Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtunddreißigster Jahrgang. 1877. (38)

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gegenüber  einzustehen  hat,  dabei  auch  bei  etwa  hervortretenden  Differenzen  über
den  Umfang  der  hiernach  übernommenen  Verpflichtungen  sich  ihrerseits  lediglich  der
Entscheidung  des  Grohherzoglichen  Staatsministeriums  unterwirft.

Für  die  Legalität  und  Rechtsverbindlichkeit  der  von  der  Stadtgemeinde  Ilmenau
  beizubringenden  Erklärung  haftet  die  Großherzogliche  Staatsregierung  der
Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft  gegenüber.

Hinsichtlich  des  Grunderwerbs  in  der  Flur  Martinrode  verzichtet  die  Thüringische
  Eisenbahn=  Gesellschaft  auf  die  Bedingung  unter  Nr.  1  vorstehend  so  lange,
als  die  Großherzogliche  Staatsregierung  die  Anlegung  einer  Haltestelle  oder  einer
Station  für  Personen=  und  Güterverkehr  bei  Martinrode  nicht  verlangt.

Sollte  dieses  Verlangen  später  gestellt  werden,  so  ist  die  Bedingung  unter
Nr.  1  vorstehend  zu  ersüllen,  beziehungsweise  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschast
  der  für  den  Grunderwerb  in  der  Flur  Martinrode  bereits  gehabte  Aufwand
und  zwar  mit  Zinsen  zu  41  pt.  jährlich  von  der  Besitergreisung  ab,  zu  ersetzen.

5)  Anlangend  den  Grunderwerb  in  der  Flur  Angelrode,  so  sichert  die  Fürstlich
Schwarzburg-Rudolstadt'sche  Regierung  zu,  einen  möglichst  günstigen  Grunderwerb
zu  vermitteln.

Sollten  gleichwohl  die  Kosten  desselben  in  dem  unter  Nr.  1  vorstehend  für  die
übrigen  Saatsgebiete  bedungenen  Umfange  den  Betrag  von  dreißigtausend  Mark
überschreiten,  so  verpflichtet  sich  für  diesen  unerwarteten  Fall  die  Fürstlich  Schwarzburg.
  Sondershausen'sche  Regierung  der  Thüringischen  Eisenbahn,  Gesellschaft  den
Mehraufwand  zu  erstatten  und  zwar  mit  Zinsen  à  4  pCt.  jährlich  von  der
Besltzergreifung  ab.

8.  7.
Außer  diesen  nach  §.  5  und  F.  6  zu  übernehmenden  Unterstützungen  sollen
den  contrahirenden  hohen  Regierungen,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  in  §.  16,
finanzielle  Verpflichtungen  irgend  welcher  Art  aus  dem  gegenwärtigen  Contracts-Verhältnisse
  nicht  erwachsen.

8.  8.

Die  neue  Strecke  darf  dem  Verkehr  nicht  eher  übergeben  werden,  als  bis  nach
erfolgter  Revision  der  Anlage  von  der  Königlich  Preußischen  und  den  betheiligten
Territorial-Regierungen  Genehmigung  dazu  ertheilt  worden  ist.

Die  Thüringische  Eisenbahn-Gesellschaft  ist  verpflichtet,  die  Zweigbahn  Dietend
  orf.  Ilmenau  nebst  den  Transportmitteln  in  solchem  Zustande  zu  erhalten,  daß  die