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6) Dauern die Erkrankungen weiter fort, so sind sodann
tägliche Rapporte nach dem angeführten Formulare Lit. A.
einzufordern.
7) Die Kreisregierungen stellen unter Erweiterung dieses
Formulares für den ganzen Kreis von 8 zu 8 Tagen die Tages-Rapporte
der sämmtlichen Physikate zusammen und befördern
ungesäumt diese Zusammenstellung unter Couvert, wenn nicht
besondere Berichterstattung als veranlaßt erscheint, an den unterzeichneten
Staatsminister.
8) In dieser Zusammenstellung sind die Orte, in denen
die Krankheit bereits epidemisch geworden ist, vorauszusetzen
und sodann jene Fälle anzureihen, welche vereinzelt vorgekommen
sind.
9) Die Rubrik „Bemerkungen“ bietet Gelegenheit, besondere
Wahrnehmungen einzutragen und insbesondere auch darüber
sich zu äußern, ob die dem unterzeichneten kgl. Staatsministerium
vorbehaltene Erklärung, daß die Krankheit in einem
Orte epidemisch sei, für begründet erachtet werde.
10) Lediglich über die in größeren Städten, dann in
Zwangs= und Straf-Häusern vorkommenden Brechruhrfälle
sind dem unterzeichneten Staatsministerium tägliche Rapporte
und zwar nach dem Formulare Lit. B. vorzulegen, gleichwohl
aber die Zahlen dieser Tages-Rapporte auch in die Wochen-Uebersicht
(Ziff. 7.) aufzunehmen.
11) Besuchs-Anstalten mit Bewilligung von Taggeldern
zu 3 fl., dann Abordnungen von Aerzten und Assistenten mit
Taggeld dürfen nur in dringenden Fällen sofort verfügt und
zur nachträglichen Gutheißung angezeigt werden; außerdem
können sie erst dann ins Leben treten, wenn das unterzeichnete
Staatsministerium den Ausbruch der Krankheit als Epidemie
erklärt hat, und auch in diesem Falle muß sorgfältig auf Fernhaltung
von Ausgaben für Taggelder Bedacht genommen werden,
zumal die allenthalben im Lande vertheilten Aerzte bei
eifrigem Zusammenwirken in den meisten Fällen die gestellte
Aufgabe wohl zu lösen vermögen werden.
Indem das unterzeichnete Staatsministerium den Regierungspräsidien
diese Direktiven an die Hand gibt, überläßt sich
dasselbe dem Vertrauen, daß die hierin getroffenen Anordnungen
um so pünktlicher werden in Vollzug gesetzt werden, als dieselben
unverkennbar darauf abzielen, den königl. Regierungs-