Der Sekretär kontrasignirt diese Correspondenzen, die unter
einem eigenen Siegel mit der Umschrift
„Königlich-Bayerisches Obermedizinal-Collegium“
expedirt werden.
§. 24.
Von Seite der öffentlichen Stellen und Behörden findet
eine gleiche Art der Communikation mit dem Obermedizinal-
Collegium statt, und sie sind schuldig, demselben alle in seinen
Wirkungskreis einschlagenden Notizen, Aufklärungen und Be-
helfe bereitwillig mit aller Genauigkeit und zu rechter Zeit
mitzutheilen, sowie den Erinnerungen und Ansinnen desselben
die geeignete Aufmerksamkeit und Rücksicht zu widmen.
8. 25.
Der Vorstand wird sich angelegen sein lassen, daß die
Geschäfte mit Gründlichkeit besorgt, auf alle Weise befördert,
und die gegebenen Vorschriften genau beobachtet werden.
Vierteljährig hat er dem Ministerium des Innern einen
vergleichenden Auszug der eingelaufenen erledigten und noch
rückständigen Arbeiten vorzulegen. Auch wird die Einsicht der
Geschäftsprotokolle zu jeder Zeit vorbehalten.
8. 26.
Der Sekretär hat die Führung des Journals und der
Protokolle, sowie die Expedition zu besorgen, und sich zu
Extrakts-Anfertigungen, tabellarischen Zusammenstellungen und
andern ähnlichen Arbeiten gebrauchen zu lassen. Die Direktion
der Sekretariats-, Registratur= und Kanzleigeschäfte liegt dem
Vorstande ob, er kann solche jedoch auch einem Obermedizinal-
rath übertragen.
§. 27.
Ohne Anzeige und Genehmigung darf der Vorstand von
den Geschäften sich niemals entfernen. Er ist befugt, den
Obermedizinalräthen und dem übrigen Personale, mit vorsorg-
licher Rücksicht auf den Dienst, einen Urlaub von vierzehn
Tagen zu bewilligen. Ueber beabsichtigte Reisen ins Ausland,
oder über Urlaubsgesuche, in deren Folge die Abwesenheit des
Ansuchenden länger als vierzehn Tage dauern soll, ist Bericht
zu erstatten.
Wir wollen, daß Unser Staatsministerium des Innern die
vorstehenden Bestimmungen unverzüglich vollziehe, und versehen
Uns zu dem Vorstande, den Räthen und den übrigen Individuen,