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Die Verbindlichkeit zur Bezahlung fällt jedoch für Letztere
dort hinweg, wo dem Thierarzte die unentgeltliche Untersuchung
der Gemeinde-Zuchtstiere gegen eine Vergütung aus der Di-
striktscasse (Art. 27 Nro. 7 des Gesetzes vom 28. Mai 1852,
die Distriktsräthe betreffend,) übertragen ist.
Die Distriktspolizeibehörden haben übrigens thunlichst dahin
zu wirken, daß die obenerwähnte Einrichtung auf dem gesetzlich
vorgezeichneten Wege, sohin mit Zustimmung der Distriktsräthe
allenthalben herbeigeführt werde.
§. 7.
Für die bei der Untersuchung nach Vorschrift des §. 1 als
tauglich befundenen Stiere wird von dem Bezirksthierarzte ein
durch den Vorstand der Aufsichts-Commission oder dessen Stell-
vertreter mitunterzeichneter, bis zur nächstjährigen Visitation
giltiger Erlaubnißschein nach dem beigefügten Formulare lit. B
ausgestellt.
Die Erhebung einer besonderen Gebühr für die Ausstellung
des Scheines findet nicht statt.
8. 8.
Wird gegen den Ausspruch des Bezirksthierarztes Be-
schwerde geführt, so entscheidet hierüber die vorgesetzte Distrikts-
polizeibehörde auf Grund weiteren sachverständigen Gutachtens.
§. 9.
Die Verwendung der im §. 1 bezeichneten Stiere zur
Zucht ohne vorgängige Erlangung des Erlaubnißscheines ist
verboten.
§. 10.
Die Anzahl der in einer Gemeinde aufzustellenden Ge-
meinde-Zuchtstiere ist nach der Zahl der Kühe in der Art zu
bemessen, daß auf einen Zuchtstier in der Regel nicht mehr als
100 faselbare Kühe und Kalben treffen.
§. 11.
Es ist dafür Sorge zu tragen, daß die Zuchtstiere der Ge-
meinden nur von solchen Personen gehalten werden, welche als
tüchtige und verläßige Viehhalter bekannt sind, und denen es
an der erforderlichen geräumigen und gesunden Stallung, so-
wie an gutem und hinreichendem Futter nicht gebricht.
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