Full text : Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

294  Drittes  Buch.  8.  107.

mögens  und  einzelner  Gemeindeanstalten,  Beamte  für  Forst=  und
Bauwesen  und  böffentliche  Gesundheitspflege  und  andere  höhere
Bedienstete  aufzustellen,  ohne  ihnen  ein  Stimmrecht  im  Magistrat
einzuräumen.?)

Stadtgemeinden,  deren  Magistrat  kein  rechtskundiges  Mitglied
  zählt,  sind  zur  Aufstellung  eines  gehörig  qualificirten  Stadtoder
  Marktschreibers  verpflichtet,  wenn  nicht  der  Bürgermeister
die  Qualification  hiezu  oder  gar  zum  rechtskundigen  Magistratsrath
  besitzt;  ihm  kommt  eine  berathende  Stimme  in  den
Sitzungen  des  Magistrats  zu.

2)  Die  Bestellung  der  sämmtlichen  ordentlichen  Mitglieder
des  Magistrats,  nämlich  der  Bürgermeister,  dann  der  rechtskundigen
  und  bürgerlichen  Magistratsräthe  geschieht  durch  Wahl  der
Gemeindebevollmächtigten  in  der  Regel  auf  je  6  Jahre,  jedoch  so,
daß  von  3  zu  3  Jahren  die  Hälfte  der  bürgerlichen  Magistratsräthe
  austritt.3)

Wählbar  zum  nicht  rechtskundigen  Bürgermeister  und  Magistratsrathe
  ist  jeder  wahlstimmberechtigte  Gemeindebürger,  der
25  Jahre  alt  ist  und  in  der  Gemeinde  seinen  Wohnsitz  hat.  )  —
Der  Gewählte  ist  verpflichtet,  die  betreffende  Function  zu  übernehmen,
  und  während  der  gesetzlich  bestimmten  Dauer  zu  versehen.
  Die  Wahl  kann  jedoch  abgelehnt  werden:

a)  wegen  erwiesener  körperlicher  oder  geistiger  Unfähigkeit;

b)  wegen  zurückgelegten  sechzigsten  Lebensjahres;

c)  wenn  der  Gewählte  das  Amt  eines  Bürgermeisters,  Beigeordneten,
  Magistratsrathes  oder  Gemeindeausschußmitgliedes
  während  voller  sechs  Jahre  verwaltet  hat;

2)  Die  Aufstellung  dieses  höheren  Personals  einschließlich  des  Stadtschreibers,
  und  die  Bestimmung  seiner  Dienstverhältnisse  ist  Sache  des  Magistrats,
  der  mit  Zustimmung  der  Gemeindebevollmächtigten  beschließt;  Gem.=Ordn.
  Art.  71,  72,  73  u.  76.

3)  Die  Reihenfolge  des  Austritts  geschieht  das  erste  Mal  nach  dem
Loose,  später  nach  dem  Dienstalter;  Gem.-Ordn.  Art.  75  Abs.  I.

4)  Gem.-Ordn.  Art.  172  Abs.  I.  Nicht  wählbar  sind  active  Staatsdiener,
  Geistliche,  öffentlich  angestellte  Lehrer,  Notare  und  im  Solde  der  Gemeinde
  oder  Kirche  stehende  Bedienstete,  ebenso  Militärpersonen  und  zeitlich
pensionirte  Officiere  und  Militärbeamte  (Gem.-Ordn.  Art.  173,  s.  auch  das  R.=Milit.-Ges.
  §S.  47).