Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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b) der legale Nachweis über einen kräftigen, mit gesunden 
Sinnesorganen versehenen Körperbau, sowie über einen 
sittlich-reinen Lebenswandel; 
c) der Ausweis der gehörigen Vorbildung. 
Letzterer ist zu liefern durch Vorlage 
des Gymnasial-Absolutoriums eder des Absoluteriums 
einer vollständigen Landwirthschafts= und Gewerbsschule. 
Absolvirte Gymnasialschüler haben hiebei zur Ermittlung 
der nöthigen Vorkenntnisse in den Naturwissenschaften an der 
Schule eine eigene Prüfung zu bestehen, und die absolvirten 
Gewerbsschüler neben dem Absolutorium dieser Anstalt auch die 
Jahreszeugnisse der I. und II. Classe der lateinischen Schule 
vorzulegen. 
Die Anmeldungen zur Aufnahme in die Thier-Arzneischule 
werden bis zum Schlusse des Monats September eines je- 
den Jahres in der Anstalt angenommen. 
§. 7. 
Diejenigen Eleven, welche sich während eines Aufenthaltes 
an der Anstalt von wenigstens einem Semester durch Fleiß, 
Fortgang und sittliches Wohlverhalten ausgezeichnet haben, kön- 
nen durch die Schule zu einem Stipendium beantragt werden. 
Die betreffenden Vorschläge werden durch Unser Staatsmini- 
sterium beschieden. 
Für die Zwecke des praktischen und insbesondere des ope- 
rativen und klinischen Unterrichtes wird einer den Bedürfnissen 
der Anstalt entsprechenden Anzahl von Eleven aus der Zahl der 
Stipendiaten der beiden oberen Curse in den Instituts-Lokalitä-= 
ten freie Wohnung angewiesen werden. 
Kbschnitt V. 
Prüfungen und Zeugnisse der Eleven, dann Jahres- 
Bericht der Anstalt. 
S§. 8. 
Zur Bestimmung der Fortschritte der Eleven werden an 
der Central-Thierarzneischule sowohl Monats= als Semestral- 
Prüfungen abgehalten. Erstere werden von den einschlägigen 
Professoren vorgenommen, letztere aber vor dem versammelten 
Lehrerrathe und in Gegenwart des Vorstandes der Schule ab- 
gelegt. —
	        
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