Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

  
Der Sekretär kontrasignirt diese Correspondenzen, die unter 
einem eigenen Siegel mit der Umschrift 
„Königlich-Bayerisches Obermedizinal-Collegium“ 
expedirt werden. 
§. 24. 
Von Seite der öffentlichen Stellen und Behörden findet 
eine gleiche Art der Communikation mit dem Obermedizinal- 
Collegium statt, und sie sind schuldig, demselben alle in seinen 
Wirkungskreis einschlagenden Notizen, Aufklärungen und Be- 
helfe bereitwillig mit aller Genauigkeit und zu rechter Zeit 
mitzutheilen, sowie den Erinnerungen und Ansinnen desselben 
die geeignete Aufmerksamkeit und Rücksicht zu widmen. 
8. 25. 
Der Vorstand wird sich angelegen sein lassen, daß die 
Geschäfte mit Gründlichkeit besorgt, auf alle Weise befördert, 
und die gegebenen Vorschriften genau beobachtet werden. 
Vierteljährig hat er dem Ministerium des Innern einen 
vergleichenden Auszug der eingelaufenen erledigten und noch 
rückständigen Arbeiten vorzulegen. Auch wird die Einsicht der 
Geschäftsprotokolle zu jeder Zeit vorbehalten. 
8. 26. 
Der Sekretär hat die Führung des Journals und der 
Protokolle, sowie die Expedition zu besorgen, und sich zu 
Extrakts-Anfertigungen, tabellarischen Zusammenstellungen und 
andern ähnlichen Arbeiten gebrauchen zu lassen. Die Direktion 
der Sekretariats-, Registratur= und Kanzleigeschäfte liegt dem 
Vorstande ob, er kann solche jedoch auch einem Obermedizinal- 
rath übertragen. 
§. 27. 
Ohne Anzeige und Genehmigung darf der Vorstand von 
den Geschäften sich niemals entfernen. Er ist befugt, den 
Obermedizinalräthen und dem übrigen Personale, mit vorsorg- 
licher Rücksicht auf den Dienst, einen Urlaub von vierzehn 
Tagen zu bewilligen. Ueber beabsichtigte Reisen ins Ausland, 
oder über Urlaubsgesuche, in deren Folge die Abwesenheit des 
Ansuchenden länger als vierzehn Tage dauern soll, ist Bericht 
zu erstatten. 
Wir wollen, daß Unser Staatsministerium des Innern die 
vorstehenden Bestimmungen unverzüglich vollziehe, und versehen 
Uns zu dem Vorstande, den Räthen und den übrigen Individuen,
	        
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