Full text : Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

198  II.  Gesetz  über  den  Elementarunterricht.

Auf  Antrag  der  Gemeinde  wird  der  von  ihr  und  der  von  der  Staatskasse
  an  jenem  Aufwand  zu  tragende  Anteil  durch  die  zuständige  Staatsbehörde
  für  jeweils  eine  Periode  von  zehn  Jahren  festgestellt.

Die  zehnjährigen  Perioden  sind  für  alle  Gemeinden  des  Landes  die
gleichen,  und  zwar  zusammenfallend  mit  der  Periode,  für  welche  nach  §  52,  2
dieses  Gesetzes  der  dort  bezeichnete  Jahresbeitrag  der  Gemeinde  an  die  Staatskasse
  festgesetzt  wird.

 

1.  „Zuständige  Staatsbehörde  "  für  die  Feststellung  nach  E.  U.  G.  §  78
Abs.  2  ist  die  Oberschulbehör  de  (landesh.  Verordnung  vom  26.  Juni  1892,
§  4,  Abs.  1,  c).  Gegen  deren  Entscheidung  kann  binnen  einer  Notfrist  von  einem
Monat  vom  Tage  der  Eröffnung  der  anzufechtenden  Entscheidung  an,  Klage  an  den
Verwaltungsgerichtshof  erhoben  werden  (E.U.  G.  §  149,  Abs.  2,  II,  Ziffer  3;  Gesetz,
die  Verwaltungsrechtspflege  betreffend  —  Fassung  nach  der  Bekanntmachung  vom
16.  November  1899,  Ges.  und  V.  Bl.,  1899,  S.  513  —  §3,  Ziffer  4  a,  §  41,
Ziffer  1).

Sofern  die  von  der  Oberschulbehörde  verfügte  Feststellung  von  den  Anträgen
der  Gemeinde  zum  Nachteil  der  letzteren  abweicht,  kann  dieselbe  als  Entscheidung
im  Sinne  des  §  3  des  Verwaltungsrechtspflegegesetzes  nur  gelten,  wenn  nach  Vorschrift
  des  §  6  der  Verordnung  vom  13.  August  1884,  die  Staatsbeiträge  zu  den
Gehalten  der  Volksschullehrer  betreffend,  dem  antragstellenden  Gemeinderat  Gelegenheit
  zur  Erklärung  über  die  beanstandeten  Punkte  gegeben  war.  Anderenfalls  könnte
die  Verfügung  der  Oberschulbehörde  nur  als  vorläufige  Kundgebung  in  dem  Sinne
betrachtet  werden,  daß  der  antragstellende  Gemeinderat  berechtigt  wäre,  seine  Außerung
(§  6  der  V.O.  vom  13.  August  1884)  als  Einsprache  gegen  die  (vorläufige)  Feststellung
  nachträglich  einzubringen.  Erst  die  hierauf  ergehende  weitere  Entschließung
der  Oberschulbehörde  könnte  sodann  als  diejenige  Eutscheidung  gelten,  gegen
welche  die  Notfrist  für  die  Klage  an  den  Verwaltungegerichtshof  läuft.

2.  Die  erste  Periode,  für  welche  nach  Erlassung  des  Gesetzes  vom  13.  Mai
1892  die  in  §  78  Abs.  2  bezeichneten  Feststellungen  zu  erfolgen  hatten,  läuft  vom
1.  Mai  1892  bis  1.  Jannar  1902  (E.U.G.  §  147,  b);  die  nächste  wird  sonach  die
Zeit  vom  1.  Jannar  1892  bis  (ausschließlich)  1.  Jannar  1912  umfassen.

§  79.

(Gesetz  vom  7.  Juni  1824,  Artikel  I  —  §  72,  Absätze  3,  4,  6  und  7.  Gesetz  vom
13.  Mai  1892,  Artikel  VI.)

Nach  Ablauf  der  zehnjährigen  Periode  kann  sowohl  die  Gemeinde,  wie
der  Vertreter  der  Staatskasse  eine  Anderung  beantragen.

Dem  neuen  Erkenntnis  wird  der  Durchschnitt  der  Gemeindeumlagen
während  der  vorangegangenen  zehnjährigen  Periode  und  das  jüngste  Gemeindesteuerkataster
  zugrunde  gelegt.

Als  jüngstes  Gemeindesteuerkataster  ist  dasjenige  zu  betrachten,  nach
welchem  die  Gemeindeumlagen  für  das  Jahr,  in  dem  Antrag  auf  Zu-