Metadata : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

680  Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Polizei-Aufsicht.

Ebenso  sollen  von  derselben  andere  Verurtheilte,  welche  sich  während  der  Strafverbüßung
  gut  geführt  haben,  und  deren  Unterkommen  in  der  Freiheit  ein  gesichertes
ist,  in  der  Regel  befreit  bleiben.

§.  3.  Die  Stellung  unter  Polizei-Aufsicht  wird  von  derjenigen  Landespolizeibehörde
  (Regierungspräsident)  angeordnet,  zu  deren  Bezirke  der  Ort  gehört,  nach
welchem  der  Verurtheilte  aus  der  Strafzeit  entlassen  wird  (Entlassungsort),  oder
an  welchem  derselbe  später  Aufenthalt  nimmt.

In  Ansehung  von  Ausländern  (§.  8),  welche  einen  festen  Wohnsitz  innerhalb  des
Preußischen  Staatsgebietes  bisher  nicht  gehabt  haben,  steht  die  Anordnung  der
Maßregel  der  Landespolizeibehörde  des  Bezirkes  zu,  in  welchem  die  Freiheitsstrafe
verbüßt  ist.

.  Stellung  unter  Polizei-Aussicht  kann  nur  bis  zum  Ablaufe  von  fünf!)  Jahren
von  dem  Tage  der  Beendigung  der  Freiheitsstrafe  gerechnet,  angeordnet  oder  aufrecht
erhalten  werden.

Bei  vorläufig  zur  Entlassung  gekommenen  Verurtheilten  wird  die  Freiheitsstrafe
erst  mit  dem  Tage  als  beendet  angesehen,  an  welchem  die  in  dem  Erkenntnisse  festgesetzte
  Strafzeit  abgelaufen  ist.

§.  4.  Behufs  Vorbereitung  der  Beschlußnahme  über  die  nach  §.  3  dieser  Instruktion
  zu  treffende  Anordnung  hat  der  Gefängnißvorstand  14  Tage  vor  der  Entlassung
  eines  Verurtheilten,  gegen  welchen  auf  Zulässigkeit  von  Polizei-Aufsicht  erkannt
worden  ist,  der  Ortspolizeibehörde  des  Entlassungsortes  ein  Zeugniß  über  die  Führung
  des  Verurtheilten  während  der  Strafverbüßung  nebst  einem  Gutachten  der  Konferenz
  der  Gefängniß-Oberbeamten  über  die  Angemessenheit  der  Polizei--Aufsicht  zu
Übersenden.

E  bei  der  betreffenden  Anstalt  eine  Beamtenkonferenz  nicht,  so  ist  das  Gutachten
  von  dem  Vorstande  in  Gemeinschaft  mit  dem  Anstaltsgeistlichen  abzugeben.

Ist  der  Verurtheilte  ein  Ausländer,  welcher  einen  festen  Wohnsitz  innerhalb  des
Preußischen  Staatsgebietes  bisher  nicht  gehabt  hat,  so  werden  die  vorgezeichneten
Schriftstücke  der  Landespolizeibehörde,  in  deren  Bezirk  die  Anstalt  belegen  ist,  und  zwar
mindestens  4  Wochen  vor  Beendigung  der  Strafzeit  unmittelbar  übersandt.

§.  5.  Unter  Berücksichtigung  des  Gutachtens  der  Gefängnißbehörde  (s.  4)  und
der  sonst  in  Betracht  kommenden  Umstände  (§.  2)  hat  die  Polizeibehörde  des  Entlassungsortes
  alsbald  nach  dem  Eintreffen  des  Verurtheilten,  über  dessen  weitere  Behandlung
  Beschluß  zu  fassen,  und,  falls  sie  die  Stellung  unter  Polizei-Aufsicht  für
nothwendig  erachtet,  die  Anordnung  derselben  bei  der  Landespolizeibehörde  sofort  in
Antrag  zu  bringen.

Die  Stellung  des  Antrages  bleibt,  falls  Seitens  der  Ortspolizeibehörde  zunächst
davon  Abstand  genommen  sein  sollte,  innerhalb  der  im  §.  3  dieser  Instruktion  bezeichneten
  Zeitdauer  auch  nachträglich  zulässig.

Die  Zulässigkeit  zur  Stellung  des  Antrages  geht,  falls  der  Verurtheilte  verzieht

auf  die  Polizeibehörde  des  jedesmaligen  neuen  Aufenthaltsortes  desselben  über.

In  dem  Antrage  ist  die  Zeit,  für  welche  die  Stellung  unter  Polizei-Aufsicht  für
nothwendig  erachtet  wird,  zu  bezeichnen.

Demselben  werden  die  im  §.  4  bezeichneten  Schriftstücke,  sowie,  falls  der  Verurtheilte
  den  Aufenthalt  gewechselt  hat,  die  Führungsatteste  der  betreffenden  Ortspolizeibehörden
  beigefügt.

Bezieht  sich  der  Antrag  auf  einen  Verurtheilten,  welcher  bis  zum  Ablaufe  der
Strafzeit  vorläufig  entlassen  gewesen  ist,  so  genügt  die  Beifügung  der  Führungsatteste
der  Ortspolizeibehörden.  Das  Gutachten  der  Gefängnißbehörde  wird  in  diesem  Falle
von  der  Landespolizeibehörde  unmittelbar  erfordert.

 

 

1)  Auf  Grund  des  früheren  Strafgesetzbuches,  welches  die  Stellung  unter  Polizei-Aussicht
  auf  die  Dauer  von  zehn  Jahren  zuließ,  erkannte  das  O.  Trib.  unterm
27.  Jan.  1854  (J.  M.  Bl.  S.  128),  daß  die  durch  verschiedene  Erkenntnisse  erkannten
  Polizei-Aufsichten  nebeneinander  zu  vollstrecken  seien,  so  daß  die  Dauer  niemals
  10  Jahre  übersteigen  dürfe.  In  analoger  Weise  wird  auch  die  Bestimmung
des  §.  38  des  neuen  Strafgesetzbuches  zu  interpretiren  sein,  welcher  den  Landespolizeibehörden
  die  Befugniß,  den  Verurtheilten  unter  Polizei-Aussicht  zu  stellen,  nur  für  eine
Zeitdauer  von  höchstens  fünf  Jahren  giebt.