Full text : Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

100  Die  Volksschule.

ihre  Schulen  aufzubringen.  Sie  hat  mächtigere  und  zahlreichere  Beibringungsmittel
  als  der  Steuererheber.  Vermächtnisse  und  Schenkungen
werden  zu  erlangen  sein;  durch  die  Frauen  kann  Einfluss  auf  die  Familienväter
  ausgeübt  werden;  früher  oder  später  ist  vielleicht  die  Mehrheit  der
Gemeindevorsteher,  wenn  auch  etwa  nur  vorübergehend,  aber  während  dieser
Zeit  nutzbar,  zu  gewinnen;  Hirtenbriefe  können  nachhelfen;  man  wird  sich
für  den  Anfang  ärmlich  behelfen,  für  wohlfeile  Lehrer  aus  geistlichen
Korporationen  sorgen.  Man  lasse  der  Sache  nur  den  Lauf  und  man  wird
über  das  Ergebniss  erstaunen.  —  Die  logisch  unabweisbare  Folgerung  aus
diesen  Erwägungen  aber  ist,  dass  eine  unbedingte  Freigebung  des  Rechtes
zu  Gründung  von  Schulen  nicht  zugegeben  werden  kann,  vielmehr  der
Staat  alle  Ursache  hat,  sich  gegenüber  von  der  katholischen  Kirche  in  dieser
Beziehung  sicher  zu  stellen.

Endlich  ist  nicht  aus  den  Augen  zu  lassen,  dass  ein  unbeschränktes
Recht  zu  Gründung  von  Schulen  unfeblbar  eine  ausgedehnte  Wirksamkeit
  und  Verbreitung  von  geistlichen  Orden  zur  Folge  haben  wird?).
In  Ländern,  welche  solche  Orden  überhaupt  gestatten,  kann  diess  gar
keinem  Zweifel  und  nicht  einmal  irgend  einer  Schwierigkeit  unterliegen.
Bekanntlich  gibt  es  geistliche  Korporationen  beider  Geschlechter,  welche  die
Ertheilung  ‘von  Unterricht  zum  alleinigen  Gegenstande  haben,  mehrere
sogar,  welche  sich  nar  mit  dem  Volksunterrichte  beschäftigen.  Wenn  nun
dieselben  auch  in  denjenigen  katholischen  Ländern,  in  welchen  ihre  Dienstleistungen
  am  meisten  nöthig  gewesen  wären,  sich  ihrer  Pflicht  nur  spärlich
entledigt  haben,  vielleicht  haben  entledigen  dürfen,  so  würde  sich  diess  in
solchen  Ländern,  in  welchen  die  katholische  Kirche  in  Wettbewerbung  mit
dem  Staate  in  Betreff  der  Volksschule  treten  wollte,  unzweifelhaft  ganz
anders  stellen.  Die  Zahl  der  von  solchen  Orden  gestifteten  und  unmittelbar
  besorgten  Schulen  würde  sich  sehr  vermehren,  und  noch  häufiger
würden  Mitglieder  solcher  Orden  zu  Lehrern  in  den  von  der  Säculargeistlichkeit
  veranlassten  Schulen  berufen  werden.  Die  vom  Staate  etwa  veranstalteten
  Prüfungen  wären  kein  nennenswerthes  Hinderniss  dagegen,  da
die  Bildung  der  Novizen  schnell  den  gestellten  Forderungen  "-mäss  eingerichtet
  werden  könnte.  Ueber  den  von  solchen  Lehrern  in  den  Schulen
gepflanzten  Geist  können  keine  Täuschungen  bestehen;  es  genügt,  sich
daran  zu  erinnern,  dass  gerade  die  verbreitetsten  dieser  Schulorden  den
Jesuiten  affiliirt  sind.  —  Aber  auch  in  solchen  Ländern,  welche  Klöster
oder  geistliche  Orden  überhaupt  nicht  gestatten  oder  nur  etwa  mit  be-1)

  Geradezu  als  Forderung  der  Kirche  stellt  die  Denkschrift  der  bayer'schen  Bischöfe,
8.  «0,  die  freie  Wirksamkeit  und  unbeschränkte  Zulassung  „kirchlich-religiöser  Privat-Associationen,
  welche  Unterricht  und  Erziehung  zu  ihrer  Aufgabe  machen,“  auf.  Natürlich  geschieht
  es  auch  von  Riese.