Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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6)  Dauern  die  Erkrankungen  weiter  fort,  so  sind  sodann
tägliche  Rapporte  nach  dem  angeführten  Formulare  Lit.  A.
einzufordern.

7)  Die  Kreisregierungen  stellen  unter  Erweiterung  dieses
Formulares  für  den  ganzen  Kreis  von  8  zu  8  Tagen  die  Tages-Rapporte
  der  sämmtlichen  Physikate  zusammen  und  befördern
ungesäumt  diese  Zusammenstellung  unter  Couvert,  wenn  nicht
besondere  Berichterstattung  als  veranlaßt  erscheint,  an  den  unterzeichneten
  Staatsminister.

8)  In  dieser  Zusammenstellung  sind  die  Orte,  in  denen
die  Krankheit  bereits  epidemisch  geworden  ist,  vorauszusetzen
und  sodann  jene  Fälle  anzureihen,  welche  vereinzelt  vorgekommen
  sind.

9)  Die  Rubrik  „Bemerkungen“  bietet  Gelegenheit,  besondere
  Wahrnehmungen  einzutragen  und  insbesondere  auch  darüber
  sich  zu  äußern,  ob  die  dem  unterzeichneten  kgl.  Staatsministerium
  vorbehaltene  Erklärung,  daß  die  Krankheit  in  einem
Orte  epidemisch  sei,  für  begründet  erachtet  werde.

10)  Lediglich  über  die  in  größeren  Städten,  dann  in
Zwangs=  und  Straf-Häusern  vorkommenden  Brechruhrfälle
sind  dem  unterzeichneten  Staatsministerium  tägliche  Rapporte
und  zwar  nach  dem  Formulare  Lit.  B.  vorzulegen,  gleichwohl
aber  die  Zahlen  dieser  Tages-Rapporte  auch  in  die  Wochen-Uebersicht
  (Ziff.  7.)  aufzunehmen.

11)  Besuchs-Anstalten  mit  Bewilligung  von  Taggeldern
zu  3  fl.,  dann  Abordnungen  von  Aerzten  und  Assistenten  mit
Taggeld  dürfen  nur  in  dringenden  Fällen  sofort  verfügt  und
zur  nachträglichen  Gutheißung  angezeigt  werden;  außerdem
können  sie  erst  dann  ins  Leben  treten,  wenn  das  unterzeichnete
Staatsministerium  den  Ausbruch  der  Krankheit  als  Epidemie
erklärt  hat,  und  auch  in  diesem  Falle  muß  sorgfältig  auf  Fernhaltung
  von  Ausgaben  für  Taggelder  Bedacht  genommen  werden,
  zumal  die  allenthalben  im  Lande  vertheilten  Aerzte  bei
eifrigem  Zusammenwirken  in  den  meisten  Fällen  die  gestellte
Aufgabe  wohl  zu  lösen  vermögen  werden.

Indem  das  unterzeichnete  Staatsministerium  den  Regierungspräsidien
  diese  Direktiven  an  die  Hand  gibt,  überläßt  sich
dasselbe  dem  Vertrauen,  daß  die  hierin  getroffenen  Anordnungen
um  so  pünktlicher  werden  in  Vollzug  gesetzt  werden,  als  dieselben
  unverkennbar  darauf  abzielen,  den  königl.  Regierungs-