Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr.  73.  875
Auf  diese  Rechtsmittel  finden  die  Art.  49  bis  64  des  Einkommensteuergesetzes  entsprechende

 

Anwendung.

1  Die  Rechtsmittel  gegen  die  Gewerbsteuerveranlagung  können  mit  den  Rechtsmitteln
gegen  die  Eink  steuerveranlagung  verbunden  werden.  Im  Zweifel  wird  angenommen,
daß  die  Einlegung  der  Rechtsmittel  gegen  die  Einkommensteuerveranl  g  bezüglich  der

 

Einkünfte  aus  Gewerbebetrieb  sich  auch  auf  die  Veranlagung  zur  Gewerbsteuer  erstrecken  soll
und  umgekehrt.  Die  Rechtsmittelfrist  gilt  bezüglich  der  Einkünfte  und  Erträge  aus  Gewerbebetrieb
  für  das  Rechtsmittelverfahren  bei  beiden  Steuern  als  gewahrt,  wenn  sie  nur  bei

einer  Steuer  eingehalten  ist.

V.  NVerantagungperisben.  Steuerzugänge  und  Steuerabgänge.
Art.  23.
1  Die  algemeine  Veranlagung  zur  Gewerbsteuer  erfolgt  für  ein  Rechnungsjahr  (Steuerjahr).
I  Die  hierbei  aufgestellten  Stenerlisten  bilden  vorbehaltlich  der  rechnerischen  Prüfung  der
Steuerberechnungen  die  Einhebungsgrundlage  für  das  Stenerjahr.

Art.  24.

1  Gewerbe,  die  im  Laufe  des  Steuerjahrs  neu  entstehen  oder  bei  denen  die  Voraussetzungen
  der  Steuerbefreiung  wegfallen  (Art.  3  Abs.  1),  sind  in  Zugang,  Gewerbe,  die  im
Laufe  des  Steuerjahrs  erlöschen  oder  bei  denen  die  Voraussetzungen  der  Steuerbefreiung
eintreten,  sind  in  Abgang  zu  bringen.

1  Zeitweilige  durch  die  Natur  des  Gewerbes  bedingte  Unterbrechungen  des  Betriebs
begründen  keine  Anderung  der  Veranlagung.

III  Beim  Wechsel  der  Person  des  Unternehmers  eines  Gewerbes  ohne  wesentlie  Anderung
des  Gewerbebetriebs  ist  die  veranlagte  Steuer  bis  zum  Ablaufe  des  Steuerjahrs  fortzuentrichten.
In  der  Steuerliste  findet  nur  eine  Namensumschreibung  statt;  hierbei  hat  eine  angemessene
Ausscheidung  der  veranlagten  Steuer  einzutreten,  wenn  mehrere  einheitlich  veranlagte  Gewerbe
(Art.  4  Abs.  II)  infolge  des  Unternehmerwechsels  von  verschiedenen  Unternehmern  weiterbetrieben
  werden.

Art.  25.

ie  für  die  gewerbepolizeilichen  Anzeigen  des  Gewerbebeginns  zuständige  Behörde  hat
von  den  Gewerbezugängen  dem  Rentamte  Mitteilung  zu  machen.

!  Soweit  solche  Anzeigen  nicht  vorgeschrieben  sind,  hat  der  Unternehmer  den  Gewerbezugang
dem  Rentamt  oder  der  Gemeindebehörde  behufs  Übermittelung  an  das  Rentamt  anzuzeigen.

1I  Auf  die  Ermittelung  des  Betriebskapitals  und  des  gewerblichen  Reinertrags  der  zugegangenen
  Gewerbe  finden  die  Vorschriften  über  die  Veranlagung  entsprechende  Anwendung.