Full text : Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

Deutsches  Staatsrecht.  141

1.  die  volljährigen  Prinzen  des  regierenden  Hauses;  2.  die  Häupter  der  in  dem  betreffenden
Lande  mit  Standesherrschaften  begüterten  standesherrlichen  Familien;  3.  der  niedere  Adel
des  Landes,  mit  besonderer  Berücksichtigung  einerseits  der  ehemaligen  Reichsritterschaft,  anderseits
  der  Eigenschaft  des  Adels  als  einer  Klasse  von  Großgrundbesitzern.  Neben  diesen  Gruppen
1—3  erscheinen  in  manchen  Ersten  Kammem  4.  Vertreter  der  größeren  Städte;  5.  Vertreter
der  höheren  Geistlichkeit  beider  Hauptkonfessionen;  6.  Vertreter  der  Hochschulen  (Universitäten,
technische  Hochschulen);  7.  Vertreter  von  Berufskörperschaften  (Handels-,  Handwerks-,  Landwirtschaftskammem).
  überall  endlich  findet  sich  8.  die  Kategorie  der  von  der  Krone  „aus  besonderem
  Vertrauen“  (§  3  preuß.  Verordn.  wegen  Bildung  des  HH.  vom  12.  Oktober  1854)
auf  Lebenszeit  in  die  Erste  Kammer  berufenen  Personen.  —  Für  das  Gesamtbild  ist  zunächst
bezeichnend  das  Zurücktreten  des  gewählten  Elementes.  Dieses  fehlt  in
den  größten  Staaten  (Preußen,  Bayern)  gänzlich;  in  den  andem  erscheint  es,  aber  nicht  in
Gestalt  von  Erwählten  weiterer  staatsbürgerlicher  Volkskreise,  sonderm  als  Gruppen  von  Interessenvertreterm
  (Vertretern  des  qualifizierten  lalten,  befestigten)  Großgrundbesitzes,  des  Handels,
Handwerks,  der  Landwirtschaft),  welche  aus  der  Mitte  ihrer  Standes=  bzw.  Berufsgenossen
von  diesen  bezeichnet  werden.  Demgemäß  bestehen  die  Ersten  Kammem  der  Regel  nach  nur
aus  Personen,  welche  zu  dieser  Mitgliedschaft  entweder  unmittelbar  kraft  Gesetzes  oder  durch
Verfügung  des  Monarchen,  sei  es  mit  erblicher  Berechtigung,  sei  es  auf  Lebenszeit  oder  bestimmte
  Zeit,  sei  es  endlich  für  die  Dauer  eines  von  dem  Betreffenden  bekleideten  Staats-  oder
Kirchenamtes  berufen  werden.  Das  Recht  des  Monarchen,  Vertrauensmänner  nach  seiner
Auswahl  zu  Mitgliedem  der  Ersten  Kammer  zu  ernennen  (oben  Nr.  8),  pflegt  zahlenmäßig
beschränkt  zu  sein  (so  überall  außer  in  Preußen:  Schaffung  einer  der  Regierung  genehmen
Majorität  durch  „Pairsschub“  infolgedessen  nur  hier  zulässig).

Die  süddeutschen  Ersten  Kammern  waren  früher  durchweg  fast  reine  Adelsktammern,
  in  denen  Prinzen,  Standesherren  und  niederer  Adel  dominierten.  Diesen  ausgeprägt
  aristokratischen  Charakter  hat  die  bayerische  Kammer  der  Reichsräte  bis  heute  bewahrt,
während  in  Württemberg,  Baden,  Hessen  durch  die  Verfassungsreformen  von  1906  bzw.  1904
bzw.  1911  die  Ersten  Kammern  durch  Elemente  nicht  geburtsaristokratischer  Natur,  die  ihnen  bis
dahin  fremd  waren,  verstärkt  worden  sind:  Vertreter  der  Geistlichkeit,  der  wirtschaftlichen  Berufsstände,
  der  Städte  und  höheren  Kommunalverbände,  der  Hochschulen.

Die  Eigenart  der  sächsischen  Ersten  Kammer  besteht  in  der  engen  Anlehnung  ihrer
Formation  an  die  alte  Ständeversammlung  des  Landes,  deren  drei  Gruppen:  Prälaten,  Grafen
und  Herren,  Ritterschaft,  Städte,  den  wesentlichsten  Teil  der  Ersten  Kammer  bilden  (vgl.  Otto
Mayer,  Sächs.  Staatsr.  15).

Daspreußische  Staatsrecht  zeigt  in  bezug  auf  die  Zusammensetzung  der  Ersten  Kammer
starke  anfängliche  Schwankungen  und  Veränderungen,  deren  Verlauf  von  1848—1854  zu  einem
vollständigen  Wechsel  der  ursprünglich  leitenden  Prinzipien  führte.  Das  Jahr  1848  hatte  gerade
in  bezug  auf  die  Bildung  der  Ersten  Kammer  mit  den  aristokratischen  Überlieferungen  des  preußischen
  Staates,  mit  den  politischen  Folgerungen,  die  man  bis  dahin  aus  dem  typischen,  noch  ganz
geburtsständischen  Gesellschaftsgefüge  der  östlichen  Landesteile  gezogen  hatte,  radikal  brechen
wollen.  In  grundsätzlicher  Abweichung  von  dem  Vorbilde  der  deutschen  Mittelstaaten  und  in  enger
Anlehnung  an  die  belgische  Verfassung  von  1831  gedachten  der  Verfassungsentwurf  der  Nationalversammlung
  (s.  oben  S.  46)  und  die  ihm  folgende  „oktroyierte“  V  U.  vom  5.  Dezember  1848
die  Erste  Kammer  als  reine  Wahlkammelr  zu  formieren.  Von  einer  Pairie  kraft  Gesetzes
oder  königlicher  Verleihung,  von  erblichen  oder  lebenslänglichen  Mitgliedern  der  Ersten  Kammer
ist  nirgends  die  Rede;  die  Krone  hat  nicht  das  Recht,  von  den  Mitgliedern  der  Ersten  Kammern
auch  nur  ein  einziges  zu  ernennen:  alle  werden  gewählt,  und  zwar  nach  einem  Wahlrecht,  dessen
Gestaltung  (nach  dem  Wahlgesetz  vom  6.  Dezember  1848)  deutlich  genug  zeigt,  wie  gänzlich  abgeneigt
  man  damals  war,  der  Aristokratie  der  Geburt  und  des  Grundbesitzes,  den  „Herren  von
gestern“  eine  irgendwie  verstärkte,  potenzierte  Vertretung  im  Landtage  zuzugestehen.  Das  aktive
Wahlrecht  zur  Ersten  Kammer  war  nach  dem  angeführten  Gesetz  vom  6.  Dezember  1848  von  dem
zur  Zweiten  Kammer  lediglich  durch  das  Erfordernis  eines  —  nicht  sehr  erheblichen  —  Vermögenszensus
  verschieden;  die  Wählbarkeit  besaß  jeder,  der  seit  fünf  Jahren  dem  preußischen  Staate  angehörte
  und  das  40.  Lebensjahr  vollendet  hatte.  Die  revidierte  VU.  vom  31.  Januar  1850  wich
von  diesem  System  einer  reinen  Wahlkammer,  welche  ohne  jedes  aristokratische  Gepräge  wesentlich
  als  besondere  Vertretung  der  wohlhabenden  Mittelklassen  gedacht  war,  bereits  erheblich  ab
und  lenkte,  unter  Aufnahme  geburtsaristokratischer  Elemente  und  auf  Lebenszeit  von  der  Krone
ernannter  Mitglieder,  in  das  Prinzip  der  partiellen  Wahlkammer  ein.  Die  Einzelheiten
  dieser  Formation  (königliche  Prinzen,  Häupter  der  standesherrlichen  Familien,  von  der
Krone  erblich  und  auf  Lebenszeit  Berufene,  90  von  den  Hoöchstbesteuerten  und  30  von  den  Gemeinderäten
  der  größeren  Städte  gewählte  Mitglieder)  können  hier  unerwähnt  bleiben,  da  die