Reichsgerlchtliche Entscheidungen. 883
der Vorsitzende ungeeignete oder nicht zur Sache
gehörige Fragen zurückweisen könne, er wissen
müsse, welche Frage der Vertheidiger stellen wolle,
aum beurtheilen zu können, ob die Frage ungeeignet
oder nicht zur Sache gehörig. Dies ist dem Vertheidiger
eröffnet.
Der Vorsitzende sowie der Berichterstatter und Urtheilsfasser
haben den Zwischenfall als eine rein theoretische,
die Prozeßsache selbst nicht betreffende Erörterung
aufgefaßt und deshalb auch die Erwähnung im Protokoll
nicht für erforderlich gehalten.
Hienach ist zwar ein Gerichtsbeschluß, aber nicht
ein Beschluß des von der Revision behaupteten Inhalts
ergangen. Auch wenn das Gericht sich mit einer angeregten
Frage nicht befassen zu wollen erklärt, liegt ein
Gerichtsbeschluß vor, dessen Protokollirung nach § 273
der Strafprozeßordnung hätte erfolgen sollen, aber aus
Irrthum unterlassen ist.
Ist hienach der Beschluß, den die Revision behauptet,
überhaupt nicht gefaßt und verkündet, so ist ihre erhobene
Beschwerde ungerechtfertigt.
Zwar kann der Strafkammer darin nicht beigetreten
werden, daß dem Vorsitzenden allgemein das Recht
zustehe, von dem Vertheidiger zu verlangen, daß dieser
ihm die an die Zeugen und Sachverständigen zu stellenden
Fragen vorher mittheile. Eine solche. Mittheilung kann
nachtheilig und störend wirken, insbesondere dem Vernommenen
Zeit gewähren, sich auf die Antwort vorzubereiten,
was namentlich die Aufdeckung von Lügen der
Zeugen erschweren würde. Eine vom Vorsitzenden ausdrücklich
gebilligte Frage trägt auch nicht mehr den Charakter
einer vom Vertheidiger unmittelbar gestellten Frage.
Aus §.240 Absatz 2 der Strasprozeßordnung folgt aber
nicht das Recht, die unmittelbare Befragung von einer
Bedingung abhängig zu machen, welche den Zweck derselben
vereiteln könnte.