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die für jeden einzelnen Fall erforderlichen Polizeimaßregeln zu
entwerfen, zur Ausführung derselben sich benehmlich mit den
Polizeibehörden der Thierärzte zu bedienen, über die Handlungs-
weise der letzteren zu wachen und in ihren Berichten den Fleiß
und die Geschicklichkeit derselben zu würdigen.
Wie schon im I. Bande Seite 393 angeführt, sind die
Thierärzte die obrigkeitlichen Beschaumänner in allen jenen Vor-
fällen, in welchen über den Gesundheitszustand der Thiere, die
Gebrechen derselben, die Zuträglichkeit des Fleisches zum Genusse
für Menschen, außer einer herrschenden Seuche die Frage ist,
und müssen dieselben mit ihrem Urtheile, welches sie zu Protokoll
geben, erst gehört werden. In zweiter Instanz gehen dergleichen
Gegenstände, insofern sie wissenschaftliche Entscheidung erfordern,
an die Gerichtsärzte.
Bei Aufstellung der Thierärzte ist nicht allein die Distrikts-
polizeibehörde, sondern auch der Gerichtsarzt einzuvernehmen.
Er hat der Distriktspolizeibehörde diejenigen Thierärzte zu
bezeichnen, welchen der praktische Unterricht an die Veterinär=
Candidaten übertragen werden kann.
Die Distriktspolizeibehörde hat über die bei ihr eingereichten
Gesuche um thierärztliche Stellen auch das Gutachten des
Gerichtsarztes zu erholen und vorzulegen.
Er hat auch sein Gutachten bei der Ertheilung von Licenzen
zur Castration der kleinen Hausthiere an andere Personen
abzugeben.
Wie die Distriktspolizeibehörde so hat auch der Gerichts-
arzt das von dem Thierarzte dem Veterinär -Candidaten über
den praktischen Jahreskurs ausgestellte Zeugniß zu contrasigniren.
Wo in einem Polizeidistrikte mehrere Thierärzte aufgestellt
sind, hat sich außer der Distriktspolizeibehörde auch der Gerichts-
arzt darüber gutachtlich zu äußern, welchem Thierarzte die
amtlichen Funktionen zukommen.
Die Thierärzte sind außer der Distriktspolizeibehörde auch
dem Gerichtsarzte unterstellt. Demselben steht neben der
Distriktspolizeibehörde die disciplinäre Ueberwachung derselben
zu. Beide Behörden können als disciplinäre Strafen den
Thierärzten Ermahnungen, Warnungen und Verweise ertheilen.
Eben so geht der Antrag auf schärfere Strafen, so wie
auf zeitweise oder gänzliche Suspension der Praxis an die
betreffende Kreisregierung von diesen beiden Behörden aus.