thumbs: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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Die Verbindlichkeit zur Bezahlung fällt jedoch für Letztere 
dort hinweg, wo dem Thierarzte die unentgeltliche Untersuchung 
der Gemeinde-Zuchtstiere gegen eine Vergütung aus der Di- 
striktscasse (Art. 27 Nro. 7 des Gesetzes vom 28. Mai 1852, 
die Distriktsräthe betreffend,) übertragen ist. 
Die Distriktspolizeibehörden haben übrigens thunlichst dahin 
zu wirken, daß die obenerwähnte Einrichtung auf dem gesetzlich 
vorgezeichneten Wege, sohin mit Zustimmung der Distriktsräthe 
allenthalben herbeigeführt werde. 
§. 7. 
Für die bei der Untersuchung nach Vorschrift des §. 1 als 
tauglich befundenen Stiere wird von dem Bezirksthierarzte ein 
durch den Vorstand der Aufsichts-Commission oder dessen Stell- 
vertreter mitunterzeichneter, bis zur nächstjährigen Visitation 
giltiger Erlaubnißschein nach dem beigefügten Formulare lit. B 
ausgestellt. 
Die Erhebung einer besonderen Gebühr für die Ausstellung 
des Scheines findet nicht statt. 
8. 8. 
Wird gegen den Ausspruch des Bezirksthierarztes Be- 
schwerde geführt, so entscheidet hierüber die vorgesetzte Distrikts- 
polizeibehörde auf Grund weiteren sachverständigen Gutachtens. 
§. 9. 
Die Verwendung der im §. 1 bezeichneten Stiere zur 
Zucht ohne vorgängige Erlangung des Erlaubnißscheines ist 
verboten. 
§. 10. 
Die Anzahl der in einer Gemeinde aufzustellenden Ge- 
meinde-Zuchtstiere ist nach der Zahl der Kühe in der Art zu 
bemessen, daß auf einen Zuchtstier in der Regel nicht mehr als 
100 faselbare Kühe und Kalben treffen. 
§. 11. 
Es ist dafür Sorge zu tragen, daß die Zuchtstiere der Ge- 
meinden nur von solchen Personen gehalten werden, welche als 
tüchtige und verläßige Viehhalter bekannt sind, und denen es 
an der erforderlichen geräumigen und gesunden Stallung, so- 
wie an gutem und hinreichendem Futter nicht gebricht. 
Med., Vererdn. 34
	        
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