Volltext : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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S.  270.
Entschließung  der  k.  Regierung  von  Oberbayern,  K.  d.  J.=  vom-18.
  August  1854,  das  Auftreten  des  Milzbrandes  unter  Hornvieh.
und  Pferden  in  mehreren  Bezirken  Oberbayerns  betr.

Im  Näamen  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Bayern,
Nachdem  sich  seit  einiger  Zeit  in  mehreren  Bezirken  Oberbayerns,
  so  im  Landgerichte  Tölz,  Weilheim,  Wolfratshausen
und  Werdenfels  unter  Rindvieh  und  Pferden  die  Milzbrandseuche
  gezeigt  hat  und  an  Ausbreitung  zu  gewinnen  scheint,
so  werden  sämmtliche  Distrikts-Polizeibehörden  wiederholt  auf
die  Ausschreiben  vom  6.  August  und  28.  August  v.  38.
(Intelligenzbtatt  von  1853  S.  1378  und  1625)  ausfmerksam
gemacht  und  deren  Beobachtung  strengstens  anbefohlen.
München,  18.  August  1854.
Kgl.  Regierung  von  Obetbayern,  K.  d.  J.

VII.
Vorkehrungen  gegen  den  Notz  und  1  urm.
Nr.  27,895.  §S.  280.

Ministerial-Entschließung  vem  17.  November  1838,  den  Ausbruch
der  Notzkrankheit  ünter  den  Pferden  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Nach  vorliegenden  sicheren  Anzeigen  ist  in  mehreren  norddeutschen
  Ländern,  namentlich  im  Königreiche  Sachsen  und
Hannover  die  Rotzkrankheit  unter  ven  Pferden  ausgebrochen,
und  es  hat  sich  ergeben,  daß  diese  gefährliche  Seuche  durch
Fuhrleute  aus  Norddeutschland  in  jüngster  Zeit  sogar  nach
Bayern  eingeschleppt  wurde,  indem  an  einigen  Orten  von
Mittel=  und  Oberfranken,  welche  mit  der  von  der  nordöstlichen
Reichsgrenze  herziehenden  Haupthandelsstraße  in  nächster  Verbindung
  stehen,  bereits  einzelne  Fälle  dieser  Art  vorgekommen  sind.

Obwohl  nun  von  Seite  der  k.  Regierungen  von  Mittelund
  Oberfranken,  Kammern  des  Innern,  bereits  die  entsprechenden
  Anordnungen  gegen  eine  weitere  Verbreitung  dieses  Uebels
im  Regierungsbezirke  überhaupt  und  namentlich  mit  besonderer
Rücksicht  auf  die  als  inficirt  bezeichneten  Orte  erlassen  worden
sind,  zur  Zeit  aber  mit  Gewißheit  nicht  ermessen  werden  kann,