Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

256

als  Fwôlf  vorbanden  sind,  von  mindestens  drei  derselben,  oder  vom  Gemeindevorstande  gefordert
  wird.
Art.  118.
Der  Gemeindevorstand  muß  zu  allen  Versammlungen  des  Gemeinderathes  eingeladen
werden.  Lehterer  fann  verlangen,  daß  der  Gemeindevorstand  anwesend  sei.  Die  Bezirksvorsteher
  werden  ebenfalls  zur  Siyung  eingeladen.

Art.  119.

Die  Art  und  Weise  der  Zusammenberufung  wird  ein  für  allemal  vom  Gemeinderathe
fesigesteltt.  Mit  Ausnahme  dringender  Fällc  erfolgt  diese  mindestens  2  Tage  vorher;  es
können  aber  auch  regelmäßige  Sitzungstage  festgestellt  werden.

Die  Angabe  der  Gegenslände,  worüber  beratben  werden  soll,  erfolgt  in  gewöhnlichen
Fällen  2  Tage  vor  der  Sitzung.

Art.  120.

Der  Gemeinderath  kann  nicht  beschlichen,  wenn  nicht  mindestens  2  Dritteheile  seiner
Mitglieder  amvesend  sind.  Eine  Ausnahme  hiervon  findet  statt,  wenn  der  Gemeindrath  zum
zweiten  Male  zur  Verhandlung  über  denselben  Gegenstand  zusammenberufen,  aber  dennoch  nicht
in  genügender  Anzahl  erschienen  ist.  Bei  der  zweiten  Zusammenberufung  muß  auf  diese
Bestimmung  ausorücklich  hingewiesen  werden.

Eine  fernere  Ausnahme  findet  bel  Gegenständen  statt,  die  durchaus  kelnen  Aufschub  leioen.

In  diesen  Fällen  fassen  die  Erschienenen  einen  Beschluß,  der  in  nächsler  ordentlicher
Sihung  behufs  der  Kenmmißnahme  Seitens  der  früber  Nichterschienenen  vorgelegt  wird.

Der  Vorsitzende  ist  befugt,  gegen  ordnungsmäßig  zur  Sitzung  eingeladene,  jedoch  ohne
genügende  Entschuloigung  auöUgebliebene  Mitglieder  des  Gemeinderathes  mit  Ordnungsstrafen
bis  zu  3  Mark  vorzugehen.

Ar#.  121.

Ausnahmsweise  ist  in  einfachen  und  eiligen  Angelegenbeiten  eine  schriftliche  Abstimmung
durch  Zirkular  zulässig.  Der  auf  diese  Weise  gefaßte  Beschluß  muß  in  der  nächsten  Sihung.
bekannt  gemacht  werden.

Dem  Gemeindevorstande  steht  das  Recht  zu,  die  Ausführung  eines  solchen  Beschlusses
zu  verschieben  und  auf  mündliche  Berathung  anzutragen.

Art.  122.

Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmebrheit  gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit  muß  in
einer  weiteren  Sitzung  eine  nochmalige  Berathung  und  Abstimmung  erfolgen,  und  wenn
auch  hierbei  sich  Stimmengleichheit  ergiebt,  so  gilt  die  Frage  als  verneint.  Kein  Mitglied