Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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oben  an  zu  sezen,  wodurch  so  viele  Konskribirte,
  welche  das  Loos  zur  Einreihung  getroffen
  hat,  von  den  lezten  Zahlen,  nach
der  Ordnung  ihrer  gezogenen  Numern,  in
die  Ergaͤnzung,  und  eben  soviele  aus  dieser
wieder  in  die  Reserve  zuruͤck  gehen,  oder
vielmehr  in  die  betrefsenden  Verzeichnisse  eingeschrieben
  werden.

§.  150.  Hart  der  Konskriptions-Bezirk
nebst  dem  Kontinzent  für  die  Linien-Truppen,
auch  eine  Anzahl  Konskribirter  als
Fuhrwesens-Soldaten  zu  stellen,
so  muß  der  Konseriptions-Beamte  aus  den
Konskribirten,  welche  durch  die  Unterfuchungs-Kommission
  zwar  nicht  für  den  Linien-Dienst,
  jedoch  im  Allgemeinen
noch  zum  Fuhrwesen  und  sonstigen  Dienst-Verrichtungen
  bei  der  Armee  geeignet  befunden
  wurden,  diejenigen  mit  pflichtmässiger
  Sorgfalt  vorerst  ausscheiden,
  welche  zu  Fuhrwesens-Soldaten
  gemäß  ihrer  körperlichen  Beschaffenheit
tauglich  sind,  zudem  aber  auch  noch  jene
Eigenschaften  haben  (Vorschrift  zum  3.  Tit.
6.  7A),  wodurch  sie  zu  dieser  Gattung
  von  Dienstes-Verrichtung
vollkommen  fähig  sind,  und  verwendet
werden  können.

Alle  jene  Konskribicten,  welche  nach  dieser
  Ausscheidung  zum  Fuhrwesen  geeignet  besunden
  werden,  ihre  Zahl  mag  nun  grösser
oder  kleiner  seyn,  als  das  Kontingent,  welches
  zum  Armee-Fuhrwesen  von  dem  Bezirke
  gestellt  werden  muß,  sollen  doenn
mit  den  übrigen  Konskribirten

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ohne  Unterschied  mitloosen.  Da
die  Summe  der  sowohl  für  die  Linie,  als
das  Fuhrwesen  der  Armee  dem  Bezirke  zugetheilten
  Konskribirten  im  Ganzen  das  eigentliche
  Einreihungs-Kontingent  desselben
bilder,  so  müssen  auch  so  viele  Looszettel  mit
dem  Worte:  Soldac,  bezeichnet  werden,
als  die  Kopfzahl  von  beiden  zusammen
  ausmacht.  Ergziebt  es  sich,
daß  das  Loos  eine  geringere  Zahl
von  solchen  Konskribirten  trift,  welche  nur
zu  Fuhrwesens-Soldaten  fähig  sind,  so  müssen
  die  übrigen  bei  der  Vertheilung
ausdem  Einreihungs-Kontingente
ausgewählet,  und  dadurch  die  für  das
Fuhrwesen  bestimmte  Anzahl  vollzählig  gemacht
  werden.

Würde  aber  das  Loos  eine  größere
  Anzahl  zur  Einreihung  treffen,  als
das  bestimmte  Fuhrwesens-Kontingent  ausmacht,
  dann  muß  aus  dieser  nach  der  Ordnung
  ihrer  gezogenen  Numer  das  bestimmte
  Kontingent  bezeichnet,  der  Rest  aber  der
Ergänzung,  und  wenn  solcher  etwa  zu  beträchtlich
  wäre,  als  daß  er  dabei  verwendet
werden  könnte,  ein  Theil  desselben  der  Reserve
  zugetheilt  werden.

.  100.  Damit  indessen  bei  der  Vertheilung
  durch  den  Konskriptions-Rath
keine  Verwechslung  entstehen  könne,  und
solche  Konskribirte  dem  Armee-Fuhrwesen,
wozu  sie  allein  geeignet  sind,  wirklich  einverleibt
  werden,  so  muß  in  den  (§.  157.)
aufjustellenden  Verzeichnissen  dem  Namen
des  Konskribirten  gegenüber  in  der  Rubrike: