muß der Konseriptions-Beamte aus den
Konskribirten, welche durch die Unterfuchungs-Kommission
zwar nicht für den Linien-Dienst,
jedoch im Allgemeinen
noch zum Fuhrwesen und sonstigen Dienst-Verrichtungen
bei der Armee geeignet befunden
wurden, diejenigen mit pflichtmässiger
Sorgfalt vorerst ausscheiden,
welche zu Fuhrwesens-Soldaten
gemäß ihrer körperlichen Beschaffenheit
tauglich sind, zudem aber auch noch jene
Eigenschaften haben (Vorschrift zum 3. Tit.
6. 7A), wodurch sie zu dieser Gattung
von Dienstes-Verrichtung
vollkommen fähig sind, und verwendet
werden können.
Alle jene Konskribicten, welche nach dieser
Ausscheidung zum Fuhrwesen geeignet besunden
werden, ihre Zahl mag nun grösser
oder kleiner seyn, als das Kontingent, welches
zum Armee-Fuhrwesen von dem Bezirke
gestellt werden muß, sollen doenn
mit den übrigen Konskribirten
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ohne Unterschied mitloosen. Da
die Summe der sowohl für die Linie, als
das Fuhrwesen der Armee dem Bezirke zugetheilten
Konskribirten im Ganzen das eigentliche
Einreihungs-Kontingent desselben
bilder, so müssen auch so viele Looszettel mit
dem Worte: Soldac, bezeichnet werden,
als die Kopfzahl von beiden zusammen
ausmacht. Ergziebt es sich,
daß das Loos eine geringere Zahl
von solchen Konskribirten trift, welche nur
zu Fuhrwesens-Soldaten fähig sind, so müssen
die übrigen bei der Vertheilung
ausdem Einreihungs-Kontingente
ausgewählet, und dadurch die für das
Fuhrwesen bestimmte Anzahl vollzählig gemacht
werden.
Würde aber das Loos eine größere
Anzahl zur Einreihung treffen, als
das bestimmte Fuhrwesens-Kontingent ausmacht,
dann muß aus dieser nach der Ordnung
ihrer gezogenen Numer das bestimmte
Kontingent bezeichnet, der Rest aber der
Ergänzung, und wenn solcher etwa zu beträchtlich
wäre, als daß er dabei verwendet
werden könnte, ein Theil desselben der Reserve
zugetheilt werden.
. 100. Damit indessen bei der Vertheilung
durch den Konskriptions-Rath
keine Verwechslung entstehen könne, und
solche Konskribirte dem Armee-Fuhrwesen,
wozu sie allein geeignet sind, wirklich einverleibt
werden, so muß in den (§. 157.)
aufjustellenden Verzeichnissen dem Namen
des Konskribirten gegenüber in der Rubrike: