Full text : Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.

VIII.  4.  F.  Schutz  in  Betrieben  mit  besonderen  Gesundheitsgefahren.  275

chromate.  Zu  erwähnen  ist  ferner  noch,  dass  zur  Belehrung  der  Arbeiter  in
Chromgerbereien  über  die  ihnen  drohenden  Gefahren  durch  ätzende  Chromverbindungen

  gleichfalls  ein  im  Kaiserlichen  Gesundheitsamte  bearbeitetes
Merkblatt  herausgegeben  worden  ist.  Bas  En  Bye  Ba  Zen  Ba  BE  BEE  BE  BEER  BE  Be  ZB  EEE  BE

Bei  der  Herstellung  von  Zündwaren  unter  Verwendung  von  weissem  (gelbem)
  Phosphor  sind  die  in  diesen  Betrieben  beschäftigten  Arbeiter  der  Gefahr
einer  eigentümlichen  und  schweren  Erkrankung,  der  sogenannten  Phosphornekrose,
ausgesetzt,  die,  wenn  einmal  zum  Ausbruche  gelangt,  häufig  zu  jahrelangem  Siechtum,
  ja  nicht  selten  zum  Tode  führt.  Durch  den  Erlass  der  Bekanntmachung,
betreffend  dıe  Einrichtung  und  den  Betrieb  von  Anlagen  zur  Anfertigung  von
Zündhölzern  unter”  Verwendung  von  weissem  Phosphor,  vom  8.  Juli  1893),  war  es
zwar  gelungen,  diese  gefährliche  Gewerbekrankheit  wesentlich  einzudämmen,  nicht
aber,  sie  gänzlich  zu  beseitigen.  Eine  dazu  ausreichende  Massnahme  war  nur  in
einem  völligen  Verbote  der  Anwendung  des  weissen  Phosphors  in  der  Zündholzfabrikation
  zu  erblicken.  Dieses  Verbot  ist  für  das  Deutsche  Reich  durch  das  Gesetz
  vom  Io.  Mai  19032),  betreffend  Phosphorzündwaren,  ausgesprochen  worden,
nach  dessen  $  ı  weisser  oder  gelber  Phosphor  zur  Herstellung  von  Zündhölzern
und  anderen  Zündwaren  nicht  verwendet  werden  darf,  Zündwaren,  die  unter  Verwendung
  von  weissem  oder  gelbem  Phosphor  hergestellt  sind,  dürfen  nicht  gewerbsmässig
  feilgehalten,  verkauft  oder  sonst  in  Verkehr  gebracht,  auch  nicht  in
das  Zollinland  zum  Zwecke  gewerblicher  Verwendung  eingeführt  werden.  Das  Gesetz
  selbst  hat  folgenden  Wortlaut:

$  1.  Weisser  oder  gelber  Phosphor  darf  zur  Herstellung  von  Zündhölzern  und  anderen  Zündwaren
nicht  verwendet  werden.

.  Zündwaren,  die  unter  Verwendung  von  weissem  oder  gelbem  Phosphor  hergestellt  sind,  dürfen  nicht
gewerbsmäßig  feilgehalten,  verkauft  oder  sonst  in  Verkehr  gebracht  werden.

Zündwaren  der  bezeichneten  Art  dürfen  zum  Zwecke  gewerblicher  Verwendung  nicht  in  das  Zollinland
  eingeführt  werden.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  Zündbänder,  die  zur  Entzündung  von  Grubensicherheitslampen
  dienen,  keine  Anwendung.

$  2.  Wer  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  vorsätzlich  zuwiderhandelt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu
zweitausend  Mark  bestraft.

Mark  ei  Ist  die  Handlung  aus  Fahrlässigkeit  begangen  worden,  so  tritt  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig
ark  ein.

Neben  der  Strafe  ist  auf  Einziehung  der  verbotswidrig  hergestellten,  eingeführten  oder  in  Verkehr
gebrachten  Gegenstände  sowie  bei  verbotswidriger  Herstellung  auf  die  Einziehung  der  dazu  dienenden  Gerätschaften
  zu  erkennen,  ohne  Unterschied,  ob  sie  den  Verurteilten  gehören  oder  nicht.  Ist  die  Verfolgung  oder
die  Verurteilung.  einer  bestimmten  Person  nicht  ausführbar,  so  ist  auf  die  Einziehung  selbständig  zu  erkennen.

$  3.  Die  Vorschriften  des  $  1  Abs.  2  treten  am  1.  Januar  1908,  im  übrigen  tritt  das  Gesetz  am
1.  Januar  $1907  ;in*Kraft.

Um  für  die  beteiligte  Industrie  sowohl,  wie  auch  für  die  mit  der  Beaufsichtigung
  des  Verkehrs  mit  Zündwaren  betrauten  Stellen  die  notwendigen  einheitlichen
  Grundlagen  zu  schaffen,  nach  denen  die  für  die  Zündholzfabrikation  verwendeten
  Phosphorpräparate,  wie  roter,  hellroter  Phosphor  und  Schwefelphosphorverbindungen,
  fortan  auf  einen  Gehalt  an  weissem  Phosphor  zu  untersuchen  und
zu  beurteilen  sind,  ist  im  Kaiserlichen  Gesundheitsamte  eine  Anweisung  für
die  chemische  Untersuchung  von  Zündwaren  auf  einen  Gehalt
an  weissem.oder  gelbem  Phosphor  ausgearbeitet  worden,  welche  den
Bundesregierungen  mittels  Rundschreibens  des  Reichskanzlers  vom  25.  Dezember
19023)  zur  Kenntnis  gebracht  worden  ist.  Hierdurch  ist  unbeschadet  der  berechtigten
  Wünsche  der  Industrie  die  Gewähr  dafür  geschaffen  worden,  dass  die  für
die  Zündholzfabrikation  zulässigen  Phosphorpräparate  frei  von  gesundheitsschädlichen
  Mengen  an  weissem  Phosphor  sind.

Schliesslich  ist  noch  derjenigen  gewerblichen  Anlagen  zu  gedenken,  für
welche  der  Erlass  besonderer  Schutzvorschriften  sich  deswegen  erforderlich  gemacht
  hat,  weil  die  dort  beschäftigten  Arbeiter  von  gewissen  Krankheiten  (Milz-1)

  RGBI  8.  209.  ?)  RGBI  8.  217.  ®)  Vgl.  VeröffKGA  1907  8.  146.

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