VIII. 4. F. Schutz in Betrieben mit besonderen Gesundheitsgefahren. 275
chromate. Zu erwähnen ist ferner noch, dass zur Belehrung der Arbeiter in
Chromgerbereien über die ihnen drohenden Gefahren durch ätzende Chromverbindungen
gleichfalls ein im Kaiserlichen Gesundheitsamte bearbeitetes
Merkblatt herausgegeben worden ist. Bas En Bye Ba Zen Ba BE BEE BE BEER BE Be ZB EEE BE
Bei der Herstellung von Zündwaren unter Verwendung von weissem (gelbem)
Phosphor sind die in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter der Gefahr
einer eigentümlichen und schweren Erkrankung, der sogenannten Phosphornekrose,
ausgesetzt, die, wenn einmal zum Ausbruche gelangt, häufig zu jahrelangem Siechtum,
ja nicht selten zum Tode führt. Durch den Erlass der Bekanntmachung,
betreffend dıe Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur Anfertigung von
Zündhölzern unter” Verwendung von weissem Phosphor, vom 8. Juli 1893), war es
zwar gelungen, diese gefährliche Gewerbekrankheit wesentlich einzudämmen, nicht
aber, sie gänzlich zu beseitigen. Eine dazu ausreichende Massnahme war nur in
einem völligen Verbote der Anwendung des weissen Phosphors in der Zündholzfabrikation
zu erblicken. Dieses Verbot ist für das Deutsche Reich durch das Gesetz
vom Io. Mai 19032), betreffend Phosphorzündwaren, ausgesprochen worden,
nach dessen $ ı weisser oder gelber Phosphor zur Herstellung von Zündhölzern
und anderen Zündwaren nicht verwendet werden darf, Zündwaren, die unter Verwendung
von weissem oder gelbem Phosphor hergestellt sind, dürfen nicht gewerbsmässig
feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr gebracht, auch nicht in
das Zollinland zum Zwecke gewerblicher Verwendung eingeführt werden. Das Gesetz
selbst hat folgenden Wortlaut:
$ 1. Weisser oder gelber Phosphor darf zur Herstellung von Zündhölzern und anderen Zündwaren
nicht verwendet werden.
. Zündwaren, die unter Verwendung von weissem oder gelbem Phosphor hergestellt sind, dürfen nicht
gewerbsmäßig feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr gebracht werden.
Zündwaren der bezeichneten Art dürfen zum Zwecke gewerblicher Verwendung nicht in das Zollinland
eingeführt werden.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Zündbänder, die zur Entzündung von Grubensicherheitslampen
dienen, keine Anwendung.
$ 2. Wer den Vorschriften dieses Gesetzes vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu
zweitausend Mark bestraft.
Mark ei Ist die Handlung aus Fahrlässigkeit begangen worden, so tritt Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig
ark ein.
Neben der Strafe ist auf Einziehung der verbotswidrig hergestellten, eingeführten oder in Verkehr
gebrachten Gegenstände sowie bei verbotswidriger Herstellung auf die Einziehung der dazu dienenden Gerätschaften
zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie den Verurteilten gehören oder nicht. Ist die Verfolgung oder
die Verurteilung. einer bestimmten Person nicht ausführbar, so ist auf die Einziehung selbständig zu erkennen.
$ 3. Die Vorschriften des $ 1 Abs. 2 treten am 1. Januar 1908, im übrigen tritt das Gesetz am
1. Januar $1907 ;in*Kraft.
Um für die beteiligte Industrie sowohl, wie auch für die mit der Beaufsichtigung
des Verkehrs mit Zündwaren betrauten Stellen die notwendigen einheitlichen
Grundlagen zu schaffen, nach denen die für die Zündholzfabrikation verwendeten
Phosphorpräparate, wie roter, hellroter Phosphor und Schwefelphosphorverbindungen,
fortan auf einen Gehalt an weissem Phosphor zu untersuchen und
zu beurteilen sind, ist im Kaiserlichen Gesundheitsamte eine Anweisung für
die chemische Untersuchung von Zündwaren auf einen Gehalt
an weissem.oder gelbem Phosphor ausgearbeitet worden, welche den
Bundesregierungen mittels Rundschreibens des Reichskanzlers vom 25. Dezember
19023) zur Kenntnis gebracht worden ist. Hierdurch ist unbeschadet der berechtigten
Wünsche der Industrie die Gewähr dafür geschaffen worden, dass die für
die Zündholzfabrikation zulässigen Phosphorpräparate frei von gesundheitsschädlichen
Mengen an weissem Phosphor sind.
Schliesslich ist noch derjenigen gewerblichen Anlagen zu gedenken, für
welche der Erlass besonderer Schutzvorschriften sich deswegen erforderlich gemacht
hat, weil die dort beschäftigten Arbeiter von gewissen Krankheiten (Milz-1)
RGBI 8. 209. ?) RGBI 8. 217. ®) Vgl. VeröffKGA 1907 8. 146.
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