Full text : Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

Reichsgerlchtliche  Entscheidungen.  883

der  Vorsitzende  ungeeignete  oder  nicht  zur  Sache

gehörige  Fragen  zurückweisen  könne,  er  wissen

müsse,  welche  Frage  der  Vertheidiger  stellen  wolle,
aum  beurtheilen  zu  können,  ob  die  Frage  ungeeignet
oder  nicht  zur  Sache  gehörig.  Dies  ist  dem  Vertheidiger
  eröffnet.

Der  Vorsitzende  sowie  der  Berichterstatter  und  Urtheilsfasser
  haben  den  Zwischenfall  als  eine  rein  theoretische,
  die  Prozeßsache  selbst  nicht  betreffende  Erörterung
aufgefaßt  und  deshalb  auch  die  Erwähnung  im  Protokoll
nicht  für  erforderlich  gehalten.

Hienach  ist  zwar  ein  Gerichtsbeschluß,  aber  nicht
ein  Beschluß  des  von  der  Revision  behaupteten  Inhalts
ergangen.  Auch  wenn  das  Gericht  sich  mit  einer  angeregten
  Frage  nicht  befassen  zu  wollen  erklärt,  liegt  ein
Gerichtsbeschluß  vor,  dessen  Protokollirung  nach  §  273
der  Strafprozeßordnung  hätte  erfolgen  sollen,  aber  aus
Irrthum  unterlassen  ist.

Ist  hienach  der  Beschluß,  den  die  Revision  behauptet,
überhaupt  nicht  gefaßt  und  verkündet,  so  ist  ihre  erhobene
Beschwerde  ungerechtfertigt.

Zwar  kann  der  Strafkammer  darin  nicht  beigetreten
werden,  daß  dem  Vorsitzenden  allgemein  das  Recht
zustehe,  von  dem  Vertheidiger  zu  verlangen,  daß  dieser
ihm  die  an  die  Zeugen  und  Sachverständigen  zu  stellenden
Fragen  vorher  mittheile.  Eine  solche.  Mittheilung  kann
nachtheilig  und  störend  wirken,  insbesondere  dem  Vernommenen
  Zeit  gewähren,  sich  auf  die  Antwort  vorzubereiten,
  was  namentlich  die  Aufdeckung  von  Lügen  der
Zeugen  erschweren  würde.  Eine  vom  Vorsitzenden  ausdrücklich
  gebilligte  Frage  trägt  auch  nicht  mehr  den  Charakter
  einer  vom  Vertheidiger  unmittelbar  gestellten  Frage.
Aus  §.240  Absatz  2  der  Strasprozeßordnung  folgt  aber
nicht  das  Recht,  die  unmittelbare  Befragung  von  einer
Bedingung  abhängig  zu  machen,  welche  den  Zweck  derselben
  vereiteln  könnte.