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ministeriums des Handels und der öffentlichen Arbeiten und
Unseres Kriegsministeriums von Uns ernannt.
Die für den Dienst des Landgestüts erforderlichen Officiere,
Militärbeamten, Unterofficiere und Gemeinen und das etwa
sonst benöthigte Personal werden von Unserem Kriegs-
ministerium dahin kommandirt. Dasselbe hat hiebei auf die
Bedürfnisse und Anforderungen des Landgestütsdienstes jederzeit
den entsprechenden Bedacht zu nehmen und von jeder Verän-
derung im Personalstande Unserem Staatsministerium des Han-
dels und der öffentlichen Arbeiten alsbald Kenntniß zu geben.
§. 30.
Dem Vorstand des Landgestüts steht die Leitung der Ge-
sammt-Anstalt zu.
Ihm liegt ob, vor dem Anfange eines jeden Verwaltungs-
jahres Unserem Staatsministerium des Handels und der öffent-
lichen Arbeiten den Etat der Einnahmen und Ausgaben der
Anstalt für das betreffende Jahr vorzulegen, der nach erfolgter
Genehmigung für die Verwaltung als Norm zu dienen hat.
So oft eine Vermehrung oder Veränderung der Stationen
nöthig oder räthlich erscheint, hat derselbe, nach vorgängigem
Benehmen mit der Kreisregierung, darüber an Unser Staats-
ministerium des Handels und der öffentlichen Arbeiten gutacht-
lichen Bericht zu erstatten.
An dasselbe ist überhaupt in allen Fällen Bericht zu er-
statten, wo es sich von allgemeinen Anordnungen zur Förderung
des Zweckes der Anstalt handelt.
§. 31.
Der bei dem Landgestüte aufgestellte Verwaltungsbeamte
steht unter der Leitung des Vorstandes und hat zunächst die
Führung des Kassa= und Rechnungswesens zu besorgen.
Ueber die Führung des Kassa= und Rechnungswesens hat
Unser Staatsministerium des Handels und der öffentlichen Ar-
beiten nähere Bestimmungen, soweit es erforderlich ist, im
Benehmen mit Unserem Kriegsministerium zu erlassen.
§. 32.
Die Verwaltung des Landgestüts steht zu den Kreisregier-
ungen im Verhältnisse der Coordination.