Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Bedacht  zu  nehmen,  in  vorkommenden  Fällen  bei  stärkerem
Verbrauche  den  Abgang  sogleich  ersetzen  zu  können.  Diese
Materiatien  sind:  Bleizucker,  gepulverter  gereinigter
Salpeter,  ein  Gemenge  von  zwei  Theilen  Küchensalz
mit  einem  Theile  fein  gepulvertem  Braunstein
von  Ilmenau  oder  einem  andern  Orte,  jedoch  von  gleicher
Güte:  Vitriolöl  oder  koncentrirte  Schwefelsäure,
ein  Gemisch  von  gleichen  Theilen  dieser  koncentrirten
Schwefelsäure  und  Wasser.

III.  Nebst  den  Landgerichtsärzten  und  Polizeistellen  sind
auch  die  übrigen  praktischen  Aerzte,  die  Landärzte,  Pfarrer,
Schullehrer  und  andere  Personen,  die  einen  allgemeinen  Wirkungskreis
  haben,  aufzufordern,  für  die  möglichst  ausgebreitete
zweckmäßige  Anwendung  der  angerathenen  Vorsichtsmaßregeln
in  vorkommenden  Fällen  wirksam  zu  sein.

München,  den  7.  Oktober  1815.
Staats-Ministerium  des  Innern.

An  sämmtliche  königliche  General  -Kreis=  und  die  beiden  Lokal-Commissariate,
  dann  an  die  Hof-Commissionen  zu  Würzburg  und
Aschaffenburg,  also  ergangen.

[

Anleitung  zum  Gebrauche  der  Vorbauungsmittel  gegen  ansteckende
Krankheiten  und  der  Mittel,  die  Luft  in  Krankenzimmern  und
Spitälern  zu  reinigen.

1.  Vorbemerkungen.

Man  weiß,  daß  die  Luft  zum  Leben  des  Menschen  und
der  Thiere  unumgänglich  nothwendig  ist,  indem  sie  das  Athmen
unterhält.

Es  ist  aber  auch  bekannt,  daß  die  Luft  bisweilen  zum
Athmen  nicht  tauget.  Personen,  die  an  solche  Orte  kommen,
z.  B.  in  Keller,  wo  viel  gährende  Getränke  sind,  in  unterirdische
Höhlen  und  Kanäle,  in  die  Gruben  mancher  Bergwerke  u.  s.  w.,
finden  sich  beängstigt  und  das  Athemholen  erschwert;  sie  kommen
in  Gefahr  zu  ersticken.  Man  sagt  dann,  die  Luft  sei  verdorben.


Nicht  immer  aber  macht  sich  die  verdorbene  Beschaffenheit
der  Luft  dem  Gefühle  sogleich  merklich;  wenigstens  nicht  in  auf-