Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

138  Artikel  5  als  Programm.

Arndt,  Komm.  94  und  Vürch  20  257  aufgestellten)  Vergleiche  ist  nur  das
richtig,  daß  über  die  Notwendigkeit  des  Gesetzgebungs-  und  Zulässigkeit  des
Verordnungsweges  in  Preußen  keine  anderen  Regeln  gelten  wie  in  Süddeutschland
  (hierüber:  Meyer-Anschütz  560  ff.,  Anschütz,  Gegenw.  Theor.
167  ff.,  Enzykl.  595),  alles  andere  ist  unzutreffend.  Daß  Vorschriften,  welche
Freiheit  und  Eigentum  betreffen,  grundsätzlich  als  Gesetze  erlassen  werden
müssen  und  nur  mit  gesetzlicher  Ermächtigung  als  Verordnungen  erlassen
werden  dürfen,  folgt  nicht  aus  Art.  5  oder  9,  sondern  aus  Art.  62  im
Zusammenhalt  mit  Art.  45:  Art.  62,  nicht  Art.  5  oder  9  ist  die  preußische
Parallelstelle  zu  Tit.  VII  52  der  bayerischen,  §  65  der  badischen,
s#88  der  württembergischen,  §  86  der  sächsischen  Verfassung.  Was
in  den  preußischen  Art.  5  und  9  steht  —  die  Garantie  der  persönlichen
  und  Eigentumsfreiheit  gegen  Verwaltungswillkür  —,  findet  sich
auch  in  den  andern  Verfassungen  an  entsprechender  Stelle,  d.  h.  unter
den  grundrechtlichen  Bestimmungen:  Bayer.  Verfassung  Tit.  4  5  8;
Württ.  §/  24,  Sächs.  §  27,  Bad.  5  13.

6.  Neben  seiner  einen  und  wesentlichsten  Eigenschaft  als  Ausdruck
des  Prinzips  der  gesetzmäßigen  Verwaltung  besitzt  Art.  5  noch  eine
andere,  welche  hier  allerdings,  im  Gegensatz  zu  andern  Artikeln,  bei
denen  diese  Seite  viel  stärker  hervortritt  (uol.  oben  S.  94  und  Anschütz,
  Gegenw.  Theor.  51  f.),  nur  von  nebensächlicher  Bedeutung  und
zudem  durch  die  Fassung  des  Textes  einigermaßen  verschleiert  ist:  Art.  5
Satz  2  ist  in  zweiter  Linie  Verheißung  und  Programm  eines  zu
erlassenden  Gesetzes.  „Die  Bedingungen  .  werden  durch
das  Gesetz  bestimmt“  soll,  nebenbei,  auch  heißen:  die  Bedingungen  und
Formen,  unter  welchen  Verhaftungen  und  ähnliche  Eingriffe  in  die
persönliche  Freiheit  vorgenommen  werden  dürfen,  sollen  durch  ein
Gesetz  neu  geregelt  werden.  Dieser  Sinn  erhellt  aus  der  Entstehungsgeschichte.
  Wenn  die  I.  Rersx  ihrem  Züussch  folgend,  die
Fassung  des  zweiten  Satzes  in  der  oben  S.  133  angegebenen  Weise
verallgemeinerte,  so  wollte  sie  damit  „die  Notwendigkeit,  auch  die
polizeiliche  Verwahrung  und  Beaufsichtigung“  (außer  der  eigentlichen
Verhaftung)  „durch  ein  besonderes  Gesetz  zu  regeln“  anerkennen
und  die  der  II.  K.  von  ihrer  Kommission  vorgetragenen  Bedenken  (oben
G.  a.  O.)  erwogen  demgegenüber,  ob  es  rätlich  sei,  ein  Gesetz  über  andere
Maßregeln  als  über  die  Verhaftung  hier  „in  Aussicht  zu  stellen“.
Es  handelte  sich  damals  also  nicht  um  eine  Kompetenzfrage,  nicht
darum,  ob  die  Gesetzgebung  ausschließlich  zuständig  sei,  die  Voraussetzungen
  und  Formen  der  Freiheitsbeschränkung  zu  regeln  (daß  diese
Frage  zu  bejahen  sei,  wurde  von  keiner  Seite  bezweifelt  und  stand