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(§. 13) vorzuführen, damit diese sich überzeugen können, ob der-
gleichen Hengste hinsichtlich des Alters, schönen Wuchses, guten
Ganges, der körperlichen Stärke und der Reinheit von wesent-
lichen Fehlern die für eine gute Zucht erforderlichen Eigen-
schaften besitzen.
Die tauglich befundenen Privathengste werden mit dem
Brandzeichen des Landgestütes auf dem Hinterbacken gezeichnet,
dem Eigenthümer aber wird ein auf die Bedeckzeit des laufen-
den Jahres giltiger Erlaubnißschein unentgeltlich ausgestellt, auf
dessen Grund er befugt ist, in dem ihm durch die Landgestüts-
Verwaltung angewiesenen Bezirke das Privat-Beschälgeschäft
auszuüben.
Die Besitzer von Privatbeschälhengsten haben alljährlich
bei Erneuerung der Approbation ein genanes Verzeichniß der
von ihren Hengsten im abgelaufenen Jahre bedeckten Stuten
zu übergeben.
8. 16.
Wer ohne Erlaubniß das Privatbeschälgeschäft gewerbs-
mäßig ausübt, oder den ihm angewiesenen Bezirk überschreitet,
oder sich nicht jederzeit durch Vorzeigung des Erlaubnißscheines
legitimiren kann, unterliegt einer Strafe von 10 bis 50 fl.
Von der wirklich erhobenen Geldstrafe fällt die eine Hälfte
an die Lokal-Armenkassa jener Gemeinde, in deren Bezirk die
Uebertretung entdeckt worden ist, die andere Hälfte wird zur
Belohnung für das zur polizeilichen Beaufsichtigung des Be-
schälwesens dienende Unterpersonal verwendet.
Die Fälschung des Erlaubnißscheines hat, abgesehen von
der strafrechtlichen Einschreitung, die Einziehung des Erlaubniß-
scheines zur Folge.
IV. Abschnitt.
Preise und deren Vertheilung.
§. 17.
Für vorzügliche Leistungen in der Pferdezucht und zur Auf-
munterung fleißiger Züchter werden Preise vertheilt.
Zu diesem Zwecke wird eine Zahl mehrerer aneinander lie-
gender Beschälstationen zu einem Bezirke vereinigt.
Zahl und Umfang dieser Bezirke richtet sich nach der Oert-
lichkeit und dem Bedürfrisse.