Full text : Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

8  72  Der  Erlaß  tatsächlicher  Anordnungen.  473

hältnisse  unmittelbar  regeln  oder  zum  Erlasse  der  betreffenden  tatsächlichen
  Anordnungen  ermächtigen.  Das  Staatsrecht  derjenigen
Länder,  in  denen  die  logisch  unhaltbare  und  deshalb  mit  den  Anforderungen
  des  praktischen  Lebens  nicht  zu  vereinigende  konstitutionelle
  Lehre  zur  Geltung  gelangt  ist,  muß  sich  daher  entweder  mit
umfassenden  Ermächtigungsklauseln  helfen  oder  zu  offenbaren  Gesetzwidrigkeiten,
  die  praktisch  unvermeidlich  werden,  ein  Auge  zudrücken.
Das  preußische  Staatsrecht,  welches  sich  von  dem  unhaltbaren  Ausgangspunkte
  der  Volkssonveränetät  fern  gehalten  hat,  befriedigt  auch
hier  die  Anforderungen  der  Praxis.

Die  tatsächliche  Anordnung  kann  hiernach  im  preußischen  Rechte
entweder  die  Vollziehung  von  Gesetzen  bzw.  anderen  Rechtsnormen
oder  ein  Ausfluß  der  freien  Regierungstätigkeit  sein.  Es  wäre  jedoch
unzutreffend,  hieraus  einen  verschiedenen  Charakter  der  betreffenden
tatsächlichen  Anordnungen  herleiten  zu  wollen.  Die  Rechtsnorm  befiehlt,
  daß,  wenn  ein  gewisser  tatsächlicher  Zustand  vorhanden  ist,
aus  diesem  Grunde  ein  bestimmter  anderer  tatsächlicher  Zustand  hergestellt
  werden  muß.  Die  Herstellung  dieses  letzteren,  des  Folgezustandes,
  wie  man  ihn  bezeichnen  kann,  ist  Sache  der  tatsächlichen
Anordnung.  Die  freie  Regierungsanordnung  wird  dagegen  nicht  getroffen,
  weil  der  Wille  des  Gesetzgebers  verwirklicht  werden  muß,
sondern  aus  anderen  Gründen  der  Zweckmäßigkeit  oder  inneren  Notwendigkeit:).
  Der  Unterschied  der  Vollziehungsanordnung  und  der
freien  Regierungsanordnung  besteht  also  nur  in  der  verschiedenen
Absicht  des  Befehlenden,  in  dem  verschiedenen  Zwecke,  den  er  durch
seine  Anordnung  erreichen  will.  Der  Beweggrund  für  die  Vornahme
einer  Rechtshandlung,  der  Zweck,  den  sie  nach  Ansicht  des  Gesetzgebers
  erfüllen  sollte,  ist  aber  ein  dem  Wesen  des  Rechtsinstitutes
durchaus  fremdes  Moment.  Der  Charakter  der  tatsächlichen  Anordnung
bleibt  völlig  unberührt  davon,  was  sich  der  Befehlende  bei  ihrem
Erlasse  dachte.  Die  Bestimmung  der  Verfassungsurkunde,  daß  dem
Könige  die  vollziehende  Gewalt  zusteht,  ist  hiernach  vollkommen  gleichgültig.
  Durch  den  Art.  45  der  Verfassungsurkunde  sind  freie  Regierungsanordnungen
  nicht  ausgeschlossen,  und  dem  Könige  würde  die
Vollziehung  zustehen,  auch  wenn  es  Art.  45  nicht  ausdrücklich  sagte.

2)  Beispiele:  Königliche  Anordnungen  betr.  Ausfalls  der  Schule
wegen  Parade  oder  Schließung  der  Universität  wegen  Einzugs  einer
Prinzessin-Braut.