Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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die respectiven Ordinations-Befugnisse desselben in keinem Falle 
überschreiten. Auch treten in Absicht auf den Bezug dieses 
Vorrathes nachstehende Beschränkungen ein: 
1) 
2) 
Inhaber von Handapotheken dürfen ihren Arzneien-Bedarf, 
mit Ausnahme der im Inlande wildwachsenden, dann der 
in den eigenen Gärten gezogenen Vegetabilien, ausschließ- 
lich nur von inländischen Apothekern beziehen, und haben 
sich hierüber auf Erfordern gehörig auszuweisen. Die 
entgegenstehende Bestimmung in §. 3 lit. a der Verord- 
nung vom 17. August 1834, — Gift= und Arznei-Waaren- 
Verkauf betreffend, — wird in dieser Beziehung hiemit 
außer Wirksamkeit gesetzt. 
Sämmtliche in §. 4 Ziffer 2 der gegenwärtigen Ver- 
ordnung aufgeführten ärztlichen Individuen, mit Ausnahme 
der praktischen Aerzte, welchen, gemäß ihrer Ordinations- 
Befugnisse ohnehin die Beilegung aller in der Pharma- 
copoen bavarica enthaltenen Arzneistoffe freisteht, sind 
gehalten, das Verzeichniß der Arzneien, welche sie sich bei- 
zulegen beabsichtigen, vorher der gerichtsärztlichen Revision 
und Genehmigung zu unterstellen. Dieses Verzeichniß, 
wovon eine gleichlautende Abschrift in der Registratur des 
Gerichtsarztes zu hinterlegen ist, dient sodann dem In- 
haber zur Richtschnur und Legitimation bei dem jedes- 
maligen Arznei-Ankaufe. 
Titel V. 
Von der Geschäftsführung in den Apotheken. 
S. 57. 
In jeder Apotheke liegt die Leitung der Geschäftsführung 
in der Regel dem concessionirten Vorstande derselben ob. 
1) 
S. 58. 
Nur ausnahmsweise ist dieselbe und zwar 
bei Filial-Apotheken, 
2) in Fällen, wo nach Art. 3 und Art. 4 Ziff. 4 der gesetz- 
3) 
lichen Grundbestimmungen für das Gewerbswesen vom 
11. September 1825 die Aufstellung eines befähigten Werk- 
führers gestattet ist, so wie 
bei momentaner Verhinderung des Vorstandes
	        
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