Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Krankenbesuchsanstalten, Schulhäuser, Leichenhäuser, Be- 
gräbnißplätze, Gefängnisse, ferner auf die Verpflegung der 
dem Staate angehörigen Waisen bei Privaten, auf die 
Badanstalten, Institute und Instrumente zur Belebung 
der Scheintodten, die für jeden Bezirk erforderlichen chirur- 
gischen Instrumente, dann auf die Apotheken, Material- 
händler, Kräutersammler u. dgl. hat der Gerichtsarzt eine 
besondere surveillirende Aufsicht zu halten, und dem Kreis- 
Commissariate ungesäumte Anzeige zu machen, wenn die 
über diese Gegenstände erschienenen oder nachkommenden 
Verordnungen überschritten werden, oder erhebliche Miß- 
bräuche sich eingeschlichen haben sollten, welchen als einer 
Lokalanstalt nicht von der Lokalpolizeistelle auf seine Erin- 
nerung abgeholfen werden kann. 
uDer Gerichtsarzt hat die Apothekenvisitationen mit Bei- 
ziehung des dazu nach der künftigen Apothekerordnung 
erforderlichen Personals, in seinem Bezirke in gesetzlicher 
Form vorzunehmen, und über die Befolgung der festzu- 
setzenden Taxordnung zu wachen. 
In dieser Hinsicht muß sich derselbe mit der ersten Re- 
vision der Apotheker-Rechnung, welche ihm zu diesem Zwecke 
zugestellt werden, befassen, und seine schriftlichen Bemer- 
kungen darüber abgeben. 
Auch auf die Festhaltung der für die Verrichtungen des 
übrigen medizinischen Personals zu erscheinenden Taxord- 
nung hat der Gerichtsarzt zu sehen. 
Derselbe hat nebstbei eine genaue Aufsicht auf alle in 
seinem Bezirke befindlichen medizinischen Pfuscher zu hal- 
ten, worunter alle Individuen verstanden werden, welche 
sich mit widerrechtlicher Ausübung irgend eines Zweiges 
der medizinischen Wissenschaften, besonders dem Handeln 
mit Medicamenten, dem Ausgeben derselben, dem Verfer- 
tigen geheimer Mittel, dieselben mögen Privilegien haben 
oder nicht, befassen, da Wir den Verkauf der Arzneimittel 
ausschließlich nur den ordentlichen Apotheken vorbehalten. 
Wir haben oben (I. Tit. §. 1—6. II. Tit. S. 11. lit. b.) 
diejenigen, welche als medizinische Pfuscher zu behandeln 
sind, genauer angegeben. 
Der Gerichtsarzt requirirt dagegen die Abhilfe schrift- 
lich bei der Polizeistelle, und wenn diese säumt, ist pflicht-
	        
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