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gängen verlässige Kunde erhalten, bei Meidung polizeilicher
Ahndung zur Anzeige der Wahrnehmung bei der Orts-Polizei-
Behäörde verpflichtet.
III. Maßreglu, wenn das Vorhandensein eines rotz-
kranken Pferdes wahrscheinlich oder gewiß ist.
§. 16.
Sobald die Anzeige von einem des Rotzes verdächtigen
Pferde gemacht worden ist, hat die Orts-Polizeibehörde also-
gleich die augenblicklich nöthige Absonderung zu veranlassen,
und zugleich der Bezirks-Polizei-Behörde davon Kenntniß zu
geben, welche durch Abordnung eines Thierarztes die That-
sache constatiren zu lassen hat. Wird das Pferd wirklich mit
Rotz behaftet befunden, oder die Krankheit dech als rotzver-
dächtig bezeichnet, so ist auch der k. Gerichts-Arzt durch die
Polizei-Behörde zu veranlassen, sich vom Zustande des kranken
Thieres zu überzeugen.
§. 17.
Ist das Pferd von sämmtlichen Sachverständigen wirklich
als rotzig erklärt, so ist selbes von Amtswegen sogleich dem
Fallmeister zur Tödtung und Vertilgung zu übergeben.
§. 18.
In diesem Falle muß die Sektion auf der Wasenstätte, in
Gegenwart einer Gerichtsperson und des Thierarztes gemacht
werden, der Cadaver ist alsogleich sammt der Haut nach mehr-
fach angebrachten Einschnitten 6 Schuh tief auf dem Wasen-
anger zu vergraben, wobei die sich damit Beschäftigenden auf-
merksam zu machen sind, daß sie sich nicht verletzen, und dieß
Geschäft nicht mit wunden oder offenen Händen vornehmen,
indem dadurch schlimme Geschwüre, ja lebensgefährliche Folgen
entstehen können.
§. 19.
Die Haut des getödteten Thieres, wenn solche verwendet
werden will, ist aber auf der Stelle im Beisein des Thierarztes
in eine scharfe Kalklauge 24 Stunden lang zu legen, worauf
sie einem Gerber zur Bearbeitung übergeben werden kann.
Hiebei kommt indeß zu bemerken, daß, wenn das rotzkranke
Pferd zugleich am Hautwurm gelitten hat, und sich Würm-
geschwüre daran finden, auch die Haut auf der Stelle zerschnitten
und zugleich mit dem Cadaver vergraben werden muß.