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mögens und einzelner Gemeindeanstalten, Beamte für Forst= und
Bauwesen und böffentliche Gesundheitspflege und andere höhere
Bedienstete aufzustellen, ohne ihnen ein Stimmrecht im Magistrat
einzuräumen.?)
Stadtgemeinden, deren Magistrat kein rechtskundiges Mitglied
zählt, sind zur Aufstellung eines gehörig qualificirten Stadtoder
Marktschreibers verpflichtet, wenn nicht der Bürgermeister
die Qualification hiezu oder gar zum rechtskundigen Magistratsrath
besitzt; ihm kommt eine berathende Stimme in den
Sitzungen des Magistrats zu.
2) Die Bestellung der sämmtlichen ordentlichen Mitglieder
des Magistrats, nämlich der Bürgermeister, dann der rechtskundigen
und bürgerlichen Magistratsräthe geschieht durch Wahl der
Gemeindebevollmächtigten in der Regel auf je 6 Jahre, jedoch so,
daß von 3 zu 3 Jahren die Hälfte der bürgerlichen Magistratsräthe
austritt.3)
Wählbar zum nicht rechtskundigen Bürgermeister und Magistratsrathe
ist jeder wahlstimmberechtigte Gemeindebürger, der
25 Jahre alt ist und in der Gemeinde seinen Wohnsitz hat. ) —
Der Gewählte ist verpflichtet, die betreffende Function zu übernehmen,
und während der gesetzlich bestimmten Dauer zu versehen.
Die Wahl kann jedoch abgelehnt werden:
a) wegen erwiesener körperlicher oder geistiger Unfähigkeit;
b) wegen zurückgelegten sechzigsten Lebensjahres;
c) wenn der Gewählte das Amt eines Bürgermeisters, Beigeordneten,
Magistratsrathes oder Gemeindeausschußmitgliedes
während voller sechs Jahre verwaltet hat;
2) Die Aufstellung dieses höheren Personals einschließlich des Stadtschreibers,
und die Bestimmung seiner Dienstverhältnisse ist Sache des Magistrats,
der mit Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten beschließt; Gem.=Ordn.
Art. 71, 72, 73 u. 76.
3) Die Reihenfolge des Austritts geschieht das erste Mal nach dem
Loose, später nach dem Dienstalter; Gem.-Ordn. Art. 75 Abs. I.
4) Gem.-Ordn. Art. 172 Abs. I. Nicht wählbar sind active Staatsdiener,
Geistliche, öffentlich angestellte Lehrer, Notare und im Solde der Gemeinde
oder Kirche stehende Bedienstete, ebenso Militärpersonen und zeitlich
pensionirte Officiere und Militärbeamte (Gem.-Ordn. Art. 173, s. auch das R.=Milit.-Ges.
§S. 47).