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Krankenbesuchsanstalten, Schulhäuser, Leichenhäuser, Be-
gräbnißplätze, Gefängnisse, ferner auf die Verpflegung der
dem Staate angehörigen Waisen bei Privaten, auf die
Badanstalten, Institute und Instrumente zur Belebung
der Scheintodten, die für jeden Bezirk erforderlichen chirur-
gischen Instrumente, dann auf die Apotheken, Material-
händler, Kräutersammler u. dgl. hat der Gerichtsarzt eine
besondere surveillirende Aufsicht zu halten, und dem Kreis-
Commissariate ungesäumte Anzeige zu machen, wenn die
über diese Gegenstände erschienenen oder nachkommenden
Verordnungen überschritten werden, oder erhebliche Miß-
bräuche sich eingeschlichen haben sollten, welchen als einer
Lokalanstalt nicht von der Lokalpolizeistelle auf seine Erin-
nerung abgeholfen werden kann.
uDer Gerichtsarzt hat die Apothekenvisitationen mit Bei-
ziehung des dazu nach der künftigen Apothekerordnung
erforderlichen Personals, in seinem Bezirke in gesetzlicher
Form vorzunehmen, und über die Befolgung der festzu-
setzenden Taxordnung zu wachen.
In dieser Hinsicht muß sich derselbe mit der ersten Re-
vision der Apotheker-Rechnung, welche ihm zu diesem Zwecke
zugestellt werden, befassen, und seine schriftlichen Bemer-
kungen darüber abgeben.
Auch auf die Festhaltung der für die Verrichtungen des
übrigen medizinischen Personals zu erscheinenden Taxord-
nung hat der Gerichtsarzt zu sehen.
Derselbe hat nebstbei eine genaue Aufsicht auf alle in
seinem Bezirke befindlichen medizinischen Pfuscher zu hal-
ten, worunter alle Individuen verstanden werden, welche
sich mit widerrechtlicher Ausübung irgend eines Zweiges
der medizinischen Wissenschaften, besonders dem Handeln
mit Medicamenten, dem Ausgeben derselben, dem Verfer-
tigen geheimer Mittel, dieselben mögen Privilegien haben
oder nicht, befassen, da Wir den Verkauf der Arzneimittel
ausschließlich nur den ordentlichen Apotheken vorbehalten.
Wir haben oben (I. Tit. §. 1—6. II. Tit. S. 11. lit. b.)
diejenigen, welche als medizinische Pfuscher zu behandeln
sind, genauer angegeben.
Der Gerichtsarzt requirirt dagegen die Abhilfe schrift-
lich bei der Polizeistelle, und wenn diese säumt, ist pflicht-